Drucksache 17 / 16 217 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 18. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2015) und Antwort Richterinnen in Berlin: Mehr Geld dank des Bundesverfassungsgerichts? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was folgt für die Berliner Richterinnen und Rich- ter aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 (Az. 2 BvL 17/09 u.a.)? Zu 1.: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 festgestellt, dass die Höhe der Besol- dung in der Besoldungsgruppe R 1 des Landes Sachsen- Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 nicht mit dem aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes folgenden Ali- mentationsgrundsatz vereinbar ist. Das Urteil entfaltet unmittelbare Wirkung nur für die Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat verfas- sungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Zur Überprüfung der Verfas- sungsmäßigkeit der Richterbesoldung hat das Bundesver- fassungsgericht in dem Urteil ein dreistufiges Prüfschema mit zahlreichen Parametern entwickelt. Es ist davon aus- zugehen, dass das Urteil auch Ausstrahlungswirkungen auf andere Besoldungsgesetzgeber haben kann, soweit die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien im Einzelnen übertragbar sind. Dementsprechend bedarf die Frage nach den Auswirkungen für die Berliner Richterin- nen und Richter noch näherer Prüfung. 2. Gibt es in Berlin eine deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst? 3. Gibt es in Berlin eine deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits des Nominallohnindexes? 4. Gibt es in Berlin eine deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits des Verbraucherpreisindexes? 5. Was ergibt ein systeminterner Besoldungsver- gleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder? Bitte die Eingangsbesoldung R 1 für alle Bundesländer darstellen. Zu 2. bis 5.: Die Fragen zu 2. bis 5. beziehen sich auf einzelne, vom Bundesverfassungsgericht genannte Para- meter zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung. Vor einer Beantwortung dieser Fragen für bestimmte Zeiträume sind Datenerhebungen sowie umfangreichere Berechnungen notwendig. Zum gegen- wärtigen Zeitpunkt können dazu daher noch keine Anga- ben gemacht werden. 6. Wird der Senat in seinem Haushaltsplanentwurf für 2016/17 Erhöhungen der Besoldung für Richterinnen und Richter vorsehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht? Zu 6.: Die Erhöhung der Besoldung für Richterinnen und Richter erfolgt durch Gesetz (§ 10 Satz 1 Berliner Richtergesetz i.V.m. § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin), in der Regel aber unabhängig von der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes. Eine Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin ab August 2016 ist absehbar. Hintergrund ist Artikel VI (Verfahren weiterer Anpassungen) des Gesetzes zur An- passung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungs- rechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 250), der eine Angleichung der Berliner Beamtenbe- soldung an das Durchschnittsniveau der übrigen Länder festlegt. Dort heißt es: "Bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August 2016 die zukünftigen Anpassungen im Sinne des Artikel 1 § 2 Absatz 1 und 4 dieses Gesetzes mindestens um 0,5 vom Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 217 2 Hundert über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer.“ Inwieweit die in der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 5. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung vorgegebenen Parameter für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung über die o.g. Anpassungsklausel hinaus ggf. Auswirkungen auf die Höhe der künftigen Besoldungsanpassungen im Land Berlin haben werden, lässt sich erst nach Abschluss der beschriebenen Prüfungen und Berechnungen beantworten. Ggf. wird im Rahmen der Haushaltsplanungen entspre- chende Vorsorge zu treffen sein. Berlin, den 26. Mai 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2015)