Drucksache 17 / 16 209 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 13. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2015) und Antwort Änderungen in der APVO-Sozialpädagogik – finanzielle Konsequenzen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welcher finanzielle Mehraufwand resultiert aus der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik)? Zu 1.: Die Änderung der APVO-Sozialpädagogik be- deutet eine Stundenerhöhung und betrifft nur den Teil- zeitbildungsgang. Der finanzielle Mehrbedarf dafür be- trägt pro Klasse acht Unterrichtsstunden und damit 0,306 Vollzeiteinheiten Lehrkräfte. 2. Wer trägt die Kosten aus der Änderung der APVO- Sozialpädagogik, die mit Beginn des Ausbildungsjahres 2015/16 gelten soll? Zu 2.: Die Kosten der entsprechenden Ausstattung mit Lehrkräften trägt der Senat. Den Trägern der Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft stellt das Land Berlin zweckgebundene Zuschüsse nach § 101 Schulge- setz zur Verfügung, sofern die Wartefrist nach § 101 Abs. 4 erreicht ist. 3. Welche und wie viele Ausbildungseinrichtungen und Ausbildungsgänge sind von der Änderung der APVO-Sozialpädagogik betroffen? Zu 3.: Von der Änderung der Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung ist nur die berufsbegleitende Ausbildung an den fünf staatlichen und an 31 Fachschulen für Sozial- pädagogik in freier Trägerschaft betroffen. 4. Wie viele Ausbildungsplätze und Auszubildende sind von der Änderung der APVO-Sozialpädagogik be- troffen und wie viele von ihnen beabsichtigen, mit Beginn des Ausbildungsjahres 2015/16 eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher zu beginnen? Zu 4.: Im Bereich der Fachschule für Sozialpädagogik ist die Festlegung der Anzahl der Studienplätze nicht vorgegeben. Der Bewerbungszeitraum endet mit Beginn des Schuljahres 2015/2016. Zurzeit können deshalb keine Angaben erfolgen. 5. Inwieweit erhöht sich durch die Änderung der APVO-Sozialpädagogik der finanzielle Aufwand der Ausbildungseinrichtungen in Abhängigkeit von ihrer Trägerschaft? Zu 5.: Die Finanzierung der Schulen in freier Träger- schaft (Ersatzschulen) ist dem Grund und der Höhe nach in § 101 des Schulgesetzes geregelt. Die Zuschüsse für berufliche Schulen betragen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächli- che Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personal- kosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten). Nach § 3 der Ersatzschulzuschussver- ordnung (ESZV) liegt der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten der Lehrkräftebedarf entsprechender öf- fentlicher Schulen zugrunde. Maßgeblich für die Lehr- kräftebedarfsfeststellung sind nach § 4 ESZV die Organi- sationsrichtlinien, die für die Ausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Änderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. Novem- ber des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermitt- lung zu berücksichtigen. Insofern fließt die Änderung der zu leistenden Unter- richtsstunden in die Finanzierung des Bewilligungsjahres 2016 ein, als mit der Erhöhung der Zahl der vorgeschrie- benen Unterrichtsstunden der Bedarf an Lehrkräften und damit die vergleichbaren Personalkosten steigen. Für die staatlichen Schulen ergeben sich keine Aus- wirkungen; eine entsprechende personelle Ausstattung erfolgt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 209 2 6. Was ist im laufenden Landeshaushalt 2015 dafür eingestellt, den finanziellen Mehraufwand, der aus der Änderung der APVO-Sozialpädagogik erwartet wird, zu decken? Zu 6.: Die staatlichen Fachschulen für Sozialpädago- gik werden im Rahmen der Ausstattung für das Schuljahr 2015/16 mit den erforderlichen Lehrkräften ausgestattet. Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Aus- führungen zu 5. und 7. 7. Entspricht es den Tatsachen, dass der Senat von den Bildungseinrichtungen erwartet, dass diese die Mehrauf- wände finanzieller Art aus der Änderung der APVO- Sozialpädagogik zumindest für 2015 selbst tragen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Forde- rung erhoben und was bedeutet das für die Auszubilden- den, das zu zahlende Schulgeld und die Zahl der Ausbil- dungsplätze? Zu 7.: Wie bereits zu 5. ausgeführt, erfolgt die Finan- zierung der Schulen in freier Trägerschaft nach § 101 Schulgesetz und auf Grundlage der Ersatzschulzuschuss- verordnung. 2014 wurden die Zuschüsse überwiegend auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten bewilligt, da diese geringer als 93 Prozent der vergleichbaren Perso- nalkosten waren. Den Schulträgern wurde für die Zu- schussbewilligung 2015 die Gelegenheit gegeben, kurz- fristig die in den Zuschussanträgen 2015 veranschlagten tatsächlichen Personalkosten an den mit der Erhöhung der Stundenzahl einhergehenden Bedarf anzupassen. Auswirkungen auf das Schulgeld und die Zahl der Ausbildungsplätze sind dem Senat nicht bekannt. 8. Wie waren die betroffenen Ausbildungseinrichtun- gen in die Änderung der APVO-Sozialpädagogik einbe- zogen und welche Reaktionen gibt es auf die Erwartung des Senats, dass die daraus resultierenden finanziellen Mehraufwände durch die Ausbildungseinrichtungen selbst zu tragen sind? Zu 8.: Die Änderung der derzeit gültigen Ausbil- dungs- und Prüfungsverordnung wurde in der Arbeits- gruppe (AG) zur Erarbeitung des Entwurfs des kompe- tenzbasierten Rahmenlehrplans und der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Entwurfs der kompetenzbasierten Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung ausführlich seit März 2014 besprochen, wobei beide Arbeitsgruppen paritätisch zwischen den staatlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft besetzt sind. Die Umsetzung und die finanziellen Auswirkungen wurden in der AG Runder Tisch Bildung – Schulen in freier Trägerschaft und der AG Runder Tisch Berufliche Schulen in freier Träger- schaft erörtert. 9. Welche Vorsorge trifft der Senat bezogen auf den Landeshaushalt 2016/17 bezüglich der Mehraufwendun- gen, die aus der Änderung der APVO-Sozialpädagogik resultieren? Zu 9.: Die anfallenden Mehrbedarfe werden im Ein- zelplan 10 kompensiert. Berlin, den 02. Juni 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2015)