Drucksache 17 / 16 178 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Baum (PIRATEN) vom 07. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2015) und Antwort Reduzierung des Autoverkehrs (I): City-Maut Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Grundlage kommt der Senat zu der Bewertung, eine City-Maut sei „grundsätzlich“ und „bei sorgfältiger Auslegung ein geeignetes Lenkungsinstrument, um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren“? Antwort zu 1: Dem Senat erschließt sich nicht, worauf sich die ausgewiesenen Zitate als Bewertung des Senats beziehen. Frage 2: Welche Schritte hat der Senat unternommen, um die Einführung einer City-Maut und ihre Ausgestaltung als ein in oben genanntem Sinne geeignetes Lenkungsinstrument zu prüfen? Antwort zu 2: Der Senat hat sich in anderem Zusammen- hang grundsätzlich mit den internationalen Erkenntnissen sowie der Frage zu rechtlichen Randbedingungen zur mögli- chen Einführung einer City-Maut auseinander gesetzt. Frage 3: Hat der Senat diesbezüglich Studien oder Gut- achten in Auftrag gegeben, und wo sind diese veröffentlicht? Antwort zu 3: Der Senat hat bisher keine diesbezüglichen Studien oder Gutachten in Auftrag gegeben. Frage 4: Wie bewertet der Senat – auch vor dem Hintergrund einer Einführung einer bundesweiten PKW-Maut zum 1. Januar 2016 – die rechtliche Grundlage für eine City-Maut für die Berliner Innenstadt? Antwort zu 4: Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes ist die Erhebung und Verteilung von Gebüh- ren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Für den Bereich der Bundesfernstraßen macht der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch durch das Bundesfern- straßenmaut-gesetz, das derzeit für Lkw ab 12 Tonnen und ab dem 1. Oktober 2015 ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamt- gewicht gilt. Zudem ist vorgesehen, ab dem 1. Januar 2016 das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen auf Pkw bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht anzuwenden. Für den Bereich der Landes- und Kommunalstraßen sind die Länder zustän- dig. Das Gesetz für Bundesfernstraßen ändert nichts an den Möglichkeiten zur Einführung einer City-Maut. Frage 5: Welche gesetzlichen Voraussetzungen bzw. welche Verordnungen wären nach Auffassung des Senats erforderlich oder müssten geändert werden, um eine City- Maut für die Berliner Innenstadt einzuführen? Antwort zu 5: Die Einführung einer City-Maut auf in der Zuständigkeit des Landes Berlin liegenden öffentlichen Straßen würde eine landesgesetzliche Grundlage erfordern. Frage 6: Wie bewertet der Senat die Möglichkeit, die Verwendung der Einnahmen aus einer City-Maut für den öffentlichen Verkehr und die Umgestaltung des Straßen- raums zugunsten des Fuß- und Radverkehrs gesetzlich fest- zuschreiben? Antwort zu 6: Hierzu hat der Senat keine Bewertung, da er keine entsprechenden Planungen verfolgt. Berlin, den 21. Mai 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2015)