Drucksache 17 / 16 243 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 20. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2015) und Antwort Personalsituation in Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Alter der betreuten Kinder halbtags (mindestens 4 bis höchstens 5 Stunden) teilzeit (über 5 bis höchstens 7 Stunden) ganztags (über 7 bis höchstens 9 Stunden) ganztags erweitert (über 9 Stunden) Insgesamt 0 - unter 2 Jahren 850 582 1.993 694 4.119 2 - unter 3 Jahren 669 1.760 2.667 884 5.980 3 - unter 7 Jahren 459 8.603 10.088 3.671 22.821 0 - unter 7 Jahren 1.978 10.945 14.748 5.249 32.920 Quelle: ISBJ-Kita-Fachverfahren; Stichtag: 31.Dezember 2014, ohne Brandenburger Kinder in öffentlichen Berliner Kindertageseinrichtungen betreute Berliner Kinder zum 31.12.2014 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.a) Wie viele Kinder werden im laufenden Schuljahr in einer Kindertagesstätte in öffentlicher Trägerschaft betreut? (Bitte nach Bezirken und folgenden Kategorien aufschlüsseln) I.) Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres in – Ganztagsförderung – Teilzeitförderung – Halbtagsförderung II.) Kinder nach Vollendung des zweiten und vor Vollen- dung des dritten Lebensjahres in – Ganztagsförderung – Teilzeitförderung – Halbtagsförderung III.) Kindern in Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt – Ganztagsförderung – Teilzeitförderung – Halbtagsförderung b) Wie viel pädagogisches Fachpersonal steht den ein- zelnen Gruppen aktuell jeweils zur Verfügung? (Bitte nach den oben stehenden Kategorien und Vollzeit- /Teilzeitstellen aufschlüsseln) Zu 1a: Zum Stichtag 31. Dezember 2014 waren in der Integrierten Software Berliner Jugendhilfe (ISBJ) berlin- weit 32.920 Verträge für in Berlin lebende Kinder im Alter von 0 bis unter 7 Jahren erfasst, die in Kindertages- einrichtungen der Eigenbetriebe des Landes Berlin betreut wurden. Den folgenden Tabellen (Tab. 1 bis 4) kann der jeweils vertraglich abgeschlossene Betreuungsumfang, differenziert nach Altersgruppen für Berlin insgesamt so- wie gegliedert nach den Bezirken, entnommen werden. Tabelle 1: Berliner Kinder, die in Kindertageseinrichtungen der Eigenbetriebe des Landes Berlin zum 31.12.2014 betreut wurden Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 243 2 Einrichtungsbezirk halbtags (mindestens 4 bis höchstens 5 Stunden) teilzeit (über 5 bis höchstens 7 Stunden) ganztags (über 7 bis höchstens 9 Stunden) ganztags erweitert (über 9 Stunden) Insgesamt Mitte 105 89 225 40 459 Friedrichshain-Kreuzberg 85 74 240 35 434 Pankow 89 73 366 147 675 Charlottenburg-Wilmersdorf 57 45 172 30 304 Spandau 68 64 92 33 257 Steglitz-Zehlendorf 62 57 157 39 315 Tempelhof-Schöneberg 62 41 110 30 243 Neukölln 69 26 92 32 219 Treptow-Köpenick 47 18 174 89 328 Marzahn-Hellersdorf 76 23 129 90 318 Lichtenberg 77 28 138 86 329 Reinickendorf 53 44 98 43 238 Berlin gesamt 850 582 1.993 694 4.119 in öffentlichen Berliner Kitas betreute Berliner Kinder im Alter von 0 bis unter 2 Jahren zum 31.12.2014 Quelle: ISBJ-Kita-Fachverfahren; Stichtag: 31.Dezember 2014, ohne Brandenburger Kinder in Berlin Einrichtungsbezirk halbtags (mindestens 4 bis höchstens 5 Stunden) teilzeit (über 5 bis höchstens 7 Stunden) ganztags (über 7 bis höchstens 9 Stunden) ganztags erweitert (über 9 Stunden) Insgesamt Mitte 59 362 289 53 763 Friedrichshain-Kreuzberg 39 209 248 33 529 Pankow 55 111 460 150 776 Charlottenburg-Wilmersdorf 35 166 231 44 476 Spandau 80 134 154 57 425 Steglitz-Zehlendorf 42 120 182 40 384 Tempelhof-Schöneberg 51 115 196 32 394 Neukölln 52 187 157 37 433 Treptow-Köpenick 34 49 220 135 438 Marzahn-Hellersdorf 109 66 168 130 473 Lichtenberg 52 85 202 120 459 Reinickendorf 61 156 160 53 430 Berlin gesamt 669 1.760 2.667 884 