Drucksache 17 / 16 359 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 03. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2015) und Antwort Kitaausbauprogramm des Bundes: Dauer der Zweckbindung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie interpretiert der Senat die in den Förderricht- linien des Bundes für den Kitaausbau festgelegte Rege- lung, wonach die Förderung eine “längerfristige zweckentsprechende Nutzung“ voraussetzt? Was heißt hier „längerfristig“? 2. Welche Erfahrungen hat der Senat bei der bisheri- gen Umsetzung des Bundesprogramms für den Kitaaus- bau im Hinblick auf die in den Förderrichtlinien gemach- ten Festlegungen, wonach die Dauer der Zweckbindung „von der Maßnahmeart und der Höhe der Fördermittel“ abhängt? 3. Welche Durchschnittswerte gibt es für die zeitliche Zweckbindung, die möglicherweise einen Richt- bzw. Orientierungswert für die Auslegung der Förderrichtlinien des Bundes für den U3-Kitaausbau darstellen kann? Zu 1. - 3.: Zur Regelung und Durchführung des Ver- fahrens zur Verwendung der Finanzhilfen im Investiti- onsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 hat Berlin eine Förderrichtlinie (Fö-RL) erarbeitet und in der Fassung vom 24.02.2015 veröffentlicht. Grundlage dafür ist das „Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist“. Die Dauer der Zweckbindung von Förderungen leitet sich aus Nr. 7.2.5 der Fö-RL ab und berücksichtigt die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO). Vorhaben, die nach Nr. 2.2 Fö-RL den Maßnahmearten Neubau und Erweiterungsausbau zuzuordnen sind, erhalten grundsätz- lich eine Zweckbindung von 25 Jahren. Für Vorhaben aller anderen Maßnahmearten wird die Zweckbindung grundsätzlich auf 10 Jahre festgelegt. Die Antragsteller werden mit dem Zuwendungsbescheid über die Dauer der Zweckbindung informiert. Abweichungen von der Zweckbindung bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Fachbehörde. 4. Welche Garantien o.ä. für die zeitliche Zweckbin- dung müssen Antragsteller für eine Förderung des Kita- ausbaus aus dem Bundesprogramm beibringen, wenn der Kitaausbau auf Grundstücken und in Gebäuden erfolgen soll, die nicht dem Antragsteller gehören? Zu 4.: Bei Projektanträgen darf die Vertragslaufzeit von Gewerbemietverträgen, Nutzungsvereinbarungen oder Erbbaurechtsverträgen die oben beschriebene Dauer der Zweckbindung nicht unterschreiten. Anderenfalls wird dem Antragsteller auferlegt, den Vertrag so zu ver- ändern, dass die Vertragslaufzeit der Dauer der Zweck- bindung entspricht. Berlin, den 12. Juni 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2015)