Drucksache 17 / 16 249 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Kofbinger (GRÜNE) vom 21. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2015) und Antwort Wirksamkeit des LGG bei Einstellungsverfahren in landeseigenen Betrieben Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wer prüft die Umsetzung und Einhaltung des LGG bei Einstellungsverfahren in Landesbetrieben und bei anderen Einrichtungen im Anwendungsbereich des LGG? 2. Wie funktioniert diese Kontrollinstanz für die Um- setzung und Einhaltung des LGG? 6. Wer nimmt die Kontrollfunktion im Besetzungsver- fahren hinsichtlich § 8 LGG wahr? Zu 1., 2. und 6.: Bei den landeseigenen Betrieben nach dem Berliner Betriebegesetz handelt es sich um die Berli- ner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Berliner Ver- kehrsbetriebe (BVG) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB). Für diese Betriebe ist das Landesgleichstellungs- gesetz (LGG) gemäß § 1 LGG direkt anwendbar. Das gleiche gilt für alle anderen Einrichtungen des Landes Berlin, die sich aus der Anlage 1 zu den Ausführungsvor- schriften zum LGG entnehmen lassen (s. Anlage). Für die Umsetzung des LGG sind diese Einrichtungen selbst verantwortlich. Zudem ist die jeweilige Frauenver- treterin gemäß § 17 LGG bei allen sozialen, organisatori- schen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Ihr stehen in diesem Zuge Beanstandungsrechte nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 LGG zu. 3. Ist dieses Verfahren aus Sicht des Senats ausrei- chend, um die Anwendung des LGG sicherzustellen? Zu 3.: Ja. Im bundesweiten Vergleich wird dieses Ver- fahren als vorbildlich erachtet. 4. Wie wird der Senat über den Stand und die rechtli- che Situation in aktuellen Verfahren informiert? 5. Wie unterstützt die zuständige Senatsverwaltung die zuständige Frauenvertretung im Prüfverfahren? Zu 4. und 5.: Die jeweiligen Frauenvertreterinnen so- wie die Dienststellen haben zu jedem Zeitpunkt die Mög- lichkeit, bei der für Frauen zuständigen Senatsverwaltung rechtliche Beratung einzuholen. Hinsichtlich der Unternehmen mit Mehrheitsbeteili- gung gelten zu den Fragen 1.-6. folgende Regelungen: Die Unternehmen, an denen das Land Berlin unmittel- bar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen hält, unterfal- len nur mittelbar dem Anwendungsbereich des LGG. Soweit das Land Berlin Mehrheitsbeteiligungen an ju- ristischen Personen des Privatrechts oder Personengesell- schaften hält oder erwirbt, hat es gemäß § 1a LGG sicher- zustellen, dass die Regelungen des LGG von diesen ent- sprechend angewendet werden. Dies gilt insbesondere für Stellenbesetzungsverfahren, Frauenförderpläne sowie für die Wahl einer Frauenvertreterin. Die für Frauen zuständige Senatsverwaltung und die für Beteiligungen zuständige Senatsverwaltung stellen auf verschiedene Art und Weise die entsprechende Anwen- dung des LGG in den Beteiligungsunternehmen sicher, beispielsweise durch Rundschreiben an die Unternehmen. Auch die in der Mustersatzung als Anlage zu den Beteili- gungshinweisen enthaltene Regelung (§ 17 - Gleichstel- lung) ist geeignet, eine entsprechende Anwendung des LGG zu gewährleisten. Zudem werden Informationsver- anstaltungen für Vertreterinnen und Vertreter der Beteili- gungsunternehmen durchgeführt. Die Frauenvertreterin- nen haben die Möglichkeit der Teilnahme an einschlägi- gen Fortbildungsveranstaltungen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 249 2 In der Praxis kommt auch den Aufsichtsorganen bzw. den vom Land bestellten Aufsichtsratsmitgliedern eine Kontrollfunktion hinsichtlich einer entsprechenden An- wendung des LGG zu. Entsprechend § 17 LGG nimmt auch die Frauenvertreterin der Beteiligungsunternehmen bei Stellenbesetzungsverfahren eine Kontrollfunktion wahr. So achtet sie z.B. darauf, ob in entsprechender Anwendung von § 5 LGG Stellen öffentlich ausgeschrie- ben werden oder ob die Vorgaben entsprechend § 6 LGG im Auswahlverfahren erfüllt werden. Aufgrund der Un- terschiede zwischen den Einrichtungen des Landes und den privatrechtlich organisierten Unternehmen mit Mehr- heitsbeteiligung (§ 1a LGG) lassen sich nicht alle Rege- lungen des LGG gleichermaßen auf die Beteiligungsun- ternehmen übertragen. Die Beteiligungsunternehmen müssen der für Frauen zuständigen Senatsverwaltung alle zwei Jahre über die Durchführung des LGG berichten. Diese Berichte fließen in den alle zwei Jahre erscheinenden Bericht über die Umsetzung des LGG ein. Berlin, den 03. Juni 2015 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2015) Anlage