Drucksache 17 / 16 169 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 29. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2015) und Antwort Abschiebung ohne Rücksicht auf Menschenrechte und Gesetz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele sogenannte Direktabschiebungen, Selbstgestellungsabschiebungen und Abschiebungen aus der Abschiebe- oder Strafhaft hat es in Berlin in den letz- ten 5 Jahren gegeben? (Bitte nach Jahren gesondert dar- stellen.) Zu 1.: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 Direktabschiebungen 14 7 24 267 464 Selbstgestellungs- abschiebungen 39 57 62 35 17 Abschiebungen aus Abschie- bungshaft 363 262 150 75 19 Abschiebungen aus Strafhaft 117 127 127 123 102 Gesamtzahl 533 453 363 500 602 2. Wie hat sich die Praxis der sogenannten Direktab- schiebungen seit 2012 verändert und warum? Zu 2.: Seit 2012 wird bei Abschiebungen so weit wie möglich auf Freiheitsentziehungen verzichtet. Stattdessen wird der Abschiebungsvollzug so organisiert, dass es nur zu Freiheitsbeschränkungen kommt, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und somit das angemessenere und verhältnismäßigere Mittel zur Durch- setzung der Ausreisepflicht sind. Anlass für die Verfah- rensänderung des Abschiebungsvollzugs war die Ände- rung der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte in Freiheitsentziehungsverfahren. 3. Wie werden die von Abschiebung betroffenen Menschen von der Ausländerbehörde über die geplante Abschiebung informiert und wie viel Zeit wird ihnen zur freiwilligen Ausreise gewährt? Zu 3.: Die Betroffenen werden – außer in den Fällen einer Abschiebung im Rahmen der Selbstgestellung – nicht über die geplante Abschiebung informiert. Die Abschiebung wird den Betroffenen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Aus- länderbehörde unter Festsetzung einer angemessenen Frist angedroht. Dies erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vor- gaben der §§ 34 ff. Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – und § 59 Aufenthaltsgesetz - AufenthG. Im Falle eines Asylfolgeantrages, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschie- bungsandrohung oder –anordnung (§ 71 Abs. 5 AsylVfG). Gleiches gilt für Abschiebungen in einen si- cheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Die Betroffenen wissen um ihre vollziehbare Ausrei- sepflicht und haben in der Regel ausreichend Zeit und Gelegenheit, vor einer Rückführung freiwillig auszurei- sen. Sofern die Ausländerbehörde aufgrund des Verhal- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 169 2 tens oder des Vortrages der Betroffenen davon ausgehen muss, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen wird, werden aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorbereitet. Um den Erfolg dieser Maßnahmen – nämlich die rechtliche Verpflichtung zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht – nicht zu gefährden, erhalten die Betroffenen hierzu keine gesonderte Information. 4. Wie werden sogenannte Direktabschiebungen im Bereich von Wohnungen oder Flüchtlingsunterkünften unter Einhaltung von Artikel 13 des Grundgesetzes durchgeführt bzw. werden richterliche Anordnungen zum Betreten sowie zur Durchsuchung der Räumen eingeholt, wenn nein, warum nicht und wenn ja, bitte die Anzahl nach Jahren (2013, 2014 und 2015) gesondert darstellen. Zu 4.: Bei einer Direktabschiebung werden die Be- troffenen direkt aus ihren Wohnungen oder Flüchtlingsun- terkünften zum Flughafen verbracht und am gleichen Tag abgeschoben. Das bloße Betreten der Wohnung bzw. der Flüchtlingsunterkunft zwecks Abschiebung von erkennbar anwesenden Personen stellt keine Durchsuchung dar und unterliegt daher nicht dem Richtervorbehalt des Artikels 13 Abs. 2 Grundgesetz. Es werden daher keine richterli- chen Anordnungen eingeholt. 5. Wie viele sogenannte Direktabschiebungen erfolg- ten in den letzten 5 Jahren aus den Räumen des Landes- amt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) bzw. in räumlicher Nähe, wie viele aus Wohnungen und wie viele aus Flüchtlingsunterkünften? (Bitte nach Jahren gesondert aufschlüsseln.) Zu 5.: Die gewünschten Daten werden statistisch nicht erfasst. 6. In wie vielen Fällen wurde in den letzten 5 Jahren trotz laufender Anträge (z.B. Duldungs- oder Härtefallan- trag) bzw. laufender Petitionsverfahren abgeschoben? (Bitte nach Jahren gesondert aufschlüsseln.) Zu 6.: Die erfragten Daten werden statistisch nicht er- fasst. Anzumerken ist allerdings, dass während eines laufenden Härtefallverfahrens von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ausnahmslos abgesehen wird. In Petitionsverfahren wird – obgleich Petitionen rechtlich keine aufschiebende Wirkung haben – regelmäßig so verfahren. Ausnahmen sind nur unter engen Vo- raussetzungen zulässig und bedürfen einer Absprache zwischen der Hausleitung der Senatsverwaltung für Inne- res und Sport und dem Vorsitzenden des Petitionsaus- schusses. 7. Wie bewertet der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur rechtswidrigen Abschiebung von der in Berlin geborenen Banu O. und welche Konsequen- zen werden daraus für die Abschiebepraxis im Land Ber- lin gezogen (Bitte gesondert nach Polizei und Ausländer- behörde darstellen.) Zu 7.: Bei der erwähnten Entscheidung der 24. Kam- mer des Verwaltungsgerichts Berlin handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ob und welche Konsequen- zen daraus für die Abschiebepraxis gezogen werden, wird derzeit sowohl von der Ausländerbehörde als auch von der Polizei geprüft. Berlin, den 22. Mai 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2015)