Drucksache 17 / 16 336 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Arndt (SPD) vom 12. Mai 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2015) und Antwort "Die im Dunkeln sieht man nicht"- Zur Praxis der gesetzlichen Betreuung in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: I.Betreuungssituation 1. Trotz der Fortschritte der Medizin haben viele Bür- ger nicht die Möglichkeit ein bis an ihr Lebensende selbstbestimmtes Leben zu führen. Wie viele Menschen stehen in Berlin unter rechtlicher Betreuung? Gibt es bezirkliche Unterschiede? Zu 1.: Zur Zahl der unter rechtlicher Betreuung ste- henden Menschen wird von den Gerichten keine Statistik geführt. Eine ungefähre Größenordnung kann aus der Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren geschlossen werden. Ein eingeleitetes Betreuungsverfahren führt ganz überwiegend, keinesfalls aber stets zur Anordnung einer Betreuung. Mit Stichtag zum 31.12.2014 waren bei den Berliner Amtsgerichten insgesamt 56.861 Betreuungsver- fahren anhängig. Die Aufteilung der Betreuungsverfahren auf die ein- zelnen Amtsgerichtsbezirke stellt sich wie folgt dar: Eine nach (Verwaltungs-)Bezirken differenzierte Sta- tistik wird nicht erhoben. 2. Hat der Senat Kenntnis darüber, wie viele der Be- treuten von Berufsbetreuern, ehrenamtlichen Betreuern, Betreuungsvereinen und wie viele von Familienangehöri- gen/Bekannten betreut werden? Zu 2.: Über die Anzahl der Betreuten, die von Berufs- betreuerinnen bzw. Berufsbetreuern, ehrenamtlichen Betreuerinnen bzw. Betreuern, Betreuungsvereinen, einer Familienangehörigen oder. einem Familienangehörigen oder einer Bekannten oder einem Bekannten betreut wer- den, kann keine Aussage getroffen werden, da insoweit keine Statistik geführt wird. Einen groben Anhaltspunkt liefert die Zahl der ehren- amtlichen Betreuerinnen und Betreuer und Pflegschaften, die jährlich zu Versicherungszwecken ermittelt wird und die Ende 2014 bei 18.725 lag. Da sich die Zahl der mit- umfassten Pflegschaften jedoch nicht herausrechnen lässt, kann eine zuverlässige Aussage zu der Zahl der ehrenamt- lichen Betreuerinnen und Betreuer daraus nicht hergeleitet werden. Sie kann aber nicht über diesem Wert liegen. Von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher- schutz ist ab dem 1. Januar 2015 eine neue Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts angeordnet worden. Im Rahmen dieser Erhebung sollen bei dem Bestand an anhängigen Betreuungsverfahren auch Daten über die bestellten Familienangehören, sons- tigen ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer, Be- rufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer, Vereinsbetreue- rinnen oder Vereinsbetreuer und Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer erhoben werden. Auf Grund des umfangreichen Bestandes an Betreuungen ist derzeit noch nicht absehbar, wann die entsprechenden Zahlen vollstän- dig und valide vorliegen werden. 3. Sofern die Betreuung durch einen Berufsbetreuer ausgeführt wird: Hat der Senat Kenntnis darüber, wie viele Personen von einem Berufsbetreuer im Durchschnitt gleichzeitig betreut werden und ob es Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl unter Einbeziehung des jeweiligen Betreuungsumfangs (übertragenen Aufgabenkreise) gibt? Amtsgericht Charlottenburg 4.789 Amtsgericht Köpenick 4.269 Amtsgericht Lichtenberg 9.289 Amtsgericht Mitte 4.347 Amtsgericht Neukölln 5.928 Amtsgericht Pankow/Weißensee 3.877 Amtsgericht Schöneberg 6.366 Amtsgericht Spandau 5.068 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 4.926 Amtsgericht Tiergarten 136 Amtsgericht Wedding 7.866 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 2 Zu 3.: Statistisches Datenmaterial ist zu der Frage, wie viele Personen von einer Berufsbetreuerin oder einem Berufsbetreuer im Durchschnitt gleichzeitig betreut wer- den und ob es Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl unter Einbeziehung des jeweiligen Betreuungsumfangs gibt, nicht vorhanden. 