Drucksache 17 / 16 111 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 29. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. April 2015) und Antwort Versorgungsbezüge der BVG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt öf- fentlichen Rechts um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde bei der Beantwortung be- rücksichtigt. 1. Welcher Personenkreis hat Ansprüche auf Versor- gungsbezüge der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)? Zu 1.: Die BVG zahlt Versorgungsbezüge an die Ru- hegeldempfängerinnen und Ruhegeldempfänger der BVB, im Weiteren BVG (Ost), und BVG (West). 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Höhe der Versorgungsbezüge festgelegt? Zu 2.: Grundlagen bilden für die ehemaligen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der BVG (West) die „Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld an die Ar- beitnehmer der Berliner Verkehrs - Betriebe BVG Eigen- betrieb von Berlin“ in der Fassung vom 12. Juni 2001 und für die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVG (Ost) die „Richtlinie für die Ruhegeldeinrichtung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vom 30.11.1953 i. d. F. der Änderung vom 30.11.1973“, sofern die Versorgungszahlungen vor dem 01.09.1968 begannen bzw. nach der „Richtlinie für Zusatzversorgung der BVG (Ost) vom 01.09.1968“, wenn die Aufnahme der Versorgungszahlungen nach dem genannten Termin erfolgte. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt eine An- passung der Versorgungsbezüge? Zu 3.: Die Anpassung erfolgt für die Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der BVG (West) fallen, nach den Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld an die Arbeitnehmer der Berli- ner Verkehrs - Betriebe BVG Eigenbetrieb von Berlin“ in der Fassung vom 12. Juni 2001. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BVG (Ost) erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie keine Anpassung. 4. Gelten diese Grundlagen für alle Beziehenden der Versorgungsbezüge der BVG (wenn nicht, bitte auflisten, welche Grundlagen für welchen Personenkreis gelten)? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Wie viele ehemalige Mitarbeiter*innen der BVG und der früheren Berliner Verkehrsbetriebe/Ost (BVB) bzw. deren Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Ver- sorgungsbezüge (bitte getrennt nach Anspruchsberechtig- ten der BVG und der BVB auflisten)? Zu 5.: Mit Stand Mai 2015 bestehen nachfolgend aufgeführte Ansprüche: Empfänger Anzahl durchschnittlicher Monatsbetrag (EUR) BVG (West) Ruhegeldempfänger/innen 1.147 1.072,86 Hinterbliebene 1.489 556,47 Waisen 14 316,95 BVG (Ost) Versorgungsempfänger/innen 20 120,28 Hinterbliebene 36 55,47 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 111 2 6. Wie hoch sind durchschnittlich die Versorgungsbe- züge der BVG (bitte getrennt nach Anspruchsberechtigten der BVB und der BVG auflisten)? Zu 6.: Siehe die Antwort zu Frage 5. 7. Wie viele dieser Anspruchsberechtigten haben ihren Arbeitsvertrag mit der früheren BVB Ost zwischen den Jahren 1949-1953 abgeschlossen? Zu 7.: Aufgrund der Verjährungsfristen liegen keine Unterlagen vor. 8. Wie hoch sind durchschnittlich die Versorgungsbe- züge für diesen Personenkreis? Zu 8.: Siehe die Antwort zu Frage 5. 9. Trifft es zu, dass diesem Personenkreis bei Ab- schluss des Arbeitsvertrages zwischen 1949-1953 die laufende Anpassung des Ruhegeldes (heute Versorgungs- bezüge) an die Lohnentwicklung zugesichert wurde? Zu 9.: Nein. Bereits am 31. Juli 1949 wurde die Ver- waltungstrennung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vollzogen. 10. Trifft es zu, dass dieses Ruhegeld der BVB durch Änderungen in den Jahren 1953 und 1968, in einen Fest- betrag umgewandelt wurde, weil in der DDR keine Rege- lungen für eine automatische Dynamisierung der Renten vorgesehen waren? Zu 10.: Die Richtlinien für die Ruhegeldeinrichtung der BVG (Ost) von 1953 sahen schon keine Erhöhung der Versorgungsbezüge vor. 11. Trifft es zu, dass diejenigen, die zwischen 1949- 1953 einen Arbeitsvertrag mit der BVB abgeschlossen haben, auch nach dem Zusammenschluss der BVB mit der BVG weiterhin von der Anpassung der Versorgungs- bezüge ausgeschlossen wurden und sind? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 11.: Die BVG (West) erfüllt mit der Leistungsge- währung (Zahlung) ausschließlich nur die rechtliche Ver- pflichtung der nebeneinander bestehenden Ruhegeldein- richtungen. Seit 1953 ist den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach der Richtlinie für die Ru- hegeldeinrichtung der BVG (Ost) bekannt, dass nach Eintritt in den Ruhestand keine Erhöhung der Versor- gungsbezüge eintreten würde. Ferner hatten die Betroffenen seit 1968 (Schließung der Versorgungseinrichtung) die Möglichkeit, Beiträge in eine Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversiche- rung (FZR) einzuzahlen, die nach der Berentung auch anwachsen würde. 12. Sofern der Ausschluss dieses Personenkreises von der Anpassung der Versorgungsbezüge mit dem in der DDR vereinbarten Pauschalbetrag begründet wird, bedeu- tet dies eine Fortführung des Rentenrechts der ehemaligen DDR? Hält der Senat dies für rechtskonform? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 12.: Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.1998 – 3 AZR 778/96 und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15.10.1996 – 3 Sa 47/ 96 wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente besteht. 13. Trifft es zu, dass die BVG, als Rechtsnachfolgerin der BVB, im Jahr 1991 einen Erhöhungs- bzw. Anpas- sungsanspruch durch eine Versorgungszusage hätte ertei- len können? Zu 13.: Gemäß den Bestimmungen des Einigungsver- trages ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) für Zusagen nach dem 31.12.1991 anzuwenden. 14. Was ist unter einer Versorgungszusage zu verste- hen und in welchen Fällen wurde sie für eine Erhöhung bzw. Anpassung der Versorgungsbezüge erteilt? Wie groß ist der Personenkreis, der eine entsprechende Versor- gungszusage erhielt? Zu 14.: Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehme- rin/seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhält- nisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die jeweilige Ausgestaltung der Zusage erfolgt in den jeweiligen Leistungsplänen (z. B. betrieblichen, tariflichen oder Regelungen des Versiche- rungsträgers). 15. Warum findet das Betriebsrentengesetz (Be- trAVG), das seit 1992 auch für das Gebiet der ehemaligen DDR gilt, hier keine Anwendung? Zu 15.: Siehe die Antwort zu Frage 13 16. Hält der Senat den Ausschluss eines Personenkrei- ses von der Anpassung der Versorgungsbezüge für sozial gerecht? Zu 16.: Bei den in Rede stehenden Versorgungsbezü- gen handelt es sich um eine Zusatzversorgung zur gesetz- lichen Rentenversicherung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung zu der Frage, ob das Festhal- ten an der ursprünglichen Regelung (fester Ruhegeldbe- trag) zu einem untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde sowie zu der Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde, Stellung genommen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 111 3 bestehenden Regelung hat das Bundesarbeitsgericht nicht gesehen. Das Vorgehen der BVG entspricht damit der gelten- den Rechtslage. Der Senat sieht daher keine Veranlas- sung, im Rahmen der Rechtsaufsicht gegenüber der BVG tätig zu werden. 17. Wie hoch wären die Kosten für die Einbeziehung dieses Personenkreises in zukünftige Anpassungen der Versorgungsbezüge? Zu 17.: Da die Berechnungsvoraussetzungen ungleich denen der Ruhegeldbestimmungen der BVG (West) sind, kann die Höhe der Kosten nicht ermittelt werden. Für die Ermittlung der individuellen Ruhegeldbezüge aus der Ruhegeldeinrichtung der BVG (West) erfolgt monatlich die Anrechnung der laufenden Rente (mit dem jeweils aktuellen Wert) aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist der Bruttobetrag des monatlichen Ruhegeldes. 18. Plant der Senat Schritte, um diesen Personenkreis zukünftig in die Anpassung der Versorgungsbezüge ein- zubeziehen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? Zu 18.: Siehe die Antwort zu 16. Berlin, den 12. Mai 2015 In Vertretung Guido B e e r m a n n ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2015)