Drucksache 17 / 16 193 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 29. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mai 2015) und Antwort Greifenhagener Straße 48 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe insgesamt flossen öffentli- che Fördergelder in die Häuser Greifenhagener Straße 48? (Bitte jeweils nach Förderprogramm bzw. Fördertopf und Zeitraum auflisten.) Antwort zu 1: Gemäß Auskunft der Investitionsbank Berlin wurde die Errichtung des Objektes im Sozialen Wohnungsbau im Wohnungsbauprogrammjahr 1995 mit laufenden Aufwendungshilfen in Höhe von insgesamt 6.275.255,22 Euro gefördert. Diese Förderbeträge kamen im Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.09.2011 zur Auszahlung. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Mietenkonzepte zum Sozialen Wohnungsbau in folgen- den Zeiträumen Aufwendungszuschüsse zur Begrenzung des förderbedingten Mietenanstiegs ausgezahlt: Mietenkonzept Aufwendungszuschüsse Laufzeit der Aufwendungszuschüsse 1999 27.996,48 € 01.10.1999 - 30.09.2011 2000 52.392,12 € 01.10.2000 - 30.09.2011 2002 42.866,28 € 01.10.2002 - 30.09.2011 2008 4.200,00 € 01.04.2008 - 30.09.2011 insgesamt 127.454,88 € 01.10.1999 - 30.09.2011 Die Förderung belief sich somit auf insgesamt 6.402.710,10 Euro. Frage 2: Wie hoch war gegebenenfalls der Eigenanteil des Investors bei bewilligten öffentlichen Fördergeldern? Antwort zu 2: Gemäß Auskunft der Investitionsbank Berlin belief sich der Eigenanteil des Investors auf 1.665.656,02 Euro. Das sind rd. 19,95 % der förderfähi- gen Gesamtkosten des Bauvorhabens in Höhe von 8.381.001,88 Euro. Frage 3: Wurden darüber hinaus weitere öffentliche Gelder in die Häuser Greifenhagener Straße 48, 48a, 48b investiert und wenn ja, welche und in welcher Höhe? Antwort zu 3: Gemäß Auskunft der Investitionsbank Berlin wurden im Rahmen der Härtefallregelung nach § 2 Wohnraumgesetz Berlin (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 09. Juli 2011, S. 319)  12 Mietparteien Mietausgleich in Höhe von insgesamt 16.495,85 EUR,  17 Mietparteien Umzugskostenhilfe in Höhe von insgesamt 34.500,00 EUR. bewilligt. Nach Kenntnis der Investitionsbank Berlin wurden über diese und die bei der Antwort zu Frage 1 genannten Beträge hinaus keine weiteren Mittel aus öf- fentlichen Haushalten gewährt. Informationen darüber, ob und in welchem Umfang Mieterinnen und Mieter Leis- tungen für Wohngeld oder Kosten der Unterkunft erhal- ten, liegen der Investitionsbank Berlin und dem Senat nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 193 2 Frage 4: Das Haus Greifenhagener Straße 48 wurden entsprechend § 5 des Wohnraumgesetzes Berlin verkauft. Dennoch erfolgte keine Absenkung der zuvor verlangten Kostenmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen gegenüber dem neuen Eigentümer? Antwort zu 4: Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 Wohnraum- gesetz Berlin endet bei mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen geförderten Objekten, deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren (Grundförde- rung) nach dem 31. Dezember 2002 ausläuft, die Eigen- schaft „öffentlich gefördert“ im Falle eines freihändigen Verkaufs im Zeitpunkt der wirksamen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Erwerber. Das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ trat gemäß Auskunft der Investitionsbank Berlin am 10.12.2014 mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ein. Mit dem Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert er- löschen neben der Möglichkeit der Mietvertragsparteien, sich auf die Kostenmiete zu berufen, auch die Möglich- keiten einer Verfolgung und Ahndung von Mietpreisver- stößen nach den §§ 25 und 26 Wohnungsbindungsgesetz. § 5 Absatz 3 Wohnraumgesetz Berlin regelt bei den unter diese Vorschrift fallenden Förderobjekten die Miet- höhe zum Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ wie folgt: Liegt die verlangte Miete zum Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert “ gemäß Absatz 1 über der ortsüblichen Vergleichsmiete , so reduziert sich diese mit dem Eintreten des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Investitionsbank Berlin hat die Mieter entsprechend zu unterrichten.“ Der neue Eigentümer kann sich somit ab dem Zeit- punkt des Endes der Eigenschaft öffentlich gefördert zur Begründung seiner Mietforderung nicht mehr auf die Kostenmiete berufen. Die Investitionsbank hat, nachdem sie von der Eigen- tumsumschreibung Kenntnis erhalten hat, mit Zustel- lungs-Schreiben vom 14.01.2015 sämtliche 44 Mietpar- teien umgehend über die Rechtslage informiert. