Drucksache 17 / 16 307 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 27. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2015) und Antwort Mehrsprachige Lebenspartnerschaftsurkunden – in Berlin ein Ding der Unmöglichkeit? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass gegenwärtig alle Anträge auf Ausstellung einer mehrsprachigen Personenstandsurkunde für Menschen in eingetragener Lebenspartnerschaft – anders als bei Geburten, Heirat, Sterbefällen – abgelehnt werden, weil es kein diesbezügliches Formblatt gibt? Zu 1.: Ja; die Ausstellung derartiger Personenstandsur- kunden wird jedoch nicht wegen fehlender Formblätter, sondern deshalb abgelehnt, weil sie gesetzlich nicht vorgese- hen ist. 2. Wenn 1 ja: Welche Gründe gibt es hierfür? Zu 2.: Das internationale „Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbü- chern“ vom 8. September 1976 (BGBl. II 1997 S. 774) sieht nur Ausstellungen von mehrsprachigen Geburtsregisteraus- zügen (Formblätter A), mehrsprachigen Eheregisterauszügen (Formblätter B) und mehrsprachigen Sterberegisterauszügen (Formblätter C), nicht aber die Ausstellung einer mehrspra- chigen Lebenspartnerschaftsurkunde oder eines mehrspra- chigen Lebenspartnerschaftsregisterauszugs vor. 3. Teilt der Senat die Einschätzung, dass die Ungleich- behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft in Bezug auf diese Frage nicht akzeptabel ist und für die Betroffenen eine Freizügigkeitseinschränkung darstellt? Zu 3.: Betroffenen Personen bleibt es unbenommen in deutscher Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden in die jeweils erforderliche Landessprache übersetzen zu lassen, wie es auch für Länder erforderlich wäre, die dem unter 2. erwähnten Abkommen nicht beigetreten sind. Insoweit ver- mag der Senat eine Einschränkung der Freizügigkeit nicht zu erkennen. 4. Trifft es zu, dass andere Standesämter in Deutschland (z.B. Dillingen und Neuburg an der Donau) – ungeachtet der Vereinbarungen des aus dem Jahr 1976 stammenden CIEC- Abkommens, welches der damaligen Zeit entsprechend keine mehrsprachigen Personenstandsurkunden für die damals nicht existierenden Lebenspartnerschaften vorsieht, und ungeachtet der Vorgaben des § 50 Personenstandsverord- nung (PStV) – mehrsprachige Personenstandsurkunden für Lebenspartnerschaften ausstellen (vgl. hierzu https://dillingen-saar.de/fileadmin/PDF-Da- tei- en/Formularcenter/Urkundenbeantragung_Standesamt_2015. pdf oder beispielsweise auch http://www.neuburg-do- nau.de/rathaus/aemter/standesamt/urkundenbestellung)? Zu 4.: Für derartige Urkundenausstellungen existiert keine Rechtsgrundlage. Diese Auffassung wird vom Innen- ministerium des Landes Saarland geteilt. Zur Praxis des Standesamts Dillingen hat das Innenministerium des Saar- landes mitgeteilt, dass „nach heutigem Erkenntnisstand dort keine mehrsprachigen Lebenspartnerschaftsurkunden ausge- stellt worden sind“. Seitens des bayerischen Staatsministeriums des Innern wurde zugesagt, mit dem Standesamt Neu- burg an der Donau in Kontakt zu treten. 5. Wenn 1. Ja: Was unternimmt der Senat, um dem Zu- stand abzuhelfen, der insbesondere für Menschen in binatio- nalen oder bilingualen Lebenspartnerschaften eine erhebliche Diskriminierung darstellt? Zu 5.: Eine Ausstellung von mehrsprachigen Personen- standsurkunden für Menschen in einer eingetragenen Leben- spartnerschaft, kann nur durch eine Änderung des unter 2. erwähnten Abkommens erreicht werden. Eine solche liegt jedoch nicht in der Gestaltungskompetenz des Landes Berlin. Berlin, den 05. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2015)