AVLGG – Anlage 1 Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in alphabetischer Reihenfolge1 A „Alice Salomon“ – Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin Amtsanwaltschaft Berlin Amtsgerichte Anwaltsgericht Anwaltsgerichtshof Apothekerkammer Berlin Arbeitsgericht Berlin Architektenkammer Berlin Ärztekammer Berlin B Baukammer Berlin Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften Berliner Bäderbetriebe Berliner Feuerwehr Berliner Forsten Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG)/ Berlin Institute of Health (BIH) Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Berliner Wasserbetriebe (BWB) Beuth Hochschule für Technik Berlin Bezirksämter Brücke-Museum C Charité-Universitätsmedizin Berlin D Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Der Polizeipräsident in Berlin Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Kulturelle Angelegenheiten Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) Deutsche Klassenlotterie Berlin 1 Die aufgeführten Einrichtungen sind dem von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport veröffentlichten Organigramm „Gliederung der Berliner Verwaltung“ (Stand 1. Juli 2014) sowie dem Service Portal „berlin.de“ (http://service.berlin.de/behoerden/) entnommen. Bei gemeinsamen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich der Anwendungsbereich des LGG nach den Regelungen des jeweiligen Staatsvertrages. 2 Deutsches Institut für Bautechnik Deutsches Theater / Kammerspiele F Finanzämter Fischereiamt Freie Universität Berlin G Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) Generalstaatsanwaltschaft Berlin H Handwerkskammer Berlin und Handwerksinnungen Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Humboldt-Universität zu Berlin I Industrie- und Handelskammer zu Berlin Investitionsbank Berlin IT-Dienstleistungszentrum Berlin J Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin Jugendarrestanstalt Berlin Jugendstrafanstalt Berlin Justizvollzugsanstalten Justizvollzugskrankenhaus Berlin K Kaiser Wilhelm- und Augusta-Stiftung Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Kammergericht Kassenärztliche Vereinigung Berlin Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin Konzerthaus Berlin/ Schauspielhaus am Gendarmenmarkt Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin (KMV) Krematorium Berlin (Landesbetrieb) Kunsthochschule Berlin (Weißensee) 3 L Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Landesarchiv Berlin Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung Berlin Landesdenkmalamt Berlin Landeseigene Kindertagesstätten Landeshauptkasse Berlin Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (GerMed) Landeslabor Berlin-Brandenburg Landesverwaltungsamt Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Landgericht Berlin Lette-Verein M Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin Maxim Gorki Theater Medienanstalt Berlin-Brandenburg Museum für Naturkunde N Notarkammer Berlin O Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg P Pestalozzi-Fröbel-Haus Pflanzenschutzamt Berlin R Rechnungshof von Berlin Rechtsanwaltskammer Berlin Rundfunk Berlin-Brandenburg S Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Senatsverwaltungen Soziale Dienste der Justiz Berlin -Gerichts- und BewährungshilfeSozialgericht Berlin Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg 4 St. Gertraudt-Stiftung Staatliche Münze Berlin Staatsanwaltschaft Berlin Steuerberaterkammer Berlin Stiftung Berliner Mauer Stiftung Berliner Philharmoniker Stiftung Berlinische Galerie Stiftung Bröhan-Museum Stiftung Demokratische Jugend Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) Stiftung Deutsches Technikmuseum Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand Stiftung Invalidenhaus Berlin Stiftung Naturschutz Stiftung Neue Synagoge / Centrum Judaicum Stiftung Oper in Berlin Stiftung Stadtmuseum Berlin Stiftung Topographie des Terrors Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin Studentenwerk Berlin T Technische Universität Berlin Technisches Finanzamt Berlin Theater an der Parkaue Tierärztekammer Berlin U Unfallkasse Berlin Universität der Künste Berlin V Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Vergabekammer des Landes Berlin Verkehrslenkung Berlin Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin Verwaltungsakademie Berlin Verwaltungsgericht Berlin Volksbühne W Wiedergutmachungsämter von Berlin Z Zahnärztekammer Berlin Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister S17-16249 S1716249_Anlage