Drucksache 17 / 16 278 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2015) und Antwort Organisierte Kriminalität in Berlin – Vereine und Treffpunkte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind dem Berliner LKA Fälle bekannt, in denen Träger der freien Jugendhilfe oder im Bereich des Sports, aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität in einzel- nen Bezirken initiiert wurden (Bitte um Auflistung der einzelnen Bezirke)? 2. Gab es solche Vorkommnisse in den letzten zehn Jahren? Zu 1. und 2.: Nein. 3. Wird bei Neugründungen von (gemeinnützigen) Vereinen darauf geachtet, ob es Verbindungen zur organi- sierten Kriminalität gibt? Zu 3.: Die Polizei Berlin erhält pauschal keine Kennt- nis bei Neugründungen von (gemeinnützigen) Vereinen. Ausgenommen hiervon sind Ausländervereine nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), für die nach § 19 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege- lung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) eine Anmeldepflicht innerhalb von 14 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Vereinsbehörde besteht. Eine weitergehende Prüfung erfolgt in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage dort nicht. Die Vereinsbehör- de ist als Ordnungsbehörde Teil des Landeskriminalamts Berlin. Die Finanzbehörden nehmen nicht die zivilrechtliche Beurteilung vor, sondern überprüfen lediglich, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen. Allge- mein lässt sich zur Frage der steuerrechtlichen Gemein- nützigkeit sagen, dass Körperschaften nur dann als ge- meinnützig anerkannt werden können, wenn sie die Vo- raussetzungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung erfüllen. Nach diesen Vorschriften ist eine Körperschaft nur dann gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Körperschaft muss sich dazu nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh- rung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten und darf sich nicht gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen zur An- erkennung eines Vereins als förderungswürdige Sportor- ganisation auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes schließt eine Prüfung, ob es Verbindungen zur organisier- ten Kriminalität gibt, nicht mit ein. 4. Werden Hinweise auf solche Verbindungen für die Prüfung der Gemeinnützigkeit und Gründung eines Ver- eins an das zuständige Finanzamt weitergeleitet? Zu 4.: Wenn im Rahmen von polizeilichen Ermitt- lungsverfahren derartige Verbindungen bekannt werden, werden entsprechende Prüfungen veranlasst. Es gibt auf Grund des Steuergeheimnisses keinerlei unmittelbare Auskünfte des Finanzamtes für Körperschaf- ten I (FA KÖ I), also des für die Prüfung der Gemeinnüt- zigkeit zuständigen Finanzamtes, bei Anerkennung eines Vereins als sportförderungswürdig. Auskunft über die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das FA KÖ I wird direkt durch den antragstellenden Verein gege- ben. 5. Seit wann ist K. e.V. ein eingetragener Verein? Zu 5.: Gemäß Vereinsregister wurde die Satzung für den „K. Treffpunkt e.V.“ am 26. Februar 2005 errichtet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 278 2 6. Ist es richtig, dass dieser Verein als Träger der freien Jugendhilfe tätig sein darf? Zu 6.: Der Verein wird in der Datenbank der Senats- verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nicht geführt und ist auch nicht als Träger der freien Jugendhil- fe anerkannt. 7. Bekommt der Verein bezirkliche oder andere Zu- wendungen vom Land Berlin? Zu 7.: Der genannte Träger erhält keine Zuwen- dungsmittel der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. 