Drucksache 17 / 16 199 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Baum (PIRATEN) vom 13. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2015) und Antwort „Zweite-Reihe-Parken“ und Zuparken von Ladezonen, Rad- und Busspuren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie untergliedern sich die im Jahr 2014 registrier- ten 2.878.146 Ordnungswidrigkeiten (siehe Drs. 17/15305) im ruhenden Verkehr, aufgeschlüsselt nach: a. Verstößen gegen Halte- und Parkverbote; b. unberechtigtem Halten oder Parken auf Kurzzeit- oder gebührenpflichtigen Parkplätzen; c. unberechtigtem Halten oder Parken auf Parkplätze für Menschen mit Behinderung; d. unberechtigtem Halten oder Parken auf Radspuren; e. unberechtigtem Halten oder Parken auf Busspuren; f. unberechtigtem Halten oder Parken in der „zweiten Reihe“; g. unberechtigtem Halten oder Parken in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen ein- geschränkten Halteverbotszonen h. unberechtigtem Halten oder Parken auf Rad- oder Gehwegen? Zu 1.: a) Es wurden 21.743 Halt- sowie 2.856.403 Parkver- stöße festgestellt. b) Es wurden 1.348.109 Verstöße im Bereich von Kurzzeitparkplätzen oder gebührenpflichtigen Parkplät- zen festgestellt. c) Es wurden 28.228 Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderung festgestellt. d) Es wurden 12.531 Verstöße auf Radfahrschutz- streifen festgestellt. e) Es wurden 18.563 Verstöße auf Sonderfahrstreifen für den Linienverkehr (Busspur) festgestellt. f) Es wurden 53.592 Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens in „Zweiter Reihe“ festgestellt. g) Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens in Liefer- bzw. Ladezonen sind nicht als eigenständige Tatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgewiesen, so dass hierüber keine Aussagen getroffen werden können. h) Es wurden 221.523 Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens auf Rad- oder Gehwegen festge- stellt. 2. Wie viele Verstöße wegen Haltens oder Parkens in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halteverboten wurden in den Jahren seit 2010 jeweils in den Bezirken festgestellt? (Bitte auf- schlüsseln nach Jahren, Bezirken und genannten Verstö- ßen.) Zu 2.: Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens in Liefer- bzw. Ladezonen sind nicht als eigenständige Tatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbe- standskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausge- wiesen, so dass hierüber keine Aussagen getroffen werden können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 199 2 Die örtliche Zuordnung der Feststellung von Verstö- ßen erfolgt über die zum Vorgang erfasste Postleitzahl. Unkorrekte Postleitzahlen werden als Örtlichkeit „unbekannt “ aufgeführt. Jahr/festgestellte Verstöße 2010 2011 2012 2013 2014 (Rad-) Schutz-streifen 6.148 6.493 7.539 9.198 12.531 Charlottenburg-Wilmersdorf 205 312 211 3.804 6.723 Friedrichshain-Kreuzberg 58 136 91 323 1.295 Lichtenberg 581 374 212 198 221 Marzahn-Hellersdorf 483 2.020 3.159 1.007 10 Mitte 591 288 338 1.490 2.041 Neukölln 29 8 32 359 678 Pankow 143 118 105 514 622 Reinickendorf 2.923 2.290 2.233 585 100 Spandau 496 316 269 123 68 Steglitz-Zehlendorf 127 100 104 425 462 Tempelhof-Schöneberg 198 241 201 200 281 Treptow-Köpenick 40 24 28 21 11 unbekannt 274 266 556 149 19 „Zweite Reihe“ 51.337 61.769 62.851 57.915 53.592 Charlottenburg-Wilmersdorf 12.864 16.249 15.058 13.050 11.933 Friedrichshain-Kreuzberg 6.681 6.581 7.646 7.729 7.906 Lichtenberg 585 623 551 667 759 Marzahn-Hellersdorf 248 393 322 246 208 Mitte 9.211 12.154 12.875 10.107 9.231 Neukölln 10.013 11.100 11.138 12.570 11.749 Pankow 4.396 6.173 5.543 5.864 5.248 Reinickendorf 1.330 1.529 1.728 1.666 1.264 Spandau 767 821 876 837 827 Steglitz-Zehlendorf 1.046 1.048 1.994 1.093 754 Tempelhof-Schöneberg 3.207 4.144 4.143 3.180 2.583 Treptow-Köpenick 941 919 938 882 1.108 unbekannt 48 35 39 24 22 Sonderfahrstreifen 17.274 17.130 20.226 20.354 18.563 Charlottenburg-Wilmersdorf 3.277 4.110 5.613 5.587 5.028 Friedrichshain-Kreuzberg 408 329 531 603 466 Lichtenberg 290 297 256 241 288 Marzahn-Hellersdorf 1 3 2 3 Mitte 2.974 2.569 2.778 2.875 3.031 Neukölln 466 596 641 715 736 Pankow 324 399 366 391 446 Reinickendorf 104 90 82 155 162 Spandau 528 562 456 341 207 Steglitz-Zehlendorf 2.294 2.127 2.605 2.537 2.721 Tempelhof-Schöneberg 6.418 5.986 6.817 6.862 5.402 Treptow-Köpenick 180 53 62 36 67 unbekannt 10 9 19 9 6 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 199 3 3. Wie bewertet der Senat die Gefährdung des fließen- den Verkehrs und insbesondere von Radfahrer*innen durch Halten oder Parken in der „zweiten