Drucksache 17 / 16 340 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 02. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juni 2015) und Antwort Abschiebepraxis im Land Berlin (III) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Fristen räumt die Ausländerbe- hörde den potentiell Abzuschiebenden ein, um Atteste einzuholen, die ein inlandsbezogenes Vollstreckungshin- dernis belegen? Zu 1.: Es obliegt den Betroffenen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nachzuweisen, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt. Wird kein entsprechen- der Nachweis erbracht, kann die Ausländerbehörde etwa- ige Duldungsanträge sofort versagen. Ob den Betroffenen im Einzelfall die Möglichkeit zur Nachbesserung ihrer Unterlagen eingeräumt wird, entscheidet die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter. Die Dauer der gewährten Nachbesserungsfrist richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und darf im Falle eines bereits feststehenden Abschiebungstermins nicht erst am Tag der Abschiebung enden. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 2. Werden die eingeräumten Fristen den Antragsstel- lenden schriftlich mitgeteilt und wird über die Mitteilung ein Vermerk in der Ausländerbehörde angelegt? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Wenn den Betroffenen die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt wird, erfolgt dies in der Regel schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist. Dies wird in der Ausländerakte dokumentiert. 3. Sind ärztliche Atteste, die die Gefährdung der Ge- sundheit im Fall einer Abschiebung bescheinigen, Anlass für die Ausländerbehörde, eine Untersuchung durch Fachärzt*innen durchzuführen? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Allein die Vorlage eines ärztlichen Attestes veranlasst die Ausländerbehörde nicht zur Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung. Sofern ein qualifizier- tes, ärztliches Attest vorgelegt wird, das eine Reiseunfä- higkeit bescheinigt und unter Umständen eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit einer bzw. eines Betroffenen erforderlich macht, treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde in der Regel an den Polizeiärztlichen Dienst, welchem Ärz- tinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen angehö- ren, heran. Der Polizeiärztliche Dienst prüft die einge- reichten Atteste und teilt der Ausländerbehörde das Er- gebnis der Überprüfung mit. Es wird eine klare Aussage darüber getroffen, ob die Betroffenen flugfähig oder flug- unfähig sind, ob eine Ärztin bzw. ein Arzt oder Sanitäte- rin bzw. Sanitäter bei einer Festnahme erforderlich ist, ob eine ärztliche Untersuchung am Flugtag erforderlich ist, ob weitere (fach)ärztliche Untersuchungen beim Polizei- ärztlichen Dienst erforderlich sind, ob eine ärztliche Be- gleitung erforderlich ist und ob eine Ärztin bzw. Arzt oder Sanitäterin bzw. Sanitäter am Flughafen erforderlich ist. Für gynäkologische Untersuchungen werden Ärztin- nen der Charité durch die Ausländerbehörde Berlin beauf- tragt. Bei seltenen Erkrankungen können im Einzelfall auch Ärztinnen und Ärzte hinzugezogen werden, die sich im Gutachter-Verzeichnis der Ärztekammer befinden. 4. Von welcher Stelle holt die Ausländerbehörde At- teste oder Gutachten ein, um inlandsbezogene Vollstre- ckungshindernisse zu überprüfen? Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wird die Frage der Reisefähigkeit unter fachspezi- fischen Aspekten und von Fachärzt*innen geprüft? Wenn ja, unter welchen genauen Aspekten und von Ärtzt*innen welcher Fachrichtung? Wenn nein, warum nicht? