Drucksache 17 / 16 167 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 29. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2015) und Antwort Fußgängerzone am Alexanderplatz – Warum lässt sich das Land Berlin Verwarngelder entgehen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Mitte von Berlin um Stel- lungnahmen zu den Fragen 1. und 2. gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermit- telt wurden. Die im Rahmen der vorgegebenen Frist ein- gegangenen Aussagen werden nachfolgend zu 1. und 2. zusammengefasst. Frage 1: Seit wann ist der Alexanderplatz als Fußgän- gerzone deklariert? Antwort zu 1: Der Alexanderplatz ist seit dem 12.06.2009 als öffentliches Straßenland für den Fußgän- ger-, Straßenbahn-, Rad- und Lieferverkehr gewidmet. Frage 2: Muss für eine Fußgängerzone eine besondere Beschilderung zwischen dem Berolinahaus und dem Ale- xanderhaus an der S-Bahn-Brücke angebracht werden und wann wird es zu einer Beschilderung kommen? Antwort zu 2: Grundsätzlich werden Fußgängerzonen mit dem Verkehrszeichen 242 Straßenverkehrsordnung (StVO) -Fußgängerzone- ausgeschildert. Der Alexanderplatz wurde an jeder Zufahrtsmöglich- keit mit einem Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrs- zeichen 250 StVO) beschildert, von dem durch unter- schiedliche Zusatzzeichen Straßenbahn, Radfahrer und zeitlich befristet Lieferverkehr ausgenommen sind. Der Senat sieht wegen der besonderen Verkehrssitua- tion, insbesondere wegen der Radwegeführung und Füh- rung der Straßenbahn am Alexanderplatz -die nur mit 10 km/h ruckelfrei fahren kann- keinen akuten Anlass, die bestehende Beschilderung zu ändern. Aus Sicht des Se- nats hat sich die momentan bestehende Beschilderung als sachgerechte Anordnung bewährt. Es gibt keine Informa- tionen, dass die gegenwärtige Verkehrsregelung im Be- reich des Alexanderplatzes Schwierigkeiten verursacht. Erkenntnisse über Verkehrsunfälle auf dem Alexander- platz liegen nicht vor. Gleichwohl wurde die Oberste Straßenverkehrsbehör- de gebeten, die Beschilderung gemeinsam mit dem Be- zirksamt Mitte von Berlin nochmals zu überprüfen. Frage 3: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Berliner Polizei für den Fall, dass ein PKW diesen Be- reich durchfährt, obwohl ein sichtbares Schild auf die Fußgängerzone hinweist? Antwort zu 3: Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist im Hinblick auf die vorhandenen Verkehrszeichen, ein- schließlich Zusatzzeichen, festzustellen, ob das Befahren der jeweiligen Verkehrsfläche durch das jeweilige Kraft- fahrzeug zulässig ist. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 53 Ord- nungswidrigkeitsgesetz [OWiG]) hat die Polizei Berlin Verkehrsordnungswidrigkeiten zu erforschen und gege- benenfalls Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen zu fertigen. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen in Betracht kommen (z.B. die Umsetzung eines Fahrzeuges im ruhenden Verkehr, wenn die rechtlichen Vorausset- zungen hierfür vorliegen). Frage 4: Warum verzichtet das Land Berlin im o.g. Fall auf höhere Verwarngelder nach dem neuen Fahreig- nungsregister, was durch eine entsprechende Beschilde- rung ermöglicht werden würde? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 167 2 Antwort zu 4: Der Sinn und Zweck der StVO und der aufgrund der Vorschriften der StVO angeordneten und aufgestellten Beschilderung liegt nicht im Generieren höchstmöglicher Verwarngelder. Im Vordergrund stehen die Regelung und die Gewährleistung eines schädigungs- und gefährdungsfreien sowie möglichst behinderungs- und belästigungsfreien Verkehrsablaufs. Berlin, den 26. Mai 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2015)