Reihe“? Zu 3.: Das Halten oder Parken in „zweiter Reihe“ ist im dichten Großstadtverkehr – in Abhängigkeit von der jeweils konkreten Verkehrssituation – regelmäßig mit erheblichen Behinderungen des Fließverkehrs verbunden. Bei entsprechendem Verkehrsaufkommen können aus den notwendigen Fahrstreifenwechseln im Einzelfall auch Gefährdungslagen resultieren, wenn die an der durchge- henden Weiterfahrt gehinderten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei ihren Ausweichmanövern den erfor- derlichen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Dies gilt gleichermaßen für Radfahrerinnen und Radfahrer, die jedoch im Falle eines Verkehrsunfalls deutlich verlet- zungsanfälliger sind. 4. Wie viele Verwarn- oder Bußgelder wurden in den Jahren seit 2010 wegen Haltens oder Parkens in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen einge- schränkten Halteverboten verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und genannten Verstößen.) Zu 4.: Detaillierte Aussagen zu Verkehrsordnungswid- rigkeiten können seitens der Bußgeldstelle nur für einen rückwirkenden Zeitraum von 14 Monaten getroffen wer- den, da ältere Datenbestände aus Kapazitätsgründen und datenschutzrechtlichen Gründen ausgelagert bzw. ge- löscht werden. Im Zeitraum der letzten 14 Monate (18.03.2014 bis 17.05.2015) wurden nachfolgende Verwarn- bzw. Buß- gelder verhängt: „Zweite Reihe“ Sonderfahr-streifen (Rad-) Schutz-streifen Eingänge insgesamt 60.836 22.141 16.364 davon Verwarnungsgeldangebot 56.263 19.567 14.453 davon Bußgeldbescheid 4.111 938 733 Verstöße des unberechtigten Haltens oder Parkens in Liefer- bzw. Ladezonen sind nicht als eigenständige Tat- bestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgewiesen, so dass hierüber keine Aussagen getroffen werden können. 5. Welche Einnahmen wurden aus Verwarn- oder Bußgeldern wegen Haltens oder Parkens in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halteverboten verhängt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und genannten Verstößen.) Zu 5.: Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 4 kann nur der Zeitraum der letzten 14 Monate ohne die Liefer- bzw. Ladezonen benannt werden. „Zweite Reihe“ Sonderfahrstreifen (Rad-) Schutzstreifen Summe der Zahlungseingänge in € 1.393.923,30 658.757,12 376.167,32 6. Wie viele mündliche Verwarnungen wurden in den Jahren seit 2010 wegen Haltens oder Parkens in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen einge- schränkten Halteverboten ausgesprochen? (Bitte auf- schlüsseln nach Jahren und genannten Verstößen.) Zu 6.: Die Erteilung von mündlichen Verwarnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird statistisch nicht erfasst. 7. Wie viele Fahrzeuge wurden in den Jahren seit 2010 wegen Haltens oder Parkens in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halteverbo- ten abgeschleppt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und genannten Verstößen.) Zu 7.: Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Verstöße und daraus resultierende Umsetzungen wegen des unberechtigten Haltens oder Parkens in Liefer- bzw. Ladezonen sind nicht als eigen ständige Tatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbe- standskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausge- wiesen, so dass hierüber keine Aussagen getroffen werden können. Jahr/ Anzahl der Umsetzungen 2010 2011 2012 2013 2014 „Zweite Reihe“ 441 430 349 236 282 (Rad-) Schutz- streifen 213 154 172 124 134 Sonderfahr- streifen 6.784 7.447 7.979 8.498 8.212 8. Wie bewertet der Senat die Kapazitäten der bezirk- lichen Ordnungsämter, um gegen Verstöße im ruhenden Verkehr, insbesondere gegen Halten und Parken in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen einge- schränkten Halteverboten vorzugehen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 199 4 Zu 8.: In den zurückliegenden Jahren haben die be- zirklichen Ordnungsämter zahlreiche weitere Aufgaben übertragen bekommen, ohne für deren Vollzug ergänzen- des Personal erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen des „Basisprogramms Ordnungsämter 2015“ im zurückliegenden Jahr eine Bestandsaufnahme aller den Ordnungsämtern übertragenen Aufgaben vorgenommen. Im Ergebnis soll durch Geschäftsprozessoptimierungen und durch Ent- scheidungen der Politik über das künftige Aufgabentab- leau sowie über die personelle und sächliche Ausstattung der Ordnungsämter diese Diskrepanz überwunden wer- den. 9. Wie geht die Polizei gegen das Halten und Parken in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halteverboten vor? Zu 9.: Die Polizei Berlin ist sich der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung der genannten Halt- und Parkverstöße bewusst. Obwohl sich die polizeiliche Verkehrsüberwachung schwerpunktmäßig auf die Be- kämpfung der Hauptunfallursachen im fließenden Ver- kehr konzentrieren muss, finden gezielte Kontrollen so- wohl im täglichen Streifendienst als auch im Rahmen örtlicher Schwerpunktaktionen statt. Bei festgestellten Verstößen kommt neben der Einleitung von Verkehrsord- nungswidrigkeitenverfahren regelmäßig auch die Umset- zung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge in Be- tracht. 