5.980 in öffentlichen Berliner Kitas betreute Berliner Kinder im Alter von 2 bis unter 3 Jahren zum 31.12.2014 Quelle: ISBJ-Kita-Fachverfahren; Stichtag: 31.Dezember 2014, ohne Brandenburger Kinder in Berlin Einrichtungsbezirk halbtags (mindestens 4 bis höchstens 5 Stunden) teilzeit (über 5 bis höchstens 7 Stunden) ganztags (über 7 bis höchstens 9 Stunden) ganztags erweitert (über 9 Stunden) Insgesamt Mitte 23 1.731 1.116 205 3.075 Friedrichshain-Kreuzberg 11 907 778 90 1.786 Pankow 26 478 1.653 639 2.796 Charlottenburg-Wilmersdorf 12 573 898 187 1.670 Spandau 66 813 666 290 1.835 Steglitz-Zehlendorf 31 558 779 179 1.547 Tempelhof-Schöneberg 36 646 781 186 1.649 Neukölln 49 1.105 497 137 1.788 Treptow-Köpenick 31 236 786 452 1.505 Marzahn-Hellersdorf 65 445 731 607 1.848 Lichtenberg 51 382 720 490 1.643 Reinickendorf 58 729 683 209 1.679 Berlin gesamt 459 8.603 10.088 3.671 22.821 Quelle: ISBJ-Kita-Fachverfahren; Stichtag: 31.Dezember 2014, ohne Brandenburger Kinder in Berlin in öffentlichen Berliner Kitas betreute Berliner Kinder im Alter von 3 bis unter 7 Jahren zum 31.12.2014 Tabelle 2: Berliner Kinder im Alter von 0 bis unter 2 Jahren, die in Kindertageseinrichtungen der Eigenbetriebe des Landes Berlin zum 31.12.2014 betreut wurden Tabelle 3: Berliner Kinder im Alter von 2 bis unter 3 Jahren, die in Kindertageseinrichtungen der Eigenbetriebe des Landes Berlin zum 31.12.2014 betreut wurden Tabelle 4: Berliner Kinder im Alter von 3 bis unter 7 Jahren, die in Kindertageseinrichtungen der Eigenbetriebe des Landes Berlin zum 31.12.2014 betreut wurden Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 243 3 Beschäftigungsumfang der tätigen Personen in öffentlichen Berliner Kitas unter 10 Wochenstunden 10 bis unter 21 Wochenstunden 21 bis unter 32 Wochenstunden 32 bis unter 38,5 Wochenstunden 38,5 und mehr Wochenstunden Insgesamt Mitte 3 45 165 81 426 720 Friedrichshain-Kreuzberg 0 28 94 42 257 421 Pankow 1 14 93 70 539 717 Charlottenburg-Wilmersdorf 0 42 113 20 309 484 Spandau 0 57 79 3 279 418 Steglitz-Zehlendorf 0 48 118 7 261 434 Tempelhof-Schöneberg 1 43 133 18 257 452 Neukölln 0 25 107 25 285 442 Treptow-Köpenick 0 5 56 42 273 376 Marzahn-Hellersdorf 0 10 124 53 250 437 Lichtenberg 0 6 67 72 247 392 Reinickendorf 0 38 107 10 225 380 Berlin 5 361 1.256 443 3.608 5.673 Quelle: Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III 1 - Kinder und Tätige Personen in Tageseinrichtungen, Stichtag: 01. März 2014 Zu 1 b: Gemäß der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III 1 „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen “ waren zum 1.März 2014 insgesamt 5.673 Personen in den Kindertageseinrichtungen der Eigenbetriebe tätig. Eine Differenzierung ist lediglich nach Beschäftigungsumfang für die einzelnen Bezirke möglich (Tabelle 5). Tabelle 5: Pädagogisches, Leitungs- und Verwaltungspersonal, das zum 01.03.2014 bei den Eigenbetrieben des Landes Berlin tätig war, differenziert nach Beschäftigungsumfang und Bezirken Eine weitergehende Aufschlüsselung hinsichtlich unterschiedlicher Altersstufen der betreuten Kinder und/oder der Kita-Gruppen ist nicht möglich, da die Kinder- und Jugendhilfestatistik keine entsprechende Analyse bietet. 2. In der Verordnung über das Verfahren zur Gewähr- leistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Per- sonalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesför- derungsverordnung – VOKitaFöG) § 12 Abs. 2 steht „Die Vorgaben für die Personalausstattung gehen davon aus, dass bei einer entsprechenden Organisation eine gleich- bleibende kontinuierliche pädagogische Förderung der einzelnen Kinder durch mindestens eine ihnen vertraute Bezugsperson gewährleistet ist.