8. Welche konkreten Projekte im Bereich der Jugend- arbeit vollzieht dieser Verein? Zu 8.: In Bezug auf den genannten Träger sind Projek- te der Jugendarbeit gemäß § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, auch nach Auskunft der Bezirke Neukölln und Friedrichshain-Kreuzberg, nicht bekannt. Entsprechende Projekte sind auch im Rahmen der po- lizeilichen Ermittlungsarbeit nicht bekannt geworden. 9. Ist es richtig, dass der Vorsitzende des Vereins Herr N. A.-C. ist oder war und wie schätzt der Senat dies – auch im Bezug zum Verein selber und hinsichtlich der Organisierten Kriminalität – ein? Zu 9.: Herr N. A.-C. ist aktuell der Vorsitzende des Vereins. Der Verein war vor allem in den Jahren 2006 bis ca. 2009 von polizeilichen Ermittlungen betroffen, als der Vereinssitz noch mit dem „Cafe Al Bustan“ in Verbindung stand. Dazu Antworten ab Frage 10. In den letzten Jahren spielte der Verein im Rahmen polizeilicher Ermittlungen keine relevante Rolle mehr. 10. Ist oder war das Café Al-Bustan als ein Treffpunkt Organisierter Kriminalität gelistet? Zu 10.: Das Cafe „Al Bustan“ existierte von 2002 bis 2005 als Orientalisches Teehaus „Al Bustan“ als Gewerbebetrieb in Form einer Schank- und Speisewirtschaft an der Anschrift Katzbachstr. 30 in 10965 Berlin. Ab 2006 befand sich ebenda der eingetragene Verein „K. Treffpunkt e.V.“, eine Gewerbeanmeldung lag ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor. Der Name „Al Bustan“ hielt sich jedoch weiterhin für die benannte Örtlichkeit. Ab 2008 befand sich der Verein „K. Treffpunkt e.V.“ an der Anschrift Yorckstr. 62, 10965 Berlin. Eine Gewer- beanmeldung eines Lokals/Schankbetriebes an dieser Anschrift existiert seit 2007 nicht mehr. Der Treffpunkt des Vereins firmierte allerdings wei- terhin unter dem Namen „Al Bustan“. Eine Liste „Treffpunkte Organisierter Kriminalität“ wird durch die Polizei Berlin nicht geführt. 11. Welche besonderen polizeilichen Maßnahmen gab es dort seit dem Jahr 2007? (Bitte um chronologische Aufschlüsselung nach Grund der Maßnahmen) Zu 11.: Im Cafe „Al Bustan“ und auch am Vereinstreffpunkt „Al Bustan“ gab es anlassunabhängige und anlassbezogene „Lokalkontrollen“. Aufgrund bestehender Löschfristen können gefahren- abwehrrechtliche Kontrollen aus so weit zurückliegenden Zeiträumen in polizeilichen Unterlagen nicht recherchiert werden. Im Jahr 2007 kam es zu einem Einsatz der Polizei nach einer gefährlichen Körperverletzung durch mehrere Personen zum Nachteil eines Schuldners, der eine zuvor geliehene Geldsumme nicht fristgerecht zurückzahlte. Ab dem Jahr 2008 kam es auch an der neuen Anschrift in der Yorckstr. 62 zu Kontrollen, wobei diese nicht ab- schließend recherchierbar sind. Aufgrund der zeitgleichen Fertigung von Strafanzeigen können hier einzelne Kon- trollen nachvollzogen werden, wobei es sich bei den fest- gestellten Straftaten in der Regel um Verkehrsdelikte oder Bagatelldelikte handelte. Ab dem Jahr 2010 konnten keine Maßnahmen mit der Anschrift Yorckstr. 62 festgestellt werden, die Bezug zum Vereinstreffpunkt hatten. 12. Gab es dort in den letzten fünf Jahren gewalttätige Auseinandersetzungen? (Bitte um chronologische Auf- schlüsselung) Zu 12.: Jedenfalls hat der Senat hierüber keine Kennt- nis. 13. Sind die Inhaber polizeiliche bekannt und können Verbindungen zur Organisierten Kriminalität in Berlin gezogen werden? Zu 13.: Wie zur Frage 10 ausgeführt existiert aufgrund des Vereinsstatus seit 2006 keine Gewerbeanmeldung zu den einzelnen Örtlichkeiten mehr, von daher gibt es auch keine ermittelbaren „Inhaber“. Berlin, den 05. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2015)