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 340 2 Zu 5.: Die Frage der Reisefähigkeit wird nach Maßga- be der vorgelegten Atteste und Unterlagen im derzeitigen Verfahren unter fachspezifischen Aspekten von Fachärz- tinnen und Fachärzten des Polizeiärztlichen Dienstes der Polizei Berlin geprüft. Im Bedarfsfall werden weitere Facharztrichtungen hinzugezogen. Als Grundlage der Prüfung dienen die Kriterien der International Air Trans- port Association (IATA) und die Bestimmungen des Bundes über die Rückführung von ausländischen Staats- angehörigen auf dem Luftweg und gegebenenfalls ergän- zend weitere Richt- und Leitlinien der jeweiligen Fachge- sellschaften. 6. Wie stellt die Ausländerbehörde sicher, dass die Ärzt*innen und Gutachter*innen im Besitz einer gültigen Approbationsurkunde sind? 7. Lässt sich die Ausländerbehörde die Approbation von den Ärzt*innen und Gutachter*innen regelmäßig im Original vorlegen und wenn nein, warum nicht? Zu 6. und 7.: Nicht die Ausländerbehörde, sondern die Polizei stellt sicher, dass die dort beschäftigten Ärztinnen und Ärzte im Besitz einer gültigen Approbationsurkunde sind. Hierfür lässt sich die Polizei Berlin die Approba- tionsurkunde im Original vorlegen. Wird die Approbation entzogen, besteht seitens der Ärztin bzw. des Arztes die Verpflichtung, dies anzuzeigen. 8. Erachtet der Senat es für notwendig, die Weisungs- lage für Abschiebungen im Land Berlin neu zu regeln und wenn ja, welche Schritte unternimmt der Senat aktuell? Zu 8.: Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsge- richtes im Einzelfall Frau O. hat der Senat zugesagt, zum einen die Verfahrensweise der Ausländerbehörde Berlin zur Bearbeitung von Duldungsanträgen und zum anderen die verwaltungsinternen Regelungen der Polizei Berlin im Zusammenhang mit der ärztlichen Prüfung der Reisefä- higkeit und der medizinischen Begleitung einer Überprü- fung zu unterziehen. Die Ausländerbehörde hat zwischenzeitlich einen Entwurf zur Änderung ihrer Verfahrenshinweise zur Ver- sagung von Duldungsanträgen vorgelegt und mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt. Es ist beabsichtigt, in den Verfahrenshinweisen der Auslän- derbehörde Berlin – VAB A.60a.5.0 – klarzustellen, dass die Versagung eines Duldungsantrages sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Duldungsversagungen jedoch regelmäßig schriftlich und nach Eintritt der Entschei- dungsreife zeitnah beschieden. Der Antrag kann bei Nichtvorliegen von Duldungsgründen sofort abgelehnt werden. Gegebenenfalls werden die Betroffenen zu weite- rem Vortrag bzw. Vorlage aussagekräftigerer Unterlagen unter Fristsetzung aufgefordert. Im Falle eines bereits feststehenden Abschiebungstermins ist geregelt, dass die gegebenenfalls gesetzte Nachbesserungsfrist nicht erst am Tag der Abschiebung enden darf. Sofern kein weiterer Vortrag erfolgt oder Duldungsgründe weiterhin nicht belegt sind, lehnt die Ausländerbehörde den Antrag ab. Sollte eine schriftliche Entscheidung nicht mehr mög- lich sein, etwa weil ein Duldungsantrag erst kurzfristig vor oder im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung ge- stellt wird, erfolgt die Versagung regelmäßig mündlich. Die Versagung wird dann in der Ausländerakte durch einen Vermerk dokumentiert. Der Überprüfungsprozess der Polizei Berlin hinsicht- lich der verwaltungsinternen Regelungen für die Durch- setzung der Ausreisepflicht ist noch nicht abgeschlossen. 