4. Hat der Senat Kenntnis darüber, bei wie vielen der in Berlin angeordneten Betreuungen ein Berufsbetreu- er/ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird, obwohl der Be- troffene einen Verwandten/Bekannten für die Betreuung vorgeschlagen hat? Zu 4.: Dem Senat ist nicht bekannt, bei wie vielen der in Berlin angeordneten Betreuungen eine Berufsbetreue- rin oder ein Berufsbetreuer, eine ehrenamtliche Betreuerin oder ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt wird, obwohl die Betroffene oder der Betroffene eine Verwandte oder einen Verwandten bzw. eine Bekannte oder einen Bekannten vorgeschlagen hat. Insoweit erfolgt keine gesonderte statistische Erhebung. 5. Geht der Senat angesichts der steigenden Lebens- erwartung der Menschen von einer Zunahme im Betreu- ungsbereich aus und plant der Senat beispielsweise die Ausweitung der Betreuungsleistungen in Form einer quantitativen Erhöhung an Betreuern? Zu 5.: Die Entwicklung der Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Menschen hängt von vielen Fakto- ren ab, von denen die steigende Lebenswartung nur einer ist. Andere Faktoren sind die Anzahl der ausgestellten Vorsorgevollmachten, die ansteigt, oder die Auswirkun- gen des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.8.2013 (BGBl. I 3393), das den Betroffenen andere Hilfen besser aufzeigen und vermitteln soll. Eine verläss- liche Prognose ist daher nicht möglich. Eine Ausweitung der Betreuungsleistungen in Form einer quantitativen Erhöhung an Betreuerinnen und Be- treuern kann der Senat nicht planen, weil Berufsbetreue- rinnen und Berufsbetreuer, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine nicht vom Senat bereitgestellt werden. II. Qualitätsstandards im Betreuungsverfahren 6. § 4 II Betreuungsbehördengesetz (BTBG) normiert die Pflicht der Betreuungsbehörden zunächst andere Hil- fen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln (Subsidiaritätsgrundsatz der Betreuerbestellung). a) Ist dem Senat bekannt, um welche „anderen Hilfen“ (im Sinne des § 4 II BTBG) es sich dabei handelt, wel- ches Differenzierungskriterium der Entscheidung zugrun- de gelegt wird, ob andere Hilfen oder eine rechtliche Betreuung angeordnet wird und in wie vielen Fällen „andere Hilfen“ tatsächlich vermittelt werden? b) Hat der Senat Kenntnis, ob die Prüfung „anderer Hilfen“ auch dann durch die Betreuungsbehörde erfolgt, wenn bereits ein Antrag auf Betreuerbestellung bei Ge- richt gestellt wurde, oder ob in diesem Fall das Betreu- ungsgericht eigenständig prüft, ob andere Hilfen in Be- tracht kommen? Sind dem Senat die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bekannt, bspw. die Unwirksamkeit der rechtlichen Betreuungsan- ordnung Zu 6 a): Unter dem Begriff "andere Hilfen", die der Gesetzgeber nicht definiert hat, verstehen die örtlichen Betreuungsbehörden alle am individuellen Bedarf orien- tierten Ansprüche und Hilfen aus den sozialen Siche- rungssystemen (Sozialversicherung, soziale Versorgung, öffentliche Fürsorge, behördliche und freie Sozialarbeit), privatrechtliche Hilfen (z. B. Auftrag und Vollmacht für eine Vertrauensperson, anwaltliche Hilfen) sowie die Aktivierung von Ressourcen im Rahmen der Selbst- und Familienhilfe bzw. des nachbarschaftlichen Umfeldes. Grundsätzliche Voraussetzungen für ein Beratungsange- bot und einen Vermittlungsversuch sind für die örtlichen Betreuungsbehörden demnach: - Es müssen Anhaltspunkte für einen Betreuungsbe- darf nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen. Die Betreuungsbehörden sind nur zuständig für Personen, bei denen zumindest die Vermutung einer Be- treuungsbedürftigkeit besteht. Ist dies nicht der Fall, grei- fen die sich aus den Sozialgesetzbüchern ergebenden Informations-, Beratungs-, Begleitungs- und Unterstüt- zungspflichten der