Drucksache 17 / 16 228 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ellen Haußdörfer (SPD) vom 05. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2015) und Antwort Kindergesundheit in Berlin (III): Muss der Senat mehr für den Kinderschutz tun? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Stellenwert misst der Senat Kinder- schutzeinrichtungen, wie beispielsweise dem Kinder- schutzbund oder dem Netzwerk Kinderschutz für das Land Berlin bei? 2. Mit welchen Ressourcen unterstützt der Senat die- se Einrichtungen? Zu 1. und 2.: Der Schutz von Kindern ist dem Senat ein zentrales Anliegen. Berlin hat daher mit der Umset- zung des „Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz“ (Drs. 16/0285) vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes gemeinsam mit den Bezirken, berlinwei- ten freien Trägern im Kinderschutz, wie z.B. dem Kinder- schutzbund und anderen Beteiligten auf den Weg ge- bracht. Sie reichen von präventiven Angeboten, Beratung und Früherkennung bis zur Krisenintervention und recht- zeitiger Hilfegewährung mit dem Ziel, Gewaltanwendung gegen Kinder entgegenzuwirken, risikohafte Entwicklun- gen frühzeitig zu erkennen und schnell zu handeln. Dazu wurden verbindliche Strukturen aufgebaut, berlineinheit- liche Verfahren implementiert und verbindliche fachliche Standards der Zusammenarbeit im „Netzwerk Kinderschutz “, insbesondere zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen, festgelegt. Nicht zuletzt wurde mit der Einrichtung der berlinweiten „HotlineKinderschutz “ im Mai 2007 insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, Kitas und Schulen eine Rund-um-die-Uhr erreichbare Beratungsplattform geschaffen, um Kindern schneller und besser helfen zu können. Mit dem seit Dezember 2009 geltenden Berliner Kin- derschutzgesetz und mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom Dezember 2011 wurde die Verbindlichkeit ressort- übergreifender Zusammenarbeit gesetzlich normiert und die Voraussetzungen geschaffen, bestehende Netz- werkstrukturen zu verstetigen und weiter zu entwickeln. Kinderschutzeinrichtungen haben für den Senat einen besonders hohen Stellenwert. Die mit Beschluss des Se- nats geschaffene Plattform „Netzwerk Kinderschutz“ ist ressort- und themenübergreifend für wichtige Akteure im Kinderschutz angelegt. Für die Umsetzung des o.g. Senatsbeschlusses und in seiner Folge der gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinder- schutz in den Jugend- und Gesundheitsämtern der Be- zirksämter des Landes Berlin (AV Kinderschutz Jug Ges vom 8. April 2008) wurden die Jugendämter der Bezirke mit jeweils zwei zusätzlichen Stellen (für die neuen koor- dinierenden Aufgaben im Kinderschutz) ausgestattet. Der Senat hat dafür 900.000 Euro zusätzlich in den Haushalt eingestellt. Hinsichtlich der im Jahr 2015 für die Umsetzung des Kinderschutzes im Land Berlin eingesetzten finanziellen Mittel wird auf die Antwort der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13975 vom 30. Juni 2014 über „Kinderschutzfälle in Berlin“ verwiesen; die Aussagen treffen weiterhin zu. Danach werden im Jahr 2015 für die Umsetzung des Kin- derschutzes in Berlin finanzielle Mittel insgesamt in Höhe von rd. 3.316.000 € eingesetzt, unter anderem für das Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., Kind im Zentrum der Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk g AG, Wild- wasser e.V., neuhland e.V., Strohhalm e.V. und HILFE- FÜR-JUNGS e.V. sowie für die Gewährleistung des ge- setzlichen Beratungsanspruchs Dritter nach dem Bundes- kinderschutzgesetz, für die Sicherung und die Weiterent- wicklung des Konzepts für ein Netzwerk Kinderschutz, mit dem weiteren Ausbau der „Hotline Kinderschutz“ und für die Finanzierung einer Anlaufstelle zur ombudschaft- lichen Unterstützung. Für den Berliner Notdienst Kinderschutz, der im Auf- trag des Landesjugendamtes berlinweite Kinderschutz- aufgaben erfüllt, sind die Mittel im Haushaltsplan des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, Einzelplan 40, Kapitel 4081 veranschlagt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 228 2 Des Weiteren können auch die im Rahmen der Bun- desinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 – 2015“ dem Land Berlin zur Verfügung gestellten Bundesmittel in Höhe von rd. 2,4 Mio. Euro jährlich verausgabt werden. Mit dieser Förderung wird in den Bezirken insbesondere der Ausbau der Netzwerke Kinderschutz um den präventiven Ansatz „Frühe Hilfen“, der Einsatz von Familienhebammen und Familiengesund- heitspflegerinnen und Familiengesundheitspfleger sowie die Schaffung entsprechender Projekte und Angebote gefördert. 