9. Wann ist welche Behörde im Laufe eines Abschie- bungsvorgangs für welche Schritte verantwortlich? (Bitte aufschlüsseln nach Behörde und Verantwortungsbereich) Zu 9.: Die Ausländerbehörde Berlin ist für die Auf- enthaltsbeendigung von allen ausländischen Staatsange- hörigen zuständig, denen kein Aufenthaltsrecht im Bun- desgebiet zusteht. Die Aufenthaltsbeendigung von Dritt- staatsangehörigen, für die ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ob- liegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde Berlin stellt in einem schrift- lich begründeten Bescheid fest, dass kein Aufenthalts- recht besteht bzw. lehnt einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab und erlässt zu- gleich in der Regel unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine Abschiebungsandrohung. Die Ausländerbehörde Berlin ist darüber hinaus zuständig für vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ab- schiebung wie zum Beispiel Passbeschaffungsmaßnah- men sowie die Beantragung von Abschiebungshaft. Die freiwillige Ausreise hat grundsätzlich Vorrang vor einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, kann aber von Gesetzes wegen nicht stets gewährt werden (z.B. bei Personen in Strafhaft oder bei Betroffenen, die wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen wurden). Nach Ablauf der etwaigen Ausreisefrist ohne freiwillige Aus- reise prüft die Ausländerbehörde bei fehlenden Ausreise- hindernissen und Abschiebungsverboten die Möglichkeit einer Selbstgestellung. In diesem Falle werden die Be- troffenen aufgefordert, sich freiwillig zu einem von der Polizei Berlin gebuchten Termin zu ihrer Abschiebung einzufinden. Dies kommt dann in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen der Selbstgestellung nachkommen werden. Bei Verzicht auf eine Selbstgestellung oder wenn die Betroffenen der Auf- forderung zur Selbstgestellung nicht gefolgt sind, wird die Direktabschiebung (ohne Haft) vorbereitet. Hierzu wird die Polizei Berlin gegebenenfalls vorab um die Prüfung vorgelegter Atteste und die erforderliche Flugbuchung ersucht. Im späteren Verlauf stellt die Ausländerbehörde bei der Polizei Berlin ein Festnahmeersuchen am Aufent- haltsort der Betroffenen zum Zwecke der Abschiebung. Diese geschieht erforderlichenfalls unter Anwesenheit Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 340 3 ärztlichen Personals zur Feststellung der Reisefähigkeit. Im Weiteren erfolgt durch die Polizei Berlin der Transport zum Flughafen und die Übergabe an die Bundespolizei. Sofern eine ärztliche Begleitung notwendig ist, wird dies durch die Polizei Berlin gewährleistet. Im Falle eines erfolglosen Abschiebungsversuches im Rahmen der Direktabschiebung ohne Haft wird als ultima ratio ein Abschiebungshaftantrag gestellt und nach ent- sprechendem Haftbeschluss aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben. Die abschließende Bearbeitung der im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten erfolgt durch die Polizei Berlin. 10. Plant die Ausländerbehörde zukünftig die von ihr verfügten Abschiebungen zu registrieren und die Zahl der Abschiebungen, deren Verlauf und deren Folgen statis- tisch / anonymisiert zu dokumentieren und wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu 10.: Die Ausländerbehörde Berlin führt eine Statis- tik über die von ihr durchgeführten Abschiebungen. Er- fasst werden die Staatsangehörigkeiten der abgeschobe- nen Personen und ob die Abschiebung aus Abschiebungs- haft, aus Strafhaft, als Direktabschiebung oder Selbstge- stellung erfolgte. Eine darüber hinaus gehende statistische Erfassung wird nicht für erforderlich gehalten. 11. Müssen die Ärzt*innen und Gutachter*innen ihre Tätigkeit gegenüber der Ausländerbehörde protokollie- ren? Wenn ja, welche genauen Anforderungen gelten an diese Protokollierung? Wenn nein, warum nicht? Zu 11.: Die Ärztinnen und Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes teilen der Ausländerbehörde das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Es wird eine klare Aussage darüber getroffen, ob die Betroffenen flugfähig oder flugunfähig sind, ob eine Ärztin bzw. ein Arzt oder Sanitäterin bzw. Sanitäter bei einer Festnahme erforderlich ist, ob eine ärztliche Untersuchung am Flugtag erforderlich ist, ob weitere ärztliche Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst erforderlich sind, ob eine ärztliche Begleitung erforderlich ist und ob eine Ärztin bzw. Arzt oder Sanitä- terin bzw. Sanitäter am Flughafen erforderlich ist. Das Prüfergebnis des Polizeiärztlichen Dienstes wird zur Aus- länderakte genommen. 