Sozialleistungsträger. - Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, einen freien Willen hinsichtlich der Annahme oder Ab- lehnung eines Beratungsangebotes und der Vermittlung von anderen Hilfen zu bilden. - Soweit die andere Hilfe die Beratung, Vermittlung und Unterstützung zur Erstellung einer rechtsgeschäftli- chen Vollmacht umfasst, ist die unbeschränkte Geschäfts- fähigkeit Grundvoraussetzung. - Soweit in bereits anhängigen Betreuungsverfahren neben den betreuungsbehördlichen Ermittlungen bereits ein vom Gericht eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, muss das Betreuungsgericht im Rah- men der Beweiserhebung prüfen und entscheiden, ob eine von der Betreuungsbehörde vermittelte andere Hilfe eben- so gut geeignet ist wie eine rechtliche Betreuung. Betreuungsvermeidende Hilfen kommen für die örtli- chen Betreuungsbehörden nur in Betracht, soweit Be- troffene einsichts- und einwilligungsfähig und sie zu rechtsgeschäftlichem Handeln noch in der Lage sind. Im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.4.2015 ha- ben die Betreuungsbehörden aufgrund der erhobenen Daten in 481 Verfahren andere Hilfen, vorrangig in Form der rechtsgeschäftlichen Vertretung (Vollmacht), vermit- teln können. Dem standen insgesamt 4.746 Ersuchen der Betreuungsgerichte zur Sachverhaltsermittlung gegen- über. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 3 Zu b): Grundsätzlich beinhaltet bei bereits anhängigen Betreuungsverfahren - das heißt, die Anregung auf Be- treuerbestellung liegt dem Gericht vor - der Sachverhalts- ermittlungsauftrag des Betreuungsgerichts an die Betreu- ungsbehörde im Rahmen der Anhörung nach § 279 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fa- mFG) folgende Kriterien: - Persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen (besteht ein Betreuungserfordernis? Wel- che konkreten Angelegenheiten kann der Betroffene nicht mehr selbst besorgen?), - Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeig- neter anderer Hilfen (§ 1896 Abs. 2 BGB, sind Vollmach- ten vorhanden oder welche Hilfen könnten gewährt wer- den, die eine Betreuung entbehrlich machen?), - Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vor- rangs der Ehrenamtlichkeit und - diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen (Einver- ständnis des Betroffenen?). Das Betreuungsgericht prüft nicht eigenständig, ob andere Hilfen in Frage kommen, weil nach § 279 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreu- ung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz-BtBG) das Gericht die zuständige Behörde vor der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören hat. Die Behörde unterstützt das Gericht durch die Erstellung eines Berichts nach den oben genannten Kriterien im Rahmen der ge- richtlichen Anhörung. Die gerichtlichen Beschlüsse sind nach den gesetzli- chen Vorgaben mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. 7. Als Betreuungsbehörden leisten die Bezirksämter zudem Betreuungsgerichtshilfe durch Benennung von Betreuern. a) Hat der Senat Kenntnis, ob die Benennung dabei auf Behördenbetreuer begrenzt ist, oder sich auch auf selbstständige Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamt- liche Betreuer erstreckt und zu diesem Zweck ein haupt- amtliches Verzeichnis existiert, in dem „alle“ Betreuer aufgelistet sind ? b) Ist dem Senat darüber hinaus bekannt, ob der Aus- wahl ein Verteilungsschlüssel zugrunde liegt, d.h. folgt die Entscheidung, ob ein Berufsbetreuer, ehrenamtlicher Betreuer oder Betreuungsverein eingesetzt wird bestimm- ten Strukturen bzw. Normen? Sofern dies der Fall ist, welche sind das? Zu 7 a): Die Benennung von Betreuerinnen oder Be- treuern im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe erstreckt sich auch auf Vereinsbetreuerinnen oder Vereinsbetreuer (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsverei- nen) und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Hauptamtliche