Drucksache 17 / 16 221 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 18. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2015) und Antwort »Walk the Talk« (I) – Übersetzungs- und Dolmetschleistungen bei den Berliner Behörden Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Vergütungsgrundlage erfolgt die Ver- gütung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen bei den Berliner Behörden, insbesondere bei Polizei, Staats- anwaltschaft, Gerichten, Finanzbehörden und Standesäm- tern? (Bitte Nennung der genauen Sätze für diese Leis- tungen.) Zu 1.: Die Senatskanzlei Berlin deckt ihren Überset- zungs- und Dolmetschbedarf über den hauseigenen Spra- chendienst ab. Der Sprachendienst arbeitet darüber hinaus entsprechend seiner Kapazitäten auch für die übrigen Senatsverwaltungen. In der Regel schließt das die nach- geordneten Behörden nicht ein. Jedoch bietet der Spra- chendienst auch für diese Beratung in Sachen Übersetzen und Dolmetschen und spricht Empfehlungen freiberufli- cher Übersetzerinnen bzw. Übersetzer und Dolmetsche- rinnen bzw. Dolmetscher aus. Für die Polizei Berlin tätige dolmetschende Personen erhalten je nach Anlass unterschiedliche Honorare: Bei einer Beauftragung im Auftrag bzw. mit Billigung der Staats- oder Amtsanwaltschaft oder der Heranziehung durch die Polizei in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbe- hörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt die Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (JVEG), der Stundensatz beträgt 70,00 Euro. In allen anderen Fällen wird nach der Richtli- nie über die Vergütung von Dolmetschern und Überset- zern bei polizeilichen Inanspruchnahmen (Dolmetscher- RL) abgerechnet. Diese Richtlinie sieht zurzeit einen Stundensatz von 45,00 Euro vor. Für den Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ist Vergütungsgrundlage für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) beschäftigt im Bereich der Aufnahme und Versor- gung von Asylsuchenden vier festangestellte Sprachmitt- ler, die eine Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Ent- geltgruppe (EG) 9 erhalten. Darüber hinaus werden der- zeit 137 Honorarsprachmittlerinnen und Honorarsprach- mittler beschäftigt, die auf der Grundlage der Verwal- tungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz) eine Vergütung in Höhe von 13,00 Euro / Stunde erhalten. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) beauftragt ausschließlich die Erstaufnahme- und Clearin- geinrichtung (EAC) die Sprachmittlerinnen und Sprach- mittler. Wenn sie aus Kapazitätsgründen verlegt wurden, sorgt wiederum die Einrichtung für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. Der Stundenlohn beträgt 11,66 Euro. Die An- und Abfahrt wird mit je 1 Stunde berechnet. Der Stundenlohn entspricht der HonVSoz Abschnitt C Gruppe 1. Bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen wird im Rahmen des Aktionsplans zur Einbezie- hung ausländischer Roma der Gemeindedolmetschdienst (GDD) in Anspruch genommen. Die Höhe des Honorars für Sprachmittlung bemisst sich nach HonVSoz vom 01.08.2006; Vergütungssatz: HonVSoz-Anlage Abschnitt C Gruppe 1 und liegt nach der Honorarbemessung bei dem Satz von 25,00 Euro inkl. Fahrtkosten pro Zeitstun- de. Je nach Einsatzdauer wurden im Rahmen des Projekts folgende Honorarsätze vereinbart: Bis zu 1 Stunde = 25,00 Euro, bis zu 2 Stunden = 20,00 Euro pro Stunde, mehr als 2 Stunden = 15,00 Euro pro Stunde. Ein fremdsprachlicher Assistent in Arabisch und Kur- disch arbeitet als vertragliche Honorarkraft bei einem Teil der Beratungstätigkeit. In der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich die Vergü- tung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Über- setzerinnen und Übersetzern nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 221 2 718, 776), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist" (JVEG), und zwar