“ a) Als wie praxisnah beurteilt der Senat den gesamten Absatz 2? b) Auf welcher Grundlage basieren diese Vorgaben? c) Wurden die unter Absatz 2 aufgeführten Punkte – insbesondere die Sprachdokumentation – in den letzten 10 Jahren evaluiert? Wenn ja, wann wurden es evaluiert und welche Er- gebnisse kamen dabei heraus? Wenn nein, warum nicht? d) Ist es geplant, die VOKitaFöG, insbesondere § 12 anzupassen? Wenn ja, zu wann ist dies geplant und welche Ände- rungen sind zu erwarten? Wenn nein, warum nicht? 3. Im Gesetz zur Förderung von Kindern in Tagesein- richtungen und Kindertagespflege heißt es unter § 11 Abs. 1 „In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.“ a) Auf welcher Grundlage wurde die Personalausstat- tung berechnet? b) Um welche Ausfallzeiten handelt es sich und in- wieweit wurden diese im Detail berücksichtigt? Zu 2. und 3.: Das KitaFöG regelt die Personalstan- dards für Kindertageseinrichtungen durch differenzierte Vorgaben von Erzieher-Kind-Relationen. Diese berück- sichtigen zeitlich unterschiedliche Betreuungsumfänge ebenso wie altersspezifisch variierende Betreuungsauf- wände von Kindern. Darüber hinaus sind Personalzu- schläge für zusätzliches Fachpersonal insbesondere zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Be- hinderung und nichtdeutscher Herkunftssprache sowie von Kindern, die in Wohngebieten mit sozial benachteili- genden Bedingungen leben, vorgesehen. Mit diesem dif- ferenzierten System der Personalbemessung und Finan- zierung der entsprechenden Leistungen sichert Berlin die Rahmenbedingungen für die Gewährleistung einer regel- haft inklusiven und altersgemischten Kindertagesbetreu- ung. Im Interesse der Flexibilität und konzeptionellen Vielfalt der Kindertagesbetreuung und auf der Grundlage der inhaltlichen und organisatorischen Kompetenz der Leistungserbringer verzichtet Berlin auf die gesetzliche Vorgabe eines gruppenbezogenen Personalschlüssels. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 243 4 Die Personalbemessung berücksichtigt neben Abwe- senheitszeiten des Personals auch Abwesenheitszeiten von Kindern als immanenten Teil des Kitasystems. Bei den Ausfallzeiten des Personals handelt es sich insbeson- dere um Urlaub und krankheitsbedingte Gründe. Nach dem im Land Berlin seit 1990 grundsätzlich auf die An- wendung von Personalrichtwerten verzichtet wird, findet auch seit diesem Zeitpunkt keine Fortschreibung der ehemals den Personalrichtwerten zugrundeliegenden Jahresarbeitszeitminuten inkl. der Ausfallzeiten mehr statt. Eine besondere Bedeutung kommt der Organisation und der Personaleinsatzplanung in der jeweiligen Kinder- tageseinrichtung zu. Die kindbezogene Personalbemes- sung und der Verzicht auf die Vorgabe von Gruppengrö- ßen ermöglichen dabei eine größtmögliche Flexibilität. Gemäß Nr. 3 (7) der Qualitätsentwicklungsvereinba- rung (QVTAG) gewährleisten die Träger von Kinderta- geseinrichtungen, dass die Förderung jedes Kindes durch ein Sprachdokumentationssystem (Sprachlerntagebuch) begleitet wird. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird im Rahmen der externen Evaluation nach Nr. 3 (3) QVTAG erfasst. Das Führen des Sprachlerntagebuchs dient auch der Unterstützung der Erzieherinnen und Er- zieher bei der Feststellung des Sprachstands vierjähriger Kinder im Rahmen der „Qualifizierten Statuserhebung“ (Quasta). Ein Änderungsbedarf für § 12 VOKitaFöG wird nicht gesehen. 