Drucksache 17 / 16 255 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 21. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2015) und Antwort Wie oft gibt es Erzwingungshaft wegen nicht gezahlter Bußgelder in Berlin? (Nachfrage zur 17/15961) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Nachfrage auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15916 bezieht. 1. Ist dem Senat die Fachserie 10 Rechtspflege (insbe- sondere Reihe 2.6 Staatsanwaltschaften und 2.3 Rechts- pflege – Strafgerichte) des Statistischen Bundesamtes vom 1. September 2014 bekannt? Zu 1.: Die genannten Statistiken sind dem Senat be- kannt. 2. Trifft es zu, dass im Rahmen dieser statistischen Bestandsaufnahme genauere Informationen zu den ver- schiedenen Formen der „Zivilhaft“ (vgl. VGO) dreimal jährlich an Stichtagen erhoben werden und die ausgewer- teten Daten auch für das Land Berlin zur Verfügung ste- hen? 3. Wenn 2. ja: Inwieweit ergeben sich daraus ggf. an- dere und weitgehendere Antworten als die des Senats zur Schriftlichen Anfrage 17/15961? Zu 2. und 3.: Im Rahmen der Statistik „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvoll- zugsanstalten“ werden Daten dreimal jährlich an Stichtagen erhoben. Hierbei wird unter der Position „sonstige Freiheitsentziehung“ unter anderem mitgeteilt, wie viele Personen sich zum Stichtag in sogenannter Zivilhaft (Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Siche- rungshaft nach §§ 918, 933 Zivilprozessordnung und Haft nach § 98 Abs. 2 Insolvenzordnung) befinden. Eine de- taillierte Aufschlüsselung zu den verschiedenen Formen der Zivilhaft oder der Art des Haftantritts erfolgt nicht. Auch gibt die Statistik nur die Anzahl der zum Stichtag in den Justizvollzugsanstalten in Zivilhaft befindlichen Per- sonen wider, woraus sich nicht die Zahl der innerhalb eines Jahres vollzogenen Haftbefehle ergibt. 4. Worin besteht die Schwierigkeit, die vorhandenen statistischen Erhebungskriterien und Angaben zur Er- zwingungshaft nach § 96 OWiG (wie aus den Antworten auf Fragen 1 und 2 der Schriftlichen Anfrage 17/15961 ersichtlich) um weitere (Einleitungsart, Erledigungsart, Hauptverhandlung, Verfahrensdauer etc.) zu erweitern? 5. Wie kann es sein, dass die zuständige Vollstre- ckungsbehörde keinerlei weitere statistische Unterlagen oder Aktenvorgänge zum Nachweis ihrer eigenen Tätig- keit führt, die – über die Fachserie 10 Rechtspflege des Statistischen Bundesamtes hinaus – Aussagen zur Nichtvollstreckung sowie zur Höhe und dem Umfang von Geldbeträgen durch Erzwingungshaft bei der Landeskasse zulassen? Zu 4. und 5.: Die o.g. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik) sowie die Anordnung über die Erhe- bung von statistischen Daten bei den Staats- und Amts- anwaltschaften (StA-Statistik) basieren auf bundeseinheit- lichen Verwaltungsanordnungen der Länder, nach denen bereits umfangreiche statistische Daten erhoben werden. Die Vollzugsstatistik basiert auf den Vorgaben der Voll- zugsgeschäftsordnung. Im Übrigen dienen die von Justiz und Polizei genutzten unterschiedlichen Aktenverwal- tungssysteme nicht originär der Erstellung von Statisti- ken. Bei dem Fachverfahren MESTA handelt es sich zudem um ein Verbundverfahren, welches nicht einfach um beliebige Eingabemöglichkeiten erweitert werden kann. Berlin, den 04. Juni 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2015)