Drucksache 17 / 16 240 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 20. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mai 2015) und Antwort Piktogramme für Mensch und Tier (Tauben und Hunde) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind dem Senat die auf einigen Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG angebrachten Piktogramme für "Tauben füttern verboten" bekannt? Zu 1.: Dem Senat sind diese Piktogramme nicht be- kannt. DB Station & Service AG betreibt die Bahnhöfe in eigener unternehmerischer Verantwortung und ergreift in diesem Rahmen die Maßnahmen, die sie für geeignet und erforderlich hält, um die Instandhaltung und Sauberkeit ihrer Immobilien zu gewährleisten. 2. Wie bewertet der Senat den Einsatz solcher Pikto- gramme um die Bürgerinnen und Bürger zum freiwilligen Verzicht des Fütterns von wild lebenden Tauben anzuhal- ten? 3. Hält der Senat den Einsatz entsprechender Pikto- gramme zur tierschutzgerechten und nachhaltigen Regu- lierung der Stadttaubenpopulation in den Innenstadtbezir- ken für geeignet? 4. Kann sich der Senat vor diesem Hintergrund dieses oder eines ähnlichen Piktogramms für einen berlinweiten Einsatz im öffentlichen Straßenraum vorstellen? Zu 2., 3.: Der Senat kann die Wirksamkeit von Pikto- grammen zur Verhinderung des Taubenfütterns nicht ausreichend beurteilen, da ihm dazu keine auswertbaren Daten vorliegen. Es lässt sich aber sagen, dass der Einsatz von Piktogrammen grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird. Aus anderen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger heraus lässt sich schlussfolgern, dass der Einsatz von Piktogrammen diese eher dazu anhält, etwas zu tun, dulden oder zu unterlassen. Vor diesem Hinter- grund beurteilt der Senat den Einsatz solcher Piktogram- me zum Verzicht des Fütterns von wildlebenden Tauben als prinzipiell zweckmäßig. Zu 4.: Wie in der Antwort zu 2., 3. geschildert, liegen dem Senat in diesem speziellen Fall keine auswertbaren Daten vor, allerdings wird er vorhandene Erkenntnisse der DB Station und Service AG zu gegebener Zeit prüfen. Aus einer solchen intensiven Auswertung können dann ggf. entsprechende Schlüsse abgeleitet werden. 5. Welche Möglichkeit sieht der Senat darüber hinaus, mit einem weiteren Piktogramm an geeigneten und not- wendigen Stellen auch auf die Beseitigungspflicht für Hundekot aufmerksam zu machen? Zu 5.: Piktogramme, die Hundehalterinnen und Hun- dehalter auf deren Beseitigungspflicht für Hundekot auf- merksam machen, hält der Senat im Einzelfall für geeig- net. Hinsichtlich des Geltungsbereiches des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grünanlagen (GrünanlagenG) besteht die Pflicht für Hundehaltende und Hundeführende, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Rege- lung gilt nicht für blinde Hundeführende. Die Kennzeich- nung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem sog. „Tulpenschild“ verweist auf die Geltung der Bestimmungen des Grünanlagengesetzes. Einzelne Bezir- ke verwenden darüber hinaus spezielle Schildträger mit Zusatzbeschilderungen (Text und/oder Piktogramme), der Platz dafür ist begrenzt. Berlin, den 05. Juni 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2015)