über § 1 Abs. 1 Ziff. 1 nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 14 JVEG. Sie erhalten ein Honorar (§§ 9 bis 11), ggf. Fahrtkostenersatz (§ 5) sowie Aufwandsentschädi- gungen (§§ 6, 7, 12). Das Honorar der dolmetschenden Person bemisst sich nach Stundensätzen, § 9 Abs. 3 JVEG: 70,00 Euro für jede Stunde; falls die Heranziehung für simultanes Dolmetschen erfolgt ist: 75,00 Euro pro Stunde. Das Honorar für Übersetzungen bemisst sich nach Zahl der Anschläge des schriftlichen Textes, § 11 JVEG: 1,55 Euro für jeweils 55 Anschläge des Textes (Grundho- norar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten: 1,75 Euro pro 55 Anschläge (erhöh- tes Honorar). Unter besonders erschwerten Umständen (schwere Lesbarkeit, besondere Eilbedürftigkeit, seltene Fremdsprache) beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Das Mindesthonorar für einen Auftrag ist mit 15,00 Euro festgelegt. Die gerichtli- chen Parteien bzw. Beteiligten können einer von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vergütung ge- genüber dem Gericht zustimmen; eine Heranziehung der dolmetschenden oder übersetzenden Person erfolgt dann jedoch erst nach Leistung einer Vorschusszahlung, § 13 JVEG. Im Bereich der Berliner Finanzämter ist kein Fall be- kannt, in dem eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beschäftigt werden musste. Für den Fall, dass Unterlagen in fremder Sprache vorgelegt werden, prüfen die Finanz- ämter zunächst, ob eine Übersetzung durch eigene Be- dienstete oder im Wege der Amtshilfe beschafft werden kann. Hierzu ist für die Finanzämter eine Übersicht veröf- fentlicht, die Namen von insgesamt 281 Beschäftigten der Finanzämter mit Kenntnissen in Fremdsprachen enthält. Dieser Pool vereint Kenntnisse in insgesamt 17 Sprachen und kann für Übersetzungen in Anspruch genommen werden. Sollten seitens der Finanzämter Dolmetscherin- nen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Überset- zer in Anspruch genommen werden, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizver- gütungs- und -entschädigungsgesetzes (§ 87 Abs. 2 Ab- gabenordnung). Die Berliner Standesämter beauftragen und vergüten keine Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Überset- zerinnen oder Übersetzer. Im Personenstandsrecht oblie- gen Nachweis- und Beibringungspflichten grundsätzlich den (antragstellenden oder eine sonstige standesamtliche Handlung begehrenden) Bürgerinnen und Bürgern, diese müssen ggf. eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher und/oder eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beauf- tragen und bezahlen. 2. Wurde die Vergütung für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen bei polizeilichen Inanspruchnahmen an das am 1. August 2013 novellierte JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) angepasst bzw. ist es geplant, die Vergütung an das am 1. August 2013 novellierte JVEG anzupassen? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Bei der Vergütung von freiberuflichen Dol- metsch- und Übersetzungsleistungen orientiert sich der Sprachendienst der Senatskanzlei an den Empfehlungen des Auswärtigen Amts. Für Konsekutiv-Einsätze beläuft sich diese auf 970,00 Euro, für Simultan-Einsätze auf 750,00 Euro (pro Einsatz). Die Vergütung von Überset- zungsleistungen orientiert sich an der aktuellen Version des JVEG, mit einem Normzeilenpreis (1 NZ = 55 An- schläge inkl. Leerzeichen) von min. 1,55 Euro und max. 2,05 Euro. Für seltenere Sprachen kann der Satz auch über dieser Grenze liegen. Die Vergütungshöhe nach der Dolmetscher-RL der Polizei wurde bislang nicht an die nach dem JVEG vorge- sehenen Vergütungssätze angepasst. Bei Inanspruchnah- men durch die Polizei, die nicht im JVEG als vergütungs- pflichtig geregelt sind, kann die Höhe der Vergütung grundsätzlich frei vertraglich vereinbart werden. Hierzu wurde mit der Dolmetscher-RL eine einheitliche