Verzeichnisse, in dem „alle“ Betreuerinnen und Betreuer aufgelistet sind, sind dem Senat nicht bekannt. Zu b): Die Betreuungsrichterinnen und Betreuungs- richter wählen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 1897, 1900 BGB und in richterlicher Unabhängigkeit die geeigneten Betreuerinnen und Betreuer aus und be- stellen sie. Dabei ist die gesetzlich vorgegebene Reihen- folge für die Auswahlentscheidung zu beachten. Zur Betreuerin oder zum Betreuer soll eine natürliche Person bestellt werden, der Wille der Betroffenen oder des Betroffenen hat Vorrang, auf verwandtschaftliche und persönlichen Beziehungen ist Rücksicht zu nehmen, das Ehrenamt hat Vorrang und Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer sollen nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete, ehrenamtlich tätige Person zur Verfü- gung steht. Erst wenn die Betroffene oder der Betroffene durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinrei- chend betreut werden kann, darf ein Betreuungsverein bestellt werden und nur wenn auch insoweit der Bedarf nicht gedeckt werden kann, darf nach dem Auffangtatbe- stand die Betreuungsbehörde als Betreuer bestellt werden. 8. Die Anordnung der rechtlichen Betreuung setzt vo- raus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen, körperlichen oder geisti- gen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbstbestimmt bzw. selbstständig erledigen kann. In zunehmendem Maße tritt dabei Altersdemenz (fortgesetz- ter Abbau der Hirnleistungsfähigkeit durch Verlust des Denkens, Verknüpfen von Denkinhalten, Erinnern etc.) als Grund in Erscheinung. a) Teilt der Senat vor diesem Hintergrund die Auffas- sung, dass der Betroffene daher möglicherweise nicht in der Lage sein wird, den anordnenden Beschluss auf seine Richtigkeit hin nachzuvollziehen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen/Rechtsmittelfristen einzuhalten? b) Ist der Senat der Auffassung, dass durch die Bei- ordnung eines Rechtsbeistandes und entsprechende Nor- mierung als Verfahrensvoraussetzung dieser Gefahr be- gegnet werden könnte und hat der Senat Überlegun- gen/Planungen für eine entsprechende (Bundesrats-) Initi- ative? c) Sofern dies nicht der Fall ist, erachtet er andere In- strumentarien als sinnvoll? Zu 8 a) bis c): Liegen die Voraussetzungen für die Be- stellung einer Betreuerin oder eines Betreuers vor, genügt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Betreuungs- verfahrens im Gesetz über das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Betroffenen und der Wahrnehmung ihrer Interessen Genüge zu tun, denen gegebenenfalls nach § 276 FamFG ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 4 Pläne für eine Bundesratsinitiative zur Beiordnung ei- nes (weiteren) Rechtsbeistandes und entsprechende Nor- mierung als Verfahrensvoraussetzung verfolgt der Senat nicht. 9. Die Anordnung der rechtlichen Betreuung (für die jeweiligen Aufgabenkreise) kann auch gegen den freien Willen des Betroffenen erfolgen, sofern dessen „fehlende Einsichtsfähigkeit“ gutachterlich festgestellt wird. Damit ist die Fähigkeit gemeint, das Für und Wider einer rechtli- chen Betreuung beurteilen und die eigenen Defizite zu- treffend einzuschätzen zu können. a) Wie beurteilt der Senat dies vor dem Hintergrund, dass das Eingeständnis bestimmter Defizite grundsätzlich eine Herausforderung für den Menschen darstellt und mit zunehmendem Alter – oft aus Angst vor dem Verlust von Eigenständigkeit- noch schwieriger wird? b) Teilt der Senat die Auffassung, dass die Negation vorhandener Defizite durch den Betroffenen für die Beur- teilung der Fähigkeit ein selbstbestimmtes Leben -ohne rechtlichen Betreuer- führen zu können unzureichend ist und es differenzierterer Kriterien bedarf um: - zu gewährleisten, dass das Selbstbestimmungsrecht , als Teil der Würde des Menschen, nicht leichtfertig beschnitten wird? - zu