4. a) Wie hoch muss die pädagogische Fachpersonal- abdeckung in den Kindertagesstätten mindestens sein? (Angabe bitte prozentual) b) Welche Maßnahmen können seitens einer Kita und seitens der Senatsverwaltung ergriffen werden, sollte die Abdeckung mit pädagogischem Fachpersonal für eine verantwortungsvolle Betreuung nicht mehr gegeben sein? Zu 4.: Die Personalausstattung richtet sich nach den Vorgaben des § 11 KitaFöG i. V. mit §§ 12-19 VOKita- FöG. Die für die Aufsicht zuständige Stelle bei der Se- natsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft prüft die quantitative und qualitative Personalausstattung und erlässt im erforderlichen Einzelfall geeignete Aufla- gen zur Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII. 5. a) Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass es in einer Kita in Hellersdorf Fälle gab, in denen das pädago- gische Fachpersonal dazu angehalten wird, selbst im Krankheitsfall zur Arbeit zu erscheinen? b) Sind dem Senat selber solche Fälle bekannt? c) Wird der Senat Konsequenzen diesbezüglich zie- hen? Wenn ja, zu wann und wie gestalten sich diese? Wenn nein, warum nicht? Zu 5.: Dem Senat sind derartige Fälle nicht bekannt. Eine Beurteilung des Sachverhalts könnte nur beim Be- kanntsein konkreter Einzelfälle erfolgen. Der jeweilige Träger handelt als Arbeitgeber grundsätzlich in eigener Verantwortung und rechtlicher Verpflichtung. Die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft prüft bei Bekanntwerden konkre- ter Einzelfälle selbstverständlich den Sachverhalt und veranlasst ggf. angemessene Auflagen zur Einhaltung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. 6. Dürfen Urlaubsanträge seitens der Kita-Leitung - ohne Absprache mit den Angestellten - geändert und unterschrieben werden? Wenn ja, inwieweit ist ein solches Vorgehen gestattet? Wenn nein, welche Handhabe haben die Angestellten in einem solchen Fall? Zu 6.: Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswün- sche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu berück- sichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung drin- gende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass die Urlaubswünsche der Arbeit- nehmerin/des Arbeitnehmers zu beachten sind, aber in Einklang mit den sonstigen Erfordernissen des Betriebs stehen müssen. Kommt es zu Konflikten über die Ur- laubsgewährung, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitneh- merin die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Durchset- zung seiner/ihrer Belange nutzen. 7. Wie kann ein Ausfall des in den Kitas angestellten Fachpersonals für a) die Förderung von Kindern mit Be- hinderungen und b) die Förderung von Kindern nichtdeut- scher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder kompensiert werden? Zu 7.: Die Träger von Tageseinrichtungen sind an die gesetzlichen Vorgaben zur Personalausstattung gebunden. Die Personalausstattung berücksichtigt Ausfallzeiten des Personals. Im Übrigen haben Träger gemäß § 12 Abs. 3 VOKitaFöG die Möglichkeit, den ermittelten Personalbe- darf um bis zu 5 vom Hundert abzurunden, so dass sich arbeitsvertraglich umsetzbare Stellen ergeben. Die nicht umgesetzten Stellenanteile sind zusammenzufassen und in Zeiten eines außerordentlich hohen Personalausfalls ein- zusetzen. 8. Dürfen Auszubildende und Anleiterinnen/Anleiter als Springer herangezogen werden? Wenn ja, inwieweit sieht der Senat die Ausbildungs- qualität gefährdet? Wenn nein, welche Möglichkeiten zu Sanktionierung solch eines Falles gibt es? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 243 5 Zu 8.: In den Einrichtungen arbeiten entweder Fach- schülerinnen und Fachschüler im Praktikum, sofern sie an der Vollzeitausbildung teilnehmen oder Angestellte, wenn sie Teilzeitauszubildende sind. Über den Arbeitseinsatz entscheidet die Praktikumsstelle bzw. der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen. Sofern durch unsachge- mäßen Einsatz das Ausbildungsziel gefährdet ist, wird im Dialog zwischen Fachschule, Einsatzstelle und Fachschü- lerin bzw. Fachschüler eine zielführende Anpassung vor- genommen. Berlin, den 09. Juni 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2015)