Entschä- digungsregelung geschaffen. Die Festlegung von Vergü- tungssätzen kann und darf dabei nicht frei von wirtschaft- lichen Erwägungen erfolgen und richtet sich u. a. nach den vorhandenen Haushaltsmitteln. Bei UMF erfolgte keine Anpassung nach dem JVEG, da nur mit Sprachmittlerinnen oder Sprachmittlern, nicht Dolmetscherinnen oder Dolmetschern, gearbeitet wird. 3. Auf welchem Wege erfolgt in der Praxis die Be- auftragung von DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen durch die Berliner Behörden bzw. wie/ wo werden die geeigneten DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen ge- sucht? Zu 3.: Der Sprachendienst der Senatskanzlei spricht Empfehlungen von freiberuflichen Kolleginnen und Kol- legen aus, mit denen dort lange erfolgreich zusammenge- arbeitet wird. Darüber hinaus bietet das Auswärtige Amt Referenzen für die seltenen Sprachen. Im Allgemeinen dient für Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Mit- gliedschaft im internationalen Berufsverband für Konfe- renzdolmetscher aiic und für Übersetzerinnen und Über- setzer im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) als Orientierung. Die Polizei trifft nach Eignungs-, Leistungs- und Si- cherheitskriterien eine Auswahl aus der jedermann zu- gänglichen und laufend aktualisierten Liste des Präsiden- ten des Landgerichts mit ca. 1.700 beeidigten Dolmet- scherinnen und Dolmetschern. Auf Basis einer schriftli- chen Befragung, in der die angeschriebenen Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher ihr Interesse an einer Tätigkeit für die Polizei und die Bereitschaft, sich einer Sicher- heitsüberprüfung zu unterziehen, bekundet haben, erstellt die Polizei eine eigene Liste, die Grundlage der jeweili- gen Beauftragung nach den Grundsätzen der freihändigen Vergabe ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 221 3 Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz beruht die Beauftragung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerin- nen und Übersetzern auf §§ 185-191a des Gerichtsverfas- sungsgesetzes (GVG). Die Auswahl erfolgt durch das Gericht bzw. in Ermittlungsverfahren durch die Staatsan- waltschaft. Auch die Beiordnung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers für die Verteidigerin oder den Verteidiger für die von dieser oder diesem mit einer oder einem Beschuldigten zu führenden Verteidigungsgesprä- che ist möglich, die Auswahl obliegt dann der Verteidige- rin bzw. dem Verteidiger. Den Gerichten und den Straf- verfolgungsbehörden steht über das Justizportal des Bun- des und der Länder zur Auswahl geeigneter Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer eine Datenbank unter http://www.gerichtsdolmetscherverzeichnis.de/ zur Ver- fügung. Im Zuständigkeitsbereich des LAGeSo werden Sprachmittlerinnen und Sprachmittler anhand von Initia- tivbewerbungen und Empfehlungen durch die Gruppen- leitung des Sprachmittlerpools ausgewählt. Anhand der von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern verge- benen Vorsprachetermine und einer Schätzung der Neu- vorsprachen wird ein Wochenplan erstellt und mit den Honorarkräften abgestimmt. Bei UMF erfolgt die Beauftragung von Dolmetsche- rinnen und Dolmetschern durch die Träger, da diesen die Aufgabe durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft übertragen wurde. Der fremdsprachliche Assistent bei der Senatsverwal- tung für Arbeit, Integration und Frauen kam auf Empfeh- lung des Berliner Gemeindedolmetscherdienstes. Das Landgericht Berlin führt und pflegt Listen von vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern. Diese Listen werden in die Gerichtssoftware Trijus der Arbeitsgerichtsbarkeit übernommen. Die Richterin/der Richter (Kammervorsit- zende/Kammervorsitzender) ordnet die Beiziehung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers bzw. die Übersetzung eines Dokuments/Textes für eine bestimmte Sprache an. Die Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wählt aus der betreffenden Liste die geeignete Dolmetscherin/den ge- eigneten Dolmetscher oder die Übersetzerin/den Überset- zer aus. Es erfolgt sodann die schriftliche Auftragsertei- lung bzw. Ladung zum Gerichtstermin. 