verhindern, dass gerade ältere Menschen (insbesondere solche ohne familiäre Bindungen) vor- schnell gegen ihren Willen unter rechtliche Be- treuung gestellt werden? c) Sofern dies der Fall ist, plant der Senat hier ent- sprechende Initiativen? Zu 9 a und b): Da die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nicht ohne Anhörung der Betroffenen, die Einbindung der Betreuungsbehörde und vorhandener Angehöriger, ggf. die Bestellung einer Verfahrenspflege- rin oder eines Verfahrenspflegers und eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständi- gengutachtens erfolgt, ist gewährleistet, dass nicht vor- schnell Betreuung angeordnet wird. Nach den Praxisbe- richten nehmen die Betroffenen, die nicht mit einer Vor- sorgevollmacht vorgesorgt haben, die Betreuung eher nicht als erheblichen Eingriff in ihre Lebensführung wahr, sondern als Leistung des Staates, die ihnen hilft und das Leben erleichtert. Zu c): Der Senat plant gegenwärtig keine entspre- chenden Initiativen. III. Qualitätsstandards in der Betreuungsleistung 10. Der Begriff der Betreuungseignung (für die Aus- wahl des Betreuers im Sinne des § 1897 I BGB) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, d.h. er entbehrt einer präzi- sen bzw. umfassenden Beschreibung und ist auslegungs- bedürftig. a) Wie beurteilt es der Senat in diesem Zusammen- hang, dass keine Bestimmungen bzw. Kriterien in Bezug auf die Qualifikation, Ausbildung und Weiterbildung - durch die der Begriff der Eignung definiert wird und die einheitliche Auslegung ermöglicht - existieren? b) Sieht der Senat Handlungsbedarf oder sonstigen Regelungsbedarf und erachtet er beispielsweise die Ein- führung von Standards in Bezug auf die Qualifikation, die Ausbildung und Weiterbildung als sinnvoll? c) Wie beurteilt der Senat den Entwurf vom Bundes- verband der Berufsbetreuer und des Verbandes freier Berufe (vom 17.01.2003) zum Berufsbild von Berufsbe- treuern, in dem für erforderlich erachtete Kompetenzpro- file, sowie Qualifikationsmerkmale von Betreuern aufge- listet werden? d) Sofern der Senat (solche) Standards nicht für erfor- derlich hält, wie begründet der Senat dies vor dem Hin- tergrund, dass fast jede Berufsbezeichnung eine Qualifi- kation mit Leistungsnachweisen voraussetzt? Zu 10 a) und b): Der Senat unterstützt mit allen Bun- desländern das zurzeit in Planung befindliche For- schungsvorhaben zum Thema „Qualität der rechtlichen Betreuung“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, mit dem empirische Erkenntnisse darüber gewonnen werden sollen, welche Qualitätsstan- dards in der Praxis eingehalten werden bzw. ob und ggf. welche strukturellen (einzelfallunabhängigen) Qualitäts- defizite insbesondere in der beruflichen aber auch in der ehrenamtlichen Betreuung bestehen und auf welche Ursa- chen diese ggf. zurückgeführt werden können. Diese Überprüfung soll in repräsentativer Auswahl mittels kon- kreter Fallstudien und Fallrekonstruktionen stattfinden. Zentrale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage der Geeignetheit der Betreuerinnen und Betreuer zu. Nur auf Basis der dann gewonnenen verlässlichen Daten soll ggf. eine weitere bundesgesetzliche Reform des Betreuungsrechts erfolgen. Zu c und d): Es wird auf die Antwort zu Frage 10 a und b) verwiesen. Den Ergebnissen des Forschungsvor- habens soll nicht vorgegriffen werden. 