Drucksache 17 / 16 339 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 02. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2015) und Antwort Was ist das Problem beim geplanten Ökohof in Kaulsdorf? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welcher Nutzung ist das Grundstück „Am Barnimhang“ Alt-Kaulsdorf 74/76/78 im Flächennutzungsplan eingetragen? Antwort zu 1: Der Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück Grünfläche/Parkanlage dar. Frage 2: Welche Nutzung erfolgte auf dem Grund- stück in der Vergangenheit? Antwort zu 2: Im Rahmen des Verfahrens zur Unter- schutzstellung des Gebietes als Landschaftsschutzgebiet (LSG) wurde ermittelt, dass auf dem Grundstück bis auf Relikte seit 1943 keine baulichen Anlagen mehr vorhan- den sind. Durch Sukzession ist auf dem Grundstück Wald entstanden, der nach den hier vorliegenden Informationen nicht bewirtschaftet wurde. Frage 3: Wann wurde das Grundstück von der BVVG verkauft? Antwort zu 3: Das Grundstück wurde am 08.11.2011 seitens der Deutschen Grundstücksauktionen AG für den Veräußerer öffentlich versteigert. Im Rahmen der Be- schreibung des Versteigerungsobjektes wurde bereits im Vorfeld der Versteigerung auf die Waldeigenschaft des Grundstückes aufmerksam gemacht. Frage 4: Wann wurde das Grundstück „Am Barnimhang “ zu einem Grünland- und Waldgrundstück umgewidmet ? Antwort zu 4: Eine Widmung erfolgte bei dem Grund- stück „Am Barnimhang“ nicht. Grünland oder Wald werden nicht gewidmet. Frage 5: Wie kommt es zu einer Waldausweisung auf einer Schutthalde? Antwort zu 5: Ob ein Grundstück als Grünland und/oder Wald einzustufen ist, richtet sich nach den tat- sächlichen örtlichen Gegebenheiten. Auf dem Grundstück befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Frage 6: Was resultiert dadurch für den Grundstücks- besitzer? Antwort zu 6: Die wesentlichen Verpflichtungen für den Eigentümer ergeben sich aus der Schutzgebietsver- ordnung und dem Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes; eine bauliche Nutzung ist nicht möglich. Frage 7: Stimmen die Zeitungsberichte, wonach eine Bewirtschaftung des Grundstücks als Ökohof notariell zugelassen ist? Antwort zu 7: Die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes als Ökohof ist unter Berücksichtigung öf- fentlich-rechtlicher Gesichtspunkte (u.a. LSG-Verord- nung; Landeswaldgesetz) einer "notariellen Zulassung" nicht zugänglich. Frage 8: Was bedeutet das für die Grundstücksnut- zung? Antwort zu 8: Der Eigentümer kann sein Waldgrund- stück forstwirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bundes- und Landeswaldgesetzes nutzen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 339 2 Frage 9: Unterstützt der Senat den geplanten Ökohof oder sieht er wie der zuständige Umweltstadtrat „keinen Bedarf für derartige Projekte im Bezirk“? Antwort zu 9: Auf der Fläche ist ein Ökohof nicht zu- lässig. Berlin, den 18. Juni 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2015)