4. Werden bei den Berliner Behörden Dolmetsche- rInnen im Bereich Community Interpreting eingesetzt? Auf welchem Wege erfolgt in der Praxis die Beauftragung dieser DolmetscherInnen bzw. wie/wo werden die geeig- neten DolmetscherInnen gesucht? 5. Ist die Anzahl der den Berliner Behörden zur Ver- fügung stehenden DolmetscherInnen im Bereich Commu- nity Interpreting ausreichend, um den Herausforderungen für die Unterstützung nicht deutschsprachiger Menschen gerecht zu werden, die sich aus der erhöhten Mobilität der EU-BürgerInnen, der zunehmenden Internationalisierung Berlins und der steigenden Flüchtlingszahlen ergeben? Wenn nein, was unternimmt der Senat, um die Anzahl der DolmetscherInnen im Bereich Community Interpreting zu erhöhen? 6. Was unternimmt der Senat, um die Qualität der Dolmetschleistungen im Bereich Community Interpreting zu erhöhen? Werden Qualifizierungsmaßnahmen zur Schulung von DolmetscherInnen im Bereich Community Interpreting durchgeführt? Wenn ja, von wem? Wie schätzt der Senat die Erfolge dieser Qualifizierungsmaß- nahmen ein – sind die DolmetscherInnen nach solchen Schulungen ausreichend qualifiziert, um bei Behörden Gespräche auch von rechtlicher Relevanz zu dolmet- schen? 7. Auf welcher Vergütungsgrundlage erfolgt die Ver- gütung von Dolmetschleistungen im Bereich Community Interpreting? (Bitte Nennung der genauen Sätze für diese Leistungen.) Zu 4. - 7.: Im Bereich der Gerichte und der Strafver- folgungsbehörden ist in Hinblick auf § 189 des Gerichts- verfassungsgesetzes vor allem die Frage der Vereidigung entscheidend. Sollte eine vereidigte Dolmetscherin oder ein vereidigter Dolmetscher bzw. eine vereidigte Überset- zerin bzw. ein vereidigter Übersetzer neben der eigentli- chen Übersetzungsleistung auch zur Einordnung des Ge- äußerten in den entsprechenden kulturellen Kontext in der Lage sein, würde ein entsprechendes Wissen auch im Rahmen der Sprachmittlung zum besseren Verständnis der Äußerungen genutzt werden. Da Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzen allerdings kein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel darstellen, können soziokulturelle Fragestellungen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bei Entscheidungsre- levanz prozessordnungskonform nur über Sachverständi- ge oder die Befragung von Zeuginnen und Zeugen geklärt werden. Die Vergütungsgrundlage für Dolmetschleistun- gen bei der Heranziehung durch Gerichte und Staatsan- waltschaften ist das JVEG. Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar der Dolmetscherin/des Dol- metschers für jede Stunde 70,00 Euro und, wenn er aus- drücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75,00 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dol- metschens. Weitergehende Differenzierungen sieht das Gesetz nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 221 4 Im LAGeSo sind etwa 99% der eingesetzten Sprach- mittlerinnen und Sprachmittler Muttersprachler. Ziel ist es, über die gemeinsame geographische Herkunft und kulturelle Erfahrungen die Kommunikation zwischen Asylsuchenden und Sachbearbeiterinnen und Sachbear- beitern bzw. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu ermöglichen, Probleme zu erkennen und Lösungen her- beizuführen. Zur Frage der Auswahl und Vergütung siehe Antworten zu Frage 3 bzw. Frage 1. Der Gemeindedolmetscherdienst wird für UMF re- gelmäßig beauftragt, die außerhalb der EAC unterge- bracht sind. Der Stundenlohn beträgt 35,00 Euro plus Anfahrtspauschale von 10,00 Euro. Eine Einheit beträgt 45 Minuten. Berlin, den 03. Juni 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2015)