Drucksache 17 / 16 292 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 27. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2015) und Antwort Sachstand der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchem Verfahrensstand befindet sich die von der CDU-SPD-Bundeskoalition beabsichtigte Neurege- lung zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentli- chen Hand? Zu 1.: Aktuelle Informationen zu einer beabsichtigten Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand liegen hier nicht vor. 2. Welche Auswirkungen auf das Land Berlin sowie auf Berliner Landesunternehmen in den verschiedenen Rechtsformen (Eigenbetrieb, AÖR, AG, GmbH) hätte die beabsichtigte Neuregelung? Zu 2.: Es steht zu erwarten, dass die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand erhebliche finanzielle Auswirkungen auf das Land Berlin und auf Berliner Landesunternehmen in öffentlich- rechtlichen Rechtsformen haben wird. Insbesondere Aus- wirkungen auf die Tarife können nicht ausgeschlossen werden. Berliner Landesunternehmen in der Rechtsform des Privatrechts werden von der Neuregelung der Um- satzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand nicht betroffen sein. 3. Ist zu einer abschließenden Gesetzesänderung eine Beschlussfassung im Bundesrat zwingend? Zu 3.: Jedes vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz wird dem Bundesrat vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er einem Gesetz zustimmt oder – bei Einspruchsgesetzen – den Vermittlungsausschuss nicht anruft. Erst danach kann ein Gesetz in Kraft treten. Um die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand gesetzlich neu zu re- geln, ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlich. Bei dem UStG handelt es sich nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes um ein Zustimmungsge- setz. 4. Wie ist die Position des Landes Berlin zur beabsich- tigten Neuregelung? Zu 4.: Aufgrund der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes ist eine Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erforderlich. Berlin, den 15. Juni 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2015)