12. Welche Verwaltungsvorschriften, Anweisungen, Standards etc. gibt es zum Thema Handgeld? Wessen Aufgabe ist es, den Abzuschiebenden ein Handgeld aus- zureichen? Wem steht ein Handgeld zu, warum und in welcher Höhe? Zu 12.: In Berlin trat am 18. Juli 2008 ein „Handgelderlass “ in Kraft. Danach steht mittellosen Abzuschiebenden ein Handgeld in Höhe von 55,- EUR zu, das durch die Polizei Berlin vor der Abschiebung ausgehändigt wird. Mit dem Handgeld wird sichergestellt, dass die Betroffenen nach ihrer Abschiebung über Barmittel ver- fügen und somit die erste Zeit im Heimatland überbrü- cken können. 13. Werden die Informationen zur gesundheitlichen Situation der abzuschiebenden / abgeschobenen Person der zu überstellenden Behörde übermittelt und wenn ja, in welcher Sprache und Form erfolgt die Übermittlung? Zu 13.: Die Polizei Berlin wird von der Ausländerbe- hörde um die Feststellung der Reisefähigkeit ersucht und übernimmt erforderlichenfalls die ärztliche Begleitung Abzuschiebender. Bei psychisch erkrankten Personen mit Suizidgefahr erfolgt die Durchsetzung der Ausreisepflicht grundsätzlich mit ärztlicher Begleitung gemäß den Inter- national Air Transport Association-Kriterien. Die Über- gabe im Zielland wird vorab vereinbart und erfolgt ent- weder an die dortige Polizei oder direkt an eine Ärztin bzw. einen Arzt. Dazu wird von einer deutschen Ärztin bzw. einem deutschen Arzt ein entsprechendes Formular - ein so genanntes „medical sheet“ – in englischer Sprache ausgefüllt, welches die erforderlichen Informationen für die Übergabe im Zielland beinhaltet. Ist aufgrund einer ärztlichen Empfehlung im Einzelfall eine direkt anschließende medizinische Weiterbehandlung im Heimatland erforderlich, wird ein Sanitätsdienst orga- nisiert, der die Betroffenen bei der Ankunft im Heimat- land zur medizinischen Weiterversorgung verbringt. Im Übrigen werden Informationen zur gesundheitlichen Situ- ation von der Polizei Berlin nur dann übermittelt, wenn sich im Reiseverlauf gesundheitliche Veränderungen ergeben. 14. Was passiert mit den Originaldokumenten (Attes- te, Gutachten, Zertifikate, amtliche Dokumente, Bil- dungsnachweise) bei Direktabschiebungen? Wie wird sichergestellt, dass die Abzuschiebenden ihre persönli- chen Unterlagen mitnehmen können oder nachträglich erhalten? Zu 14.: Die Betroffenen haben vor einer Direktab- schiebung grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist freiwillig auszureisen (siehe auch Antwort zu Frage 9.) und können so ihre Ausreise umfas- send organisieren und vorbereiten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ohne dass ein Ausreisehindernis oder ein Abschiebungsverbot besteht, müssen sie jederzeit damit rechnen, zum Zweck der Durchsetzung der Ausrei- sepflicht festgenommen zu werden. Bei Abholung durch die Polizei an der Wohnanschrift im Rahmen einer Direk- tabschiebung können die Betroffenen Gepäck einpacken und so ihre persönlichen Unterlagen mitnehmen. Nach Möglichkeit wird im Rahmen der Abschiebung bei einer Festnahme an einem anderen Ort die Wohnanschrift der Betroffenen angefahren und hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, Gepäck mitzunehmen. Sollte dies nicht mög- lich sein, können Familienmitglieder oder Freunde der Betroffenen die persönlichen Unterlagen nachschicken. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 340 4 Der in Verwahrung genommene Pass oder Passersatz einer ausreisepflichtigen Person wird durch die Polizei Berlin grundsätzlich an die Bundespolizei übergeben, die das Dokument der bzw. dem Betroffenen nach Durchfüh- rung der Abschiebung im Heimatland wieder aushändigt. Erfolgt eine Begleitung durch die Polizei Berlin, wird der Reisepass vor dem Grenzübertritt ausgehändigt. 15. Wie stellt die Ausländerbehörde sicher, dass Ab- zuschiebende in eine sichere Aufnahme im Zielland ent- lassen werden? Wird die Rückführungsdokumentation als Vermerk in die Ausländerakte gelegt? Zu 15.: Abzuschiebende Personen werden von der Po- lizei Berlin regelmäßig an die Bundespolizei übergeben. Sofern die Polizei Berlin eine Abschiebung begleitet, erfolgt die Übergabe der Abzuschiebenden im Zielland an die dortigen Grenzbehörden. Die dazu gefertigten Unter- lagen verbleiben bei der Polizei Berlin und sind nicht Bestandteil der Ausländerakte. 16. In der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/16131 räumt der Senat ein, dass Personen, die abgeschoben werden sollten, in der Korrespondenz zwischen Ausländerbehörde und Polizei mit herabwürdigenden und stark diffamieren- den „Spitznamen“ (wie z. B. „Killer-...“ und „Psycho-...“) bezeichnet wurden. Welche konkreten dienstaufsichtli- chen Maßnahmen wurden gegen die im Fall von Banu O. zuständigen Sachbearbeiter*innen ergriffen? Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um diese Vorfälle zukünftig auszuschließen? Zu 16.: In der Beantwortung zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/16131 wurde ausführlich dargestellt, dass die im Gerichtsurteil und in der Übermittlung der Eigensiche- rungshinweise verwendete Begrifflichkeit „Killer-Banu“ in einer E-Mail und in einer Aktennotiz der Polizei Berlin wiederzufinden ist. Darüber hinaus wurde dargestellt, dass durch die Übernahme dieser Bezeichnung aus dem übermittelten Ersuchen und das Weglassen der eigensi- cherungsrelevanten Feststellungen über eine Neigung zu aggressiven Übergriffen der Eindruck entstanden sein könnte, es sei ein herabwürdigender Spitzname genutzt worden. Der Einzelfall wurde mit dem betroffenen Mitarbeiter ausgewertet. Es besteht seitens der Polizei Berlin keine Veranlassung, darüber hinausgehende Maßnahmen der Dienstaufsicht zu ergreifen. Die in der Korrespondenz notwendigen Begrifflichkeiten mit taktischer Relevanz, z.B. für die Eigensicherung, werden mit neutralen Formu- lierungen dargestellt. 17. In der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/16131 wird in Antwort 4 gesagt, dass nach Möglichkeit im Rahmen der Abschiebung bei einer Festnahme in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde die Wohnanschrift der Betroffenen angefahren und hierdurch die Möglichkeit eingeräumt wird, noch Gepäck mitzunehmen. Wie begründet der Senat den Umstand, dass die Betroffene Banu O. nicht die Möglichkeit hatte, ihr Gepäck mitzunehmen? Zu 17.: Im Einzelfall der wegen ihrer strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesenen Frau O. war es aufgrund der vorgegebenen Check-In-Zeit am Flughafen aus zeitli- chen Gründen nicht möglich, nach der in den Räumlich- keiten der Ausländerbehörde erfolgten Festnahme noch die Wohnanschrift der Betroffenen anzufahren, um Ge- päck mitzunehmen. Angesichts mehrerer erfolgloser Ver- suche in der Vergangenheit, die Betroffene festzunehmen und mit Blick auf den hohen organisatorischen Aufwand einer mit Sicherheits- und ärztlicher Begleitung durchzu- führenden Abschiebung hält der Senat diesen Umstand in diesem Einzelfall jedoch für vertretbar. Laut eigenen Angaben der Betroffenen wollte ihre Mutter ihr noch am gleichen Tag nachreisen, um sie kurzfristig mit persönli- chen Dingen, wie Kleidung oder ähnlichem, zu versorgen. Berlin, den 18. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2015)