Drucksache 17 / 16 277 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2015) und Antwort Organisierte Kriminalität in Berlin – Geldwäsche über Immobilienkäufe? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit ist dem Berliner LKA bekannt, ob be- sonders aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität in Berlin und Brandenburg versucht wird, Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben, um damit Geldwäsche zu betreiben? Zu 1.: Dem Landeskriminalamt (LKA) Berlin liegen Verdachtsfälle vor, bei denen Erlöse aus Straftaten, auch aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität (OK), durch die Betreffenden selbst oder Dritte in Immobilien investiert wurden. Die Investitionen betreffen sowohl Gewerbe- als auch Wohnobjekte. 2. Werden diesbezüglich Hinweise über dubiose Käu- fer an die zuständigen örtlichen Stellen bzw. Behörden weitergeben? Wenn ja, durch wen im Land Berlin? Zu 2.: Derartige Verdachtsfälle werden im Rahmen von integrierten Finanzermittlungen bekannt oder durch Verdachtsmeldungen gemäß § 11 Geldwäschegesetz (GwG), die in der Regel durch Kreditinstitute, jedoch auch Notarinnen und Notare sowie Immobilienmaklerin- nen und Immobilienmakler an die Gemeinsame Finan- zermittlungsgruppe (GFG) im LKA 3 erfolgen, wenn Anhaltspunkte für den Erwerb von Immobilien durch inkriminiertes Vermögen gesehen werden. 3. Ist bekannt, ob in Berlin oder Brandenburg mittler- weile Wohnungen vermietet werden, bei denen klar ist, dass das Geld zum Erwerb der Liegenschaft oder des Grundstückes aus illegalen Geschäftsfeldern kommt? Zu 3.: Es sind Fälle bekannt, in denen entsprechende Immobilien zur Eigennutzung, aber auch als Mietobjekte verwendet werden. 4. Was wird gegen diese Form des Immobilienhandels unternommen? Zu 4.: Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren wer- den solchermaßen bekannt gewordene Immobilien im Zuge der Finanzermittlungen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Berlin zum Zwecke des Verfalls oder der Einziehung durch Beschlagnahme oder geeignete Pfändungsmaßnahmen vorläufig gesichert. Sofern im Rahmen der Ermittlungen festgestellt wird, dass aus dem Kreis der Verpflichteten gemäß § 2 GwG Identifizierungs- und Verdachtsmeldeverpflichtungen nicht eingehalten wurden, erfolgen Meldungen an die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und For- schung als die gemäß § 16 GwG zuständige Aufsicht zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. 5. Welche weiteren Möglichkeiten werden gesehen, dies zukünftig zu verhindern? Zu 5.: Durch vereinfachte und verbesserte Vorschrif- ten zur Gewinnabschöpfung könnten wichtige Vorausset- zungen geschaffen werden, um die inkriminierten Gewin- ne abzuschöpfen und die OK-Strukturen damit nachhaltig zu schwächen. Tatverdächtige könnten verpflichtet wer- den, den Nachweis zu erbringen, dass Geld- und hoch- preisige Vermögenswerte aus legalen Geschäften hervor- gegangen sind. Berlin, den 05. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2015)