11. Hat der Senat Kenntnis, ob es darüber hinaus Qua- litätsstandards für die Erfüllung der dem Betreuer jeweils übertragenen Aufgabenbereiche gibt? Zu 11: Das Betreuungsgericht bestellt zur Betreuerin oder zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Ange- legenheiten der Betreuten oder des Betreuten rechtlich zu besorgen und sie oder ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei der Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers hat die Betreuungsrichterin oder der Betreuungsrichter anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Ein- zelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 5 der hohen Bedeutung von Wille und Wohl der Betroffe- nen und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewich- ten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte. Insbesondere bei der Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers kann sich das Betreuungsgericht der Hilfe der örtlichen Betreuungsbehörde bedienen. Diese schlägt auf Aufforderung dem Betreuungsgericht eine Person vor, die sich im Einzelfall zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder Verfahrenspflegerin bzw. Verfahrenspfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamt- lichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Be- hörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufs- mäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit. Wird eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer erstmals in dem Bezirk eines Betreuungsgerichts zur Berufsbetreuerin oder zum Berufsbetreuer bestellt, soll das Gericht zuvor zu ihrer bzw. seiner Eignung und zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) die Betreuungsbehörde anhören. Damit geht die Verpflichtung der Betreuungsbehörde einher, von der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen. Wer als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer bestellt wird, hat sich zudem gegenüber dem Betreuungsgericht über Zahl und Umfang der von ihr bzw. ihm berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären. Seit dem Jahr 2008 prüfen die Betreuungsbehörden in Berlin die Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewer- bers als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer in einem zwischen den Betreuungsbehörden abgestimmten Aus- wahlverfahren durch mindestens drei Leiterinnen bzw. Leiter von Betreuungsbehörden. Die auf diesem Aus- wahlverfahren beruhenden Vorschläge der Betreuungsbe- hörden entfalten keine Bindungswirkung für das Gericht. IV. Qualitätssicherung 12. Gibt es eine Kontrollinstanz, die die Arbeit der Betreuer hinsichtlich bestehender Standards, deren Siche- rung und Erfüllung überwacht und deren Qualität (Besor- gung der Angelegenheiten zum Wohl des Betreuten) sicherstellt? a) Welche Kontrollinstanzen gibt es und wie ist die Kontrolle ausgestaltet? b) Welche Rechenschaftspflichten seitens des Betreu- ers existieren und wie wird überprüft, ob der Sachverhalt, den der Betreuer der kontrollierenden Instanz zu diesem Zweck vorträgt den tatsächlichen Umständen entspricht bzw. mit der Sicht des Betreuten übereinstimmt? Wird der Betreute dazu kontaktiert und findet eine persönliche Anhörung statt? c) Finden darüber hinaus Zwischenkontrollen statt um bspw. die Versorgungssituation des Betroffenen zu über- prüfen und mögliche Missstände aufzudecken, die der Betreute aus Hilflosigkeit selbst nicht zu kommunizieren vermag? d) Wie beurteilt der Senat in diesem Zusammenhang den Umstand, dass der Betreuer im Rahmen des Aufga- benkreises Vermögensverwaltung zu Beginn der Betreu- ung die Aufstellung der Vermögensverhältnisse vornimmt und erst danach dem Vormundschaftsgericht belegen muss, wie hoch das Vermögen ist? Sieht der Senat hierbei die Gefahr, dass Vermögen leichtfertig veruntreut wird und welche Möglichkeiten sieht der Senat dem zu begeg- nen? Zu 12. a) und b): Berufsbetreuerinnen und Berufsbe- treuer unterliegen gemäß § 10 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) jährlichen Mel- depflichten gegenüber der örtlichen Betreuungsbehörde. Die zur Betreuerin und zum Betreuer bestellte Person untersteht der Aufsicht des Betreuungsgerichts, das gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten hat und die Betreuerin bzw. den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anweisen kann. Die Betreuerin und der Be- treuer haben dem Betreuungsgericht auf Verlangen jeder- zeit über die Führung der Betreuung und