Drucksache 17 / 16 177 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 06. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2015) und Antwort Ablauf von Personenkontrollen durch die Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. An welchen Ablauf hat sich die Polizei im Falle einer Personenkontrolle zu halten und wie gestaltet sich dieser Ablauf im Detail? Zu 1.: Der Ablauf der Identitätsfeststellung ergibt sich aus der jeweiligen Befugnisnorm, die als Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Polizei herangezogen wird. Die Polizei kann im Einzelnen die Person insbesondere anhal- ten, nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist ebenfalls möglich. 2. Inwieweit darf sich eine Person einer Anhaltung durch Amtsträger entziehen, sollte es für die anzuhaltende Person nicht erkennbar sein, dass sie durch einen Amts- träger zur Anhaltung aufgefordert wurde? Zu 2.: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben sich beim Einschreiten gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zu legitimieren. In diesen Fällen darf sich die oder der Betroffene den Maßnahmen nicht entziehen. 3. Inwieweit darf sich der Amtsträger während einer Personenkontrolle mit dem Ausweisdokument des Kon- trollierten vom Kontrollierten entfernen? Zu 3.: Die Polizei kann zur Feststellung der Identität verlangen, dass mitgeführte Ausweis-papiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Für die Prüfung kann es erforder- lich sein und ist gerechtfertigt, dass die Polizei sich von der / dem Betroffenen mit dem Ausweis entfernt. 4. Inwieweit werden Verstöße gegen diesen Ablauf sanktioniert bzw. welche Sanktionsmöglichkeiten sind vorhanden? Zu 4.: Bei Beschwerden gegen polizeiliche Maßnah- men können sich die Bürgerinnen und Bürger per Post, Fax oder per E-Mail sowie über die Internetwache mit ihren Anliegen an die Zentrale Beschwerdestelle der Poli- zei Berlin wenden. Im Beschwerdeverfahren werden die betroffenen Dienstkräfte angehört und aufgefordert, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern. Die oder der Vorgesetzte prüft und bewertet den Vorgang und leitet ihn an die zuständige Beschwerdestelle weiter, die der Peten- tin oder dem Petenten nach einer abschließenden Prüfung das Ergebnis mitteilt. In geeigneten Fällen erfolgt eine persönliche Kontaktaufnahme. Dadurch können bean- standete Sachverhalte häufig unbürokratisch und schnell geklärt werden. Sollte dies durch die Petentin oder den Petenten nicht gewünscht werden, wird ein schriftlicher Bescheid erlassen. Die Bearbeitungszeiten werden in der Regel kurz gehalten und das Ergebnis der Untersuchung zeitnah mitgeteilt. Sollten Sachverhalte bekannt werden, die straf- oder disziplinarrechtlich von Bedeutung sein können, wird diesen Verdachtsmomenten durch die jewei- ligen Fachdienststellen nachgegangen. 5. Wie oft kam es in den letzten fünf Jahren zu einer Sanktionierung aufgrund von Verstößen durch Polizisten gegen diesen Ablauf? (Bitte nach Jahren und Sanktionsart aufschlüsseln) Zu 5.: Hierzu gibt es keine statistische Auswertung. 6. Innerhalb welches Zeitraumes können nach einer Personenkontrolle Polizisten eine Anzeige gegen die kontrollierte Person – beispielsweise aufgrund von Fahrradfahrens auf dem Bürgersteig oder einer Beleidigung nach § 185 StGB – erstatten? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 177 2 Zu 6: Eine Anzeige gegen eine kontrollierte Person ist jeweils bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung mög- lich. 7. Inwieweit ist es zulässig, dass Polizisten nach der Einstellung eines Verfahrens gegen dieselbe Person eine weitere Anzeige aufgrund eines anderen Tatbestands erstatten? Zu 7.: Eine weitere Anzeige nach Einstellung eines Verfahrens gegen dieselbe Person ist aufgrund eines an- deren Tatbestands innerhalb der Verfolgungsfristen mög- lich. 8. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren nach der Einstellung eines Verfahrens gegen dieselbe Person eine weitere Anzeige aufgrund eines anderen Tatbestands im Rahmen derselben Anhaltung erstattet? Zu 8.: Hierzu gibt es keine statistische Auswertung. 9. Besteht ggf. die Vorschrift, alle Tatbestände eines Vorgangs, e.g. einer Anhaltung, zeitgleich zur Anzeige zu bringen? Zu 9.: Eine solche Vorschrift besteht nicht. Die ab- schließende strafrechtliche Würdigung eines Sachverhalts obliegt zudem wie die Verfahrensgestaltung insgesamt der Staatsanwaltschaft. Berlin, den 18. Mai 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2015)