Drucksache 17 / 16 256 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 21. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2015) und Antwort Gremien der akademischen Selbstverwaltung an den Berliner Universitäten und Hoch- schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Gremien der akademischen Selbstverwal- tung existieren gegenwärtig an den öffentlichen Berliner Universitäten und Hochschulen (bitte für jede Universität und Hochschule)? 2. Wodurch unterscheiden sich die unter Bezug auf die Erprobungsklausel (§ 7a Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) an den jeweiligen Universitäten und Hochschu- len gebildeten Gremien von den im BerlHG vorgesehenen Gremien, insbesondere im Hinblick auf Aufgaben und Entscheidungskompetenzen sowie auf Mitgliederzahl und Zusammensetzung? Zu 1. und 2.: Eine differenzierte Auflistung der an den einzelnen Berliner Hochschulen (Universitäten, Kunst- hochschulen und Fachhochschulen) implementierten Organisationsstrukturen und der im Einzelnen unter- schiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen und dezentralen Gremien der akademischen Selbstverwal- tung liegt nicht vor. Gleiches gilt für eine Auflistung der Unterschiede zwischen den einschlägigen Grundord- nungsregelungen, die nach § 7a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) von den organisationsrechtlichen Regelungen des BerlHG abweichen, und den betreffenden Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes, insbesondere im Hin- blick auf Aufgaben und Entscheidungskompetenzen so- wie auf Mitgliederzahl und Zusammensetzung. Zur Klärung von Rechtsfragen im Kontext zu konkre- ten Einzelfällen ist auch durch die zuständige Senatsver- waltung immer wieder zu untersuchen, inwieweit einzelne Regelungen in Reformsatzungen von Bestimmungen des BerlHG abweichen. Für entsprechende systematische Zusammenstellungen bestand seitens des Senats bislang jedoch keine Veranlassung. 3. In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen wurde die Wirksamkeit der unter Bezug auf die Erpro- bungsklausel (§ 7a BerlHG) gebildeten Gremien an den jeweiligen Universitäten und Hochschulen und durch den Senat ausgewertet? Zu 3.: An den einzelnen Berliner Hochschulen finden immer wieder Prüfungen der bestehenden Satzungen auch im Hinblick auf die Erreichung der jeweiligen Regelungs- ziele statt. Dies gilt auch für die auf der Grundlage des § 7a BerlHG erlassenen Reformsatzungen der Hochschulen. Der Senat erinnert daran, dass die Reformsatzungen der Hochschulen im Jahr 2009 vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) evaluiert worden sind. Der Titel der Studie lautet: „Neue Governance-Modelle an Berliner Hochschulen: Die Erprobungsklausel (§ 7a) des BerlHG auf dem Prüfstand“ (Autor: Ulrich Schreiterer ). Die Studie wurde dem Wissenschaftsausschuss vom WZB mit Schreiben vom 30.10.2009 übersandt und zeit- gleich auch der für Hochschulen zuständigen Senatsver- waltung zur Verfügung gestellt. Der Senat begleitet die Hochschulen im Rahmen sei- ner Zuständigkeit bei der Weiterentwicklung des beste- henden Satzungsrechts. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf § 137a des Berliner Hochschulgesetzes in seiner aktuellen Fassung hin. Mit dieser Regelung wurden die von den Hochschulen auf der Grundlage des § 7a BerlHG ursprünglich als „Erprobungsregelungen“ erlassenen Reformsatzungen verstetigt. Berlin, den 03. Juni 2015 In Vertretung Steffen Krach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2015)