über die persön- lichen Verhältnisse der Betreuten oder des Betreuten Auskunft zu erteilen. Ohne ein solches Verlangen hat die Betreuerin oder der Betreuer jährlich über die persönli- chen Verhältnisse der Betreuten oder des Betreuten zu berichten und, soweit ihr bzw. ihm die Vermögensverwal- tung übertragen worden ist, dem Betreuungsgericht Rech- nung zu legen. Das Betreuungsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit er- forderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizufüh- ren. Eine Überprüfung des Berichts durch Rücksprache mit der Betreuten bzw. dem Betreuten findet regelmäßig nicht statt. Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern kann das Gericht auch aufgeben, einen Betreuungsplan zu erstellen. Reichen die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nicht aus, kann die Betreuerin oder der Betreuer nach § 1908b BGB durch die Betreuungsrichterin oder den Betreuungsrichter entlassen werden. Im Übrigen wird eine Kontrolle der Betreuerin oder des Betreuers durch Regelungen im FamFG gewährleis- tet, wonach bestimmte erhebliche persönliche oder finan- zielle Angelegenheiten der Betreuten oder des Betreuten einem Genehmigungsvorbehalt durch Richterinnen oder Richter sowie Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger unterliegen, so z. B. gravierende medizinische Eingriffe, Unterbringungen, Grundstückskäufe /-verkäufe, Konto- freigaben. Zu c): Zwischenkontrollen sind ohne konkrete An- haltspunkte nicht vorgesehen. Unabhängig davon wird den durch sonstige Aufsichtspersonen außerhalb des Be- treuungsverfahrens, z. B. die Heimaufsicht oder die sozia- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 6 len Dienste, mitgeteilten Missständen durch die Betreu- ungsgerichte nachgegangen, ggf. unter Einbeziehung der Betreuungsbehörden. Zu d): Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1802 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Betreuerin oder der Betreuer unverzüglich nach ihrer oder seiner Bestellung das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Betreuten oder des Betreuten zu verzeichnen und mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit bei dem Betreuungsgericht einzu- reichen. Das Betreuungsgericht hat sodann zu prüfen, ob das Vermögensverzeichnis formell ordnungsgemäß er- richtet ist. Dabei kann es, wenn es dies für erforderlich erachtet, von der Betreuerin oder dem Betreuer die Vorla- ge von Belegen verlangen, und ggf. auf die Sicherung von Geldanlagen hinwirken. Die Möglichkeit „leichtfertiger Veruntreuung“ von Vermögen der Betreuten bzw. des Betreuten erscheint in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die §§ 266, 15 Straf- gesetzbuch (StGB) ausgeschlossen. Der Senat sieht ange- sichts der bestehenden Strafandrohung derzeit keinen Handlungsbedarf, der bei jeder Betreuung bestehenden theoretischen Gefahr, dass Vermögen veruntreut wird, durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzu- wirken. Das nach Einholung der negativen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Schuldnerverzeichnis bestehende Grundvertrauen in die Betreuerin oder den Betreuer ist für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unerlässlich. 13. Wie bewertet der Senat in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin („bip“ - die als freier Träger Beschwerdeführer /innen aktiv begleitet) bemängelt, dass ihre Hand- lungsmöglichkeiten in der Regel auf die Anregung eines Betreuerwechsels beschränkt sind und sie auch nicht die Möglichkeit hat stellvertretend als Qualitäts-/Kontroll- instanz aufzutreten? Zu 13.: Die Beschwerde- und Informationsstelle Psy- chiatrie Berlin (BIP) wurde eingerichtet, um Menschen, die als Betroffene, Angehörige oder Fachkräfte mit dem psychiatrischen Hilfesystem in Berlin Kontakt hatten, die Gelegenheit zu einer unabhängigen Beratung über Hand- lungsmöglichkeiten im Beschwerdefall zu