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Regel aus dem Berli- ner Mietspiegel 2013 herleitet. Weiterhin hat sie die Mie- terschaft darüber informiert, dass im Streitfall mit dem Vermieter über die genaue Höhe der ortsüblichen Ver- gleichsmiete eine Klärung nur auf zivilrechtlichem Wege möglich ist. Frage 5: Wie viele Belegungsbindungen sind mit dem Verkauf des Hauses Greifenhagener Straße 48 verloren gegangen? Antwort zu 5: In der Greifenhagener Straße 48, 48 a und 48 b sind insgesamt 44 Wohnungen im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus gefördert worden. Entsprechend der mit der Senatsentscheidung des Jahres 2003 zur Ein- stellung weiterer Bewilligungen von Anschlussförderung vereinbarten Verfahrensweise sind diese Wohnungen fünf Jahre vor dem Auslaufen der Grundförderung von den Belegungsbindungen freigestellt worden. Frage 6: Sieht der Senat gesetzlichen Handlungsbe- darf, um ähnliche Problemstellungen, wie in Frage 3 und 4 angesprochenen, in Zukunft zu vermeiden? Antwort zu 6: Zu Frage 3: Der Senat hält seine Ent- scheidung vom 04.02.2003, die Gewährung von An- schlussförderung einzustellen, unter den damals gegebe- nen Voraussetzungen für richtig. Die regelmäßigen Be- richte des Senats an das Abgeordnetenhaus belegen, dass zum einen die finanziellen Entlastungsffekte durch den Wegfall der Anschlussförderung bisher größer waren, als der Senat diese seinerzeit eingeschätzt hatte. Zudem ha- ben sich nach Einschätzung des Senats bisher auch die seinerzeit eingeführten Härtefallregelungen für Mieterin- nen und Mieter einschließlich der 2011 bei der Verab- schiedung des Wohnraumgesetzes Berlin vorgenomme- nen Veränderungen dem Grunde nach bewährt. Zu Frage 4: Die Regelung des § 5 Wohnraumgesetz Berlin bezweckt, dass sich der Erwerber eines Förderob- jektes, dessen Grundförderung ausgelaufen ist, nicht mehr auf die Kostenmiete berufen darf, welche im Allgemeinen deutlich höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Regelung hat sich nach Einschätzung der Senats- verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dem Grun- de nach bewährt. Denn sie senkt die Miete der Mieterin- nen und Mieter, soweit diesen eine höhere Miete als die ortsüblichen Vergleichsmiete abverlangt wurde, ab dem Zeitpunkt des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert “ auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Die im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt durchgeführte Evaluierung des Wohnraumgesetzes Berlin (siehe im Einzelnen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/sozialer_ wohnungs- bau/wohnraumgesetz/download/evaluierungsgutachten_w ogbln.pdf) hat gezeigt, dass bei der praktischen Umset- zung des § 5 Wohnraumgesetz Berlin im Einzelfall Prob- leme auftreten können. Zum einen war diese Regelung nur wenigen Mieterinnen und Mietern bekannt. Die Gut- achterinnen und Gutachter schlagen deshalb vor, zusätz- lich zur Information seitens der Investitionsbank Berlin auch eine Informationspflicht seitens der/des Vermiete- rin/Vermieters einzuführen. Zum andern sehen die Gut- achterinnen und Gutachter gesetzlichen Klarstellungsbe- darf bei der Abgrenzung der Verkaufsfälle, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Zudem weisen sie darauf hin, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sei, die Mietenbildung nach dem Auslaufen der Grundförderung auch auf andere Weise zu regeln, als dies in § 5 Wohnraumgesetz Berlin erfolgt ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 193 3 In Auswertung des Gutachtens und unter Berücksich- tigung der Diskussionen, die im Rahmen der seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein- berufenen Expertengruppe zum Sozialen Wohnungsbau geführt wurden, ist die Senatsverwaltung zu der Einschät- zung gelangt, dass auf der einen Seite die von den Gut- achterinnen und Gutachtern vorgeschlagenen Verände- rungen „Informationspflicht des Vermieters“ und „Klarstellungen bei der Abgrenzung der Verkaufsfälle nach § 5 Wohnraumgesetz Berlin“ für sich allein eine Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin noch in der laufenden Legislaturperiode nicht rechtfertigen würden. Zum andern schätzt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Beratungen der Expertengruppe ein, dass die verbleibende Zeit der laufenden Legislaturperiode für eine umfassende politi- sche Diskussion und Entscheidung über die Vor- und Nachteile einer grundlegenden Veränderung des Miet- preisbildungssystems im Sozialen Wohnungsbau nicht ausreichen würde, zumal hier sinnvollerweise nicht allein der Teilbereich der veräußerten Förderobjekte ohne An- schlussförderung, sondern der gesamte Soziale Woh- nungsbau in Berlin zu erörtern wäre. Frage 7: Ist dem Senat bekannt, zu welchem Kaufpreis das Haus Greifenhagener Straße 48 verkauft wurde? Antwort zu 7: Dem Senat ist der Kaufpreis bekannt. Berlin, den 27. Mai 2015 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2015)