3. Welche niedrigschwelligen Angebote hinsichtlich der Unterstützung für Kindergesundheit, beispielsweise durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, gibt es in den Bezirken und wie werden diese vom Senat geför- dert und den Eltern bekannt gemacht? Zu 3.: Niedrigschwellige Angebote hinsichtlich der Unterstützung für Kindergesundheit werden seit Jahren etwa durch die Hausbesuche bei Erstgebärenden und bei Geburten unter belastenden Sozialverhältnissen innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Bezirke vorgehalten und finanziert. Weiterhin werden ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen einschließlich Gruppenprophylaxemaß- nahmen in den Tageseinrichtungen und Kindertagespfle- gestellen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, den Zahnärztlichen Dienst und der Landesarbeitsgemein- schaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen e.V. angeboten. Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes wurden zudem niedrigschwellige Angebote im Rahmen der „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen “ in den Bezirken installiert, die die bestehenden Angebote ergänzen. Hierzu gehören etwa der Einsatz von Familienhebammen, die (werdende) Eltern bei der Umstellung auf das Leben mit dem Kind unter- stützen, die Bereitstellung von Workshops und Kursen zu verschiedenen Themen der Eltern- und Familienbildung, "Mütter-Baby-Sprachlernkurse" im Rahmen der El- ternakademie, Schwangerschafts- und Rückbildungsgym- nastik mit gleichzeitiger Beratung durch unterschiedliche Gesundheitsexperten, Gesundheitsberatung von jungen Familien in Asylbewohnerheimen und Untersuchung der Babys. Sämtliche Informationen zu diesen Angeboten werden im Rahmen der bezirklichen Aufgabenwahrneh- mung den (werdenden) Eltern bekannt gemacht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsver- waltung hat überdies das Portal „Stadtplan Gesundheitsförderung “ (www.berlin.de/stadtplan-gesundheitsfoerderung) einge- richtet, um die Angebote zur Prävention und Gesundheits- förderung sichtbar und transparent zu machen. Darüber hinaus werden niedrigschwellige Angebote durch Infor- mationsblätter zur Kindergesundheit und zum Kinder- schutz werdenden Familien im Rahmen der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. 4. Wie hat sich die Zahl der Kinderschutzfälle in den Jahren 2013 und 2014 entwickelt? Bitte aufschlüsseln nach Bezirken und Art der Fälle (Vernachlässigung, kör- perliche Misshandlung, psychische Misshandlung, sexuel- le Gewalt). 5. Wie hoch schätzt der Senat die Zahl der nicht ge- meldeten Kinderschutzfälle ein? Zu 4. und 5.: Die Statistik zur Gefährdungseinschät- zung gem. § 8a SGB VIII wird vom Bundesamt für Statis- tik jährlich erhoben. Für das Jahr 2014 liegen noch keine Zahlen vor. Angaben für das Jahr 2013 sind der Anlage zu entnehmen. Danach wurden von den Jugendämtern insgesamt 9.959 Gefährdungseinschätzungen vorgenom- men. Dabei wurden 1.984 als akute und 3.254 als latente Kindeswohlgefährdung festgestellt (vgl. Übersicht nach Bezirken und Art der Fälle in der Anlage 1). Schätzungen über die Anzahl nicht gemeldeter Kin- derschutzfälle liegen dem Senat nicht vor. 6. Wie beurteilt der Senat den Erfolg der nied- rigschwelligen Angebote? Zu 6.: Niedrigschwellige Angebote tragen dazu bei, Eltern/Personensorgeberechtigte (PSB) bei der Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes zu unterstützen. Niedrigschwellige Angebote können damit auch dazu beitragen, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden können. Die Angebote entfalten insbesondere durch ihren prä- ventiven Charakter eine die familiären Ressourcen stär- kende positive Wirkung. 7. Wie unterstützt der Senat die Sensibilisierung der Kinder- und Jugendärzte im Hinblick auf die Diagnose von Kindeswohlgefährdung? Zu 7.: Mit Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes und des Bundeskinder- schutzgesetzes wurde eine Befugnisnorm zur Beratung und Weitergabe bzw. Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung geschaffen, um insbesondere den Kinder- und Jugendärzte*innen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die Diagnose von Kin- deswohlgefährdung zu geben. Danach sind die Kinder- und Jugendärzte*innen, die der ärztlichen Schweige- pflicht unterliegen, ermächtigt, unter bestimmten Voraus- setzungen Informationen an das Jugendamt weiterzuge- ben. Diese Regelung schützt das Vertrauensverhältnis gegenüber dem Patienten bei den Berufsgeheimnisträgern einerseits und notwendiger Gefahrenabwehr andererseits. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 228 3 8. Wie werden Kinder- und Jugendärzte für die Kom- munikation und Kooperation mit betroffenen Familien weitergebildet? Zu 8.: Die Kinder- und Jugendärzte*innen sind hin- sichtlich der Kommunikation und der Kooperation mit betroffenen Familien besonders sensibilisiert, da sie auf- grund ihres Berufsstandes, ihrer sozialen Kompetenz und ihres Engagements eine hohe Akzeptanz bei den betroffe- nen Familien genießen. Gleichwohl nehmen Kinder- und Jugendärzte*innen an einschlägigen Kursen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen etwa auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin teil, die durch die Ärztekam- mer Berlin im Rahmen des Erwerbs der Facharztkompe- tenz angeboten werden. Zudem sorgt der Berufsverband der Kinder- und Jugendärztinnen und Jugendärzte als berufliche Interessenvertretung der Kinder- und Jugend- ärzte in Deutschland im Rahmen eines umfassenden Fort- bildungsprogramms für einen zeitgemäßen Kenntnisstand dieser Fachkräfte. Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bun- deskinderschutzgesetz haben alle Berufsgruppen, die nicht zur Kinder- und Jugendhilfe gehören, aber aufgrund ihrer Tätigkeit mit Kindeswohlgefährdungen konfrontiert sein können – dazu zählen auch die Kinder- und Jugendärzte – einen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Gefährdungseinschätzung durch eine „insoweit erfahrenen Fachkraft“ des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Ergänzend zur Fachberatung der Jugendämter und der landesweit tätigen Kinderschutzprojekte wird seit 1. Ok- tober 2014 für diesen Personenkreis ein landesweites zentrales Beratungsangebot durch den Träger Kinder- schutz-Zentrum Berlin e.V. vorgehalten. Die Finanzie- rung erfolgt aus Landesmitteln. 9. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der betei- ligten Akteure, wie beispielsweise Kinder-und Jugendärz- te, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Jugendamt und den betroffenen Familien bei auftretenden Verdachtsfäl- len konkret? 10. Wie verläuft der behördliche Meldeweg, wenn ein Kinder- und Jugendarzt eine Kindeswohlgefährdung di- agnostiziert? Zu 9. und 10.: Die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure bei auftretenden Verdachtsfällen gestaltet sich strikt an den Vorgaben des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes und des Bundeskinderschutzgeset- zes zur Beratung und Weitergabe bzw. Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 Gesetz zu Kooperation und Information im Kinderschutz – KKG). Da die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein kann, agieren die beteiligten Akteure im Rahmen der geschlossenen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Jugend- und Gesundheitsämtern sowie auch im Rahmen bestehender Netzwerkstrukturen (Netzwerk „Kinderschutz/Frühe Hilfen“), um ein abgestimmtes Handeln und einen schnellen Zugang zur Beratung und Intervention sicherzustel- len. Darüber hinaus ist vorgesehen, Grundsätze für eine strukturelle Zusammenarbeit und Kooperation, u.a. mit den Sozialbereichen der Bezirke, in der Neufassung der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Durch- führung von Maßnahmen zum Kinderschutz (AV Kinder- schutz) festzulegen. Die verbindlichen Verfahrensabläufe sehen vor, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung der Kinder- und Jugendarzt/die Kinder- und Jugendärztin aufgefordert ist, die Situation mit Eltern und dem Kind bzw. Jugendlichen zu erörtern und auf die Inanspruch- nahme von Hilfen hinzuwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist (§ 4 Gesetz zu Kooperation und Infor- mation im Kinderschutz – KKG). Wird deutlich, dass die Gefährdungssituation so gravierend ist, dass sofortige Schutzmaßnahmen zwingend notwendig sind, ist der Kinderarzt/die Kinderärztin verpflichtet, das zuständige Jugendamt zu informieren. Zuvor müssen jedoch die Betroffenen hierüber informiert werden, sofern dies ei- nem wirksamen Kinderschutz nicht entgegensteht. Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Ju- gendamt erfolgt nach den Vorgaben des Berliner Kinder- schutzverfahrens (vgl. AV Kinderschutz Jug Ges und das Jugend-Rundschreiben „Dokumentations- und Bewertungsverfahren im Kinderschutz“ (überarbeitete Neuauflage 2013). Das Jugendamt entscheidet im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten, ob und welche Hilfen (§§ 27, 33, 34 SGB VIII) bereitgestellt werden, ob eine Entschei- dung zum Sorgerechtsentzug (§ 1666 Abs. 1 BGB) einge- leitet und/ob ein Kind aufgrund einer akuten Gefähr- dungslage sofort in Obhut (§ 42 SGB VIII) genommen werden muss. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Schriftli- chen Anfrage Nr. 17/13975 verwiesen, in der auch die Zusammenarbeit der genannten Akteure im Kinder- schutzverfahren beschrieben ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 228 4 11. Welche Angebote gibt es speziell für Hochrisiko- familien? Zu 11.: Bei sog. Hochrisikofamilien handelt sich um (werdende) Familien oder Lebensgemeinschaften, deren individuelle und soziale Entwicklung neben belastenden Lebensumständen durch vorliegende Risikofaktoren (z.B. psychosoziale Belastungen, psychische Erkrankung der Eltern, Alkohol- und Drogenerkrankung, Entwicklungs- störungen oder Behinderungen des Kindes) in erhebli- chem Maße gefährdet sind. Diesen Familien stehen – in Abhängigkeit von der speziellen Problemlage – Unterstützungsangebote aus verschiedenen Hilfesystemen, wie dem Gesundheitswesen, der Kinder- und Jugendhilfe, der Schwangerenberatung zur Verfügung. Wegen der besonderen Verletzbarkeit kleiner Kinder, die zudem nicht in ein soziales Netzwerk wie Kinderta- geseinrichtung oder Schule eingebunden sind, richtet sich die Aufmerksamkeit besonders auf Familien mit Säuglin- gen und kleinen Kindern und auf Risiken in der Schwan- gerschaft. In diesem Kontext steht die Leitlinie „Prävention durch Frühwarnsystem und Frühförderung“ der Konzeption „Netzwerk Kinderschutz“. Mit diesem Modell werden insbesondere Schwangeren oder jungen Müttern bzw. Familien, die sich in Risikosituationen befinden, frühzeitig regionale Hilfe- und Unterstützungsangebote unterbreitet. Frühwarnsysteme besitzen eine unverzichtbare Bedeu- tung für das rechtzeitige Erkennen von Gefährdungssitua- tionen und das frühzeitige Einleiten notwendiger Hilfen und Unterstützungsleistungen. Ergänzend hierzu wurden mit der Umsetzung der „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ Angebote geschaffen , die darauf abzielen, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern (vgl. Antwort zu Frage 3). Berlin, den 02. Juni 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2015) Anlage 1 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls in Berlin im Jahr 2013 - Auszug Bezirk Verfahren insgesamt Akute Kindeswohlgefährdung Latente Kindeswohlgefährdung Mitte 1.293 225 390 Friedrichshain-Kreuzberg 1.068 281 407 Pankow 293 57 73 Charlottenburg- Wilmersdorf 462 60 93 Spandau 919 266 342 Steglitz- Zehlendorf 579 88 250 Tempelhof- Schöneberg 565 94 128 Neukölln 814 140 416 Treptow-Köpenick 985 203 315 Marzahn-Hellersdorf 730 222 208 Lichtenberg 868 204 299 Reinickendorf 1.383 144 333 Gefährdungseinschätzunge n insgesamt 9.959 1.984 3.254 davon: Vernachlässigung 1.335 2.161 psychischer Misshandlung 528 607 körperlicher Misshandlung 582 825 sexueller Gewalt 91 112 zusammen* 2.536 3.705 Quelle: Kinder- und Jugendhilfestatistik, Amt für Statistik Berlin - Brandenburg, Juli 2014 * Einschließlich Mehrfachnennungen Gefährdungsarten nach Bezirk Akute Vernachlässigung Akute psychischer Misshandlung Akute körperlicher Misshandlung Akute sexueller Gewalt Mitte 125 66 72 8 Friedrichshain- Kreuzberg 160 115 107 5 Pankow 41 9 10 5 CharlottenburgWilmersdorf 45 18 8 0 Spandau 203 59 48 2 Steglitz- Zehlendorf 28 41 28 3 Tempelhof- Schöneberg 53 29 29 4 Neukölln 114 20 20 8 Treptow-Köpenick 154 102 83 28 Marzahn-Hellersdorf 177 49 50 6 Lichtenberg 146 54 42 13 Reinickendorf 89 20 31 9 zusammen 1335 528 582 91 S17-16228 S1716228 Anlage