10. Führen Ordnungsämter oder Polizeidirektionen Schwerpunkteinsätze gegen das Halten und Parken in der „zweiten Reihe“, auf Rad- oder Busspuren sowie in Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen einge- schränkten Halteverboten durch oder gibt es Überlegun- gen dazu? Zu 10.: Die Kontrolle in Bezug auf das Halten und Parken in der „zweiten Reihe“, auf Radfahrschutzstreifen oder Sonderfahrstreifen für den Linienverkehr sowie in Ladezonen oder in für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halteverboten erfolgt im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch den Allgemeinen Ordnungs- dienst der bezirklichen Ordnungsämter anlassbezogen bzw. nach den vorhandenen personellen Kapazitäten im Streifendienst. Darüber hinaus erfolgen – in unregelmäßigen Abständen – in einigen Bezirken auch Schwerpunktkontrollen bezüglich des verkehrswidrigen Haltens bzw. Parkens in der „zweiten Reihe“ und auf Radfahrschutzstreifen oder Sonderfahrstreifen für den Linienverkehr. Des Weiteren werden Schwerpunkteinsätze auch ge- meinsam durch die Polizei Berlin mit den bezirklichen Ordnungsämtern und/oder den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG AöR) durchgeführt. 11. Welche Ausnahmeregelungen zum Halten in der „Zweiten Reihe“ gibt es für Paket- und Lieferdienste? Zu 11.: Bundesweit geltende Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 35 Absatz 7a der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO). Um dem Infrastrukturauftrag des Bun- des hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen Rechnung zu tragen, dürfen bestimmte Postdienstleistungsunternehmen im unmittel- baren Nahbereich eines Briefkastens, der von einem Halt- verbot überlagert wird, zu dessen Leerung unter Nachweis der Berechtigung auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken. Darüber hinaus gehende Regelungen gibt es nicht; Ausnahmegenehmigungen für Paket- oder Lieferdienste zum Halten oder Parken in zweiter Reihe werden in Berlin generell nicht erteilt. 12. Sind dem Senat Dienstanweisungen an die zustän- digen Ordnungsämter bekannt, das Halten von Paket- oder Lieferdienste in der „zweiten Reihe“ zu tolerieren bzw. nicht zu ahnden, und wenn ja, welche? Zu 12.: Nein. 13. Hält der Senat die bestehenden Ladezonen oder für den Lieferverkehr vorgesehenen eingeschränkten Halte- verbote für ausreichend, um das Halten von Paket- oder Lieferdiensten in der „zweiten Reihe“ zu verhindern? Zu 13.: Vor dem Hintergrund der unter anderem durch Internethandel stetig zunehmenden Tätigkeiten von Paket- und Lieferdiensten wäre eine Ausweitung von Lade- und Lieferzonen ortsbezogen in besonders belasteten Straßen- abschnitten zur Gewährleistung eines geordneten, flüssi- gen Verkehrsablaufs durchaus wünschenswert. Die Ein- richtung und Ausweisung derartiger Bereiche liegt in der Zuständigkeit der Bezirksämter und wird dort auch im Hinblick auf den Bedarf jeweils im Einzelfall geprüft. Nicht immer ist jedoch im nur begrenzt zur Verfügung stehenden, nicht beliebig erweiterbaren Straßenraum eine Realisierung möglich, weil auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und spezielle örtliche Gegebenheiten angemessen zu berück- sichtigen sind. 14. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit, Ladezo- nen oder für den Lieferverkehr vorgesehene einge- schränkte Halteverbote farblich oder durch Piktogramme effektiver zu kennzeichnen? Zu 14.: Die Kennzeichnung von Ladezonen erfolgt auf der Grundlage der bundesweit gültigen StVO. Ladezonen bzw. für den Lieferverkehr vorgesehene eingeschränkte Haltverbotsbereiche werden durch Beschilderung mit dem Zeichen 283 StVO mit dem Zusatzzeichen „Be- und Entladen frei“ eindeutig gekennzeichnet und sind hinreichend erkennbar. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 199 5 Farbliche Markierungen oder Piktogramme sind nach der StVO für solche Kennzeichnungen nicht vorgesehen und aus Sicht des Senats aufgrund der oben beschriebenen eindeutigen Erkennbarkeit auch nicht erforderlich. Berlin, den 28. Mai 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2015)