geben. Ziel ist, dem Anliegen der jeweiligen Person nachzugehen und Verbesserungen zu erreichen. Die BIP erlebt in ihrer täglichen Arbeit viele unterschiedliche Beschwerdethe- men, ca. 20 % der Beschwerden betreffen auch Fragen rechtlicher Betreuung. Die Erfahrungen zeigen, dass hier ein hoher Informationsbedarf besteht, der sich oft in Form von Konflikten aufgrund falscher Erwartungen äußert. Ein auf Verständigung und Kooperation ausgerichtetes Handeln führt häufig zu einer Verbesserung der beklagten Situation und schafft Akzeptanz bei den jeweils Beteilig- ten. Der BIP gesetzlich Befugnisse einer „Kontrollinstanz “ einzuräumen, würde die Akzeptanz bei den Akteuren im psychiatrischen Hilfesystem erheblich ver- ringern. Die im Rahmen der Beschwerdebearbeitung geäußerten Missstände werden zur Überprüfung an die bestehenden Fachaufsichten wie die Betreuungsbehörden, die Amtsgerichte und die Berufsverbände weitergeleitet und dort im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bearbeitet. Insofern wird bezogen auf die Ausstattung der BIP keine Notwendigkeit für eine Veränderung der aktu- ellen Situation gesehen. 14. Der Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Betreuung kann auf sieben Jahre festgesetzt werden. Innerhalb eines solch (langen) Zeitraums kann der Betreuungsbedarf jedoch wegfallen (z.B. Kurzzeitdemenz etc.) bzw. zu- nehmen. Festzustellen ist dies allerdings nur durch ärztli- che Expertise/Begutachtung, die der jeweilige Betreuer in der Regel nicht aufweisen kann. a) Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass keine zeitlich fixierten Kontrollpflichten, die kürzere Abstände vorsehen und durch ärztliche Begutachtung erfolgen, bestehen? b) Gibt es Überlegungen/Initiativen zur Einführung engmaschigerer Kontrollen? Zu 14 a): Die weitaus meisten Betreuungen werden nach Praxisberichten für einen Zeitraum von sieben Jah- ren angeordnet. Eine kürzere Frist ist nur dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass die/der Betreute die Fähigkeit zur eigenständigen Regelung ihrer oder seiner Angele- genheiten in kürzerer Zeit zurückerlangt. Dies ist nach Berichten der gerichtlichen Praxis nur sehr selten der Fall. Durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073) ist die Frist, nach der das Betreuungsgericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat, von fünf auf sieben Jahre verlängert worden, § 69 Abs. 1 Nr. 5 *FGG (nunmehr § 295 Abs. 2 *FamFG). Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass mit der Verlängerung der Überprüfungsfrist überflüssiger Verfahrensaufwand, der die Betreuten und die Gerichte belastet, abgeschafft wird und die „Rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität von Betreuungen, zur Aufgabenverteilung im Bereich der Betreuung und zum Verfahrensaufwand“ des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) gezeigt hat, dass die Gerichte die Überprüfungsfristen verantwor- tungsvoll nutzen. (Bundestags-Drs. 15/4874, 30). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens unterliegt die Entscheidung über den Zeitpunkt einer erneuten Ent- scheidung der richterlichen Unabhängigkeit. Der Senat plant gegenwärtig nicht, auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken. Zu b): Auf die Antwort zu Frage 14 a) wird verwie- sen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 336 7 15. Erachtet der Senat als (weiteres) Instrument einen Beauftragten für Betreuungsangelegenheiten für sinnvoll, der sich für die Wahrung der Rechte der Betreuten ein- setzt und diese beobachtet? Zu 15.: Der Senat erachtet die vorhandene verfahrens- rechtliche Ausgestaltung des Betreuungsverfahrens zur Wahrung der Rechte der Betreuten für ausreichend. Berlin, den 22. Juni 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juni 2015) *) FGG= Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG= Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit