Drucksache 17 / 16 362 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 03. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2015) und Antwort Reisetätigkeit „gewaltorientierter“ und anderer Salafist*innen aus Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Von wie vielen dem Salafismus zugerechneten Personen geht die Senatsverwaltung für Inneres und Sport aktuell für Berlin aus, wie viele werden als „gewaltorientiert “ und „terroristisch“ eingestuft, wie viele sind in welche Länder auf welchen Wegen ausgereist, wie viele sind getötet worden und wie viele sind auf welchen Wegen zurückgekommen (bitte jeweils die Unterscheidung Teil der Gesamtzahl, Teil von „gewaltorientiert“ und „terroristisch “ beachten)? Zu 1.: Der Senat geht aktuell von 650 dem Salafismus zuzurechnenden Personen aus, von denen 340 als gewalt- orientiert eingestuft sind. Der Begriff „terroristisch“ findet hierbei keine Verwendung. Es liegen Erkenntnisse über circa 90 ausgereiste Personen vor, die sich in Rich- tung Syrien/Irak begeben haben, wobei der Reiseweg meist über die Türkei führte. Nicht in allen Fällen ist ein tatsächlicher Aufenthalt in Syrien/Irak belegbar. Gegen- wärtig wird davon ausgegangen, dass etwa ein Dutzend der Ausgereisten getötet worden ist. Knapp die Hälfte der Ausgereisten ist, zumeist über den gleichen Weg wie bei der Ausreise, nach Berlin zurückgekehrt. 2. In welchen Zusammenhängen wurden die aus Ber- lin Ausgereisten getötet und durch wen haben die Berliner Behörden auf welchen Wegen von ihrem Tod Kenntnis erhalten? Waren sie alle vor ihrer Ausreise unter Be- obachtung von Polizei und/oder Verfassungsschutz und gegen wie viele der Getöteten wurde vor ihrer Ausreise ein Ausreiseverbot verhängt? Zu 2.: Den Sicherheitsbehörden liegen nur unbestätig- te Informationen über mutmaßliche Todesfälle von Aus- gereisten vor. Insofern kann keine gesicherte Aussage getroffen werden. Die Informationen basieren zum einen auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, zum anderen auch aus offenem Informationsaufkommen. Eine amtlich bestätigte Todesmeldung kann nur in einem Fall konsta- tiert werden. Knapp zwei Drittel der mutmaßlich zu Tode gekommenen Personen waren den Sicherheitsbehörden vor ihrer Ausreise nicht bekannt. Gegen einen der bislang Getöteten wurde vor der Ausreise ein Ausreiseverbot erlassen. 3. Wie viele der aus Berlin Ausgereisten sind in die Bundesrepublik Deutschland, wie viele nach Berlin zu- rückgekehrt, wie vielen wurde die Rück-Einreise verwei- gert und wie viele wurden aus welchem Grund beim Grenzübertritt festgenommen? Zu 3.: Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand haben sich alle der aus Berlin in Richtung Syrien/Irak ausgereis- ten und zurückgekehrten Personen auch wieder nach Berlin begeben. Eine Verweigerung der Einreise sowie eine Festnahme bei Grenzübertritt fanden bislang aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht statt. 4. Wie viele der Ausgereisten waren einschlägig vor- bestraft, wie viele per Haftbefehl gesucht, wie viele waren Objekt eines Ermittlungsverfahrens, wie viele waren anderen polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Maß- nahmen unterworfen? Zu 4.: Die angefragten Angaben zu den über 90 Aus- gereisten werden nicht derart aufbereitet vorgehalten. 5. Nach welchen Kriterien und Erkenntnissen werden Organisationen und Personen unabhängig von ihrer Selbstverortung als zu „Salafist*innen“, „gewaltorientierten Salafist*innen“ gehörend eingestuft? Zu 5.: Die Zuordnung erfolgt aufgrund der Erkennt- nislage aus der Beobachtung von salafistischen Bestre- bungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Berliner Verfas- sungsschutzgesetz (VSG Bln). Zum Salafismus wird auf den Berliner Verfassungsschutzbericht 2013, Seite 59 folgende, verwiesen. Als gewaltorientiert werden Perso- nen eingeschätzt, wenn sie Gewalt befürworten, unterstüt- zen, gewaltbereit sind oder selbst Gewalt ausüben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 362 2 6. Auf welchen Wegen erfahren die Behörden von deren Reisetätigkeit? Zu 6.: Die Erkenntnisse entstammen offenem und nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen. 7. Wie viele Ausreiseverbote wurden von Berliner Behörden in den Jahren seit 2012 mit welcher Begrün- dung und in welcher Form (Passentzug, Begrenzung der räumlichen Gültigkeit des Passes/Ausweises u.a.) ausge- sprochen und durchgesetzt? Zu 7.: Durch das Landesamt für Bürger- und Ord- nungsangelegenheiten wurden seit dem Jahr 2012 für 16 Personen Ausreiseverbote in Form von Passentziehungen nach den §§ 7, 8 Passgesetz (PassG) und gleichzeitiger Ausreisebeschränkung nach § 6 Absatz 7 Personalaus- weisgesetz (PAuswG) erlassen. Grundlage dafür waren jeweils Erkenntnisse, wonach eine Ausreise der betref- fenden Person in Kriegsgebiete wie in Syrien/Irak zu befürchten war, um sich dort am bewaffneten Kampf zu beteiligen, sich an Waffen und Sprengstoffen ausbilden zu lassen oder den islamistischen Extremismus/Terrorismus in anderer Art und Weise zu unterstützen. Darüber hinaus wurden drei weitere Ausreisebeschränkungen nach § 6 Absatz 7 PAuswG gegenüber Personen ausgesprochen, die nicht im Besitz eines Reisepasses waren. Die Be- scheide wurden jeweils auf der Grundlage des § 8 in Ver- bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG beziehungs- weise des § 6 Absatz 7 PAuswG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG erlassen. Weiterhin wurde neun Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit seit 2012 die Ausreise untersagt. 8. Wie viele Personen, die in diesem Zeitraum der Gruppe der „gewaltorientierten Salafist*innen“ zugerechnet wurden, sind trotz Ausreiseverbots wohin ausgereist, und in wie vielen Fällen hatten die Behörden Kenntnis von der Bereitschaft/Planung, das Verbot zu übertreten? Welche Veränderungen erwarten sich die Berliner Behör- den mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz- Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes? Zu 8.: Es liegen zu zehn Personen des gewaltorientier- ten islamistischen Spektrums, die mit einem Ausreisever- bot belegt waren, Erkenntnisse vor, dass sie trotz beste- henden Verbotes Deutschland verlassen haben, um sich in das syrisch-irakische Kriegsgebiet zu begeben. Davon hatten fünf Personen ein bereits vor dem Jahr 2012 erlas- senes Ausreiseverbot. Das geplante Gesetz zur Änderung des Personalaus- weisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalaus- weises und zur Änderung des Passgesetzes schließt eine Gesetzeslücke, da es den Personen mit einer Ausreiseun- tersagung nach Entzug von Reisepass und Personalaus- weis sowie Aushändigung eines Ersatz-Personalausweises dann nicht mehr bzw. nun noch erschwerter möglich ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 9. Auf welcher Rechtsgrundlage könnten V-Leute des Berliner Verfassungsschutzes oder der Polizei als „gewaltorientiert“ oder terroristisch eingestufte Ausreisewillige ins Ausland begleiten, ist dies in der Vergangen- heit geschehen und würde sich diese Möglichkeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Zusam- menarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BT-Drs. 18/4654) ändern? Wenn ja, inwiefern? Zu 9.: Der Einsatz von V-Personen (VP) durch den Berliner Verfassungsschutz hat seine gesetzliche Grund- lage in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 des VSG Bln. Einzelheiten zu operativen Einsätzen von V- Personen, wie vom Fragesteller begehrt, können jedoch nicht im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage veröffentlicht werden, weil dadurch Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehen des Verfassungsschutzes bekannt würden und die Wirksamkeit nachrichtendienstli- cher Aufgabenerfüllung gefährdet wäre. Dies gilt auch dann, wenn Einsätze von V-Personen im Sinne der Frage- stellung in der Vergangenheit nicht stattgefunden haben, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortver- weigerung auf das Vorliegen solcher Einsätze geschlossen werden könnte. Die Antwort des Senats muss insoweit als Verschlusssache des Grades „VS – Geheim“ nach § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behör- den des Landes Berlin eingestuft werden und kann auf Wunsch in einer Sitzung des Ausschusses für Verfas- sungsschutz, dem der Fragesteller angehört, in geheimer Sitzung erteilt werden. Der Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Ver- fassungsschutzes“ befindet sich gegenwärtig noch in der parlamentarischen Beratung im Deutschen Bundestag. Ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich daraus für Einsatz von V-Personen der Länder ergeben werden, kann erst beurteilt werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und der endgültige Gesetzestext fest- steht. Ein polizeilicher VP-Einsatz im Ausland richtet sich im Zuge der Rechtshilfe nach den gesetzlichen Regelun- gen des jeweiligen Staates. Die weitere Frage betrifft den operativen Kernbereich der VP-Führung. Deshalb kann hierzu keine öffentliche Auskunft gegeben werden. 10. Sind der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Analyse und die Informationen (Stand 30. Juni 2014) bekannt, die die Bundesregierung im Oktober 2014 zu Motivation, sozialem Status, Alter und anderen Daten in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/2865) veröffentlichte, wonach von damals 378 Ausgereisten 61 Prozent der allein Ausgereisten wieder zurückgekehrt sind, während nur 29 Prozent derjenigen, die mit Familie gereist bzw. 46 Prozent derjenigen, die mit Freunden ausgereist sind, zurückkehrten, und wonach knapp 50 Prozent der 120 Zurückgekehrten wieder in der „extremistischen Szene“ (also 50 plus x) verkehrten, von denen aber wieder 24 sich gegenüber den Behörden „in unterschiedlicher Intensität kooperativ“ verhalten? Wenn ja, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 362 3 sind in die genannte Untersuchung, die die Bundesregie- rung vorstellt, Erkenntnisse der Berliner Behörden einge- flossen? Zu 10.: Die Analyse ist dem Senat bekannt. Berliner Behörden haben daran mitgewirkt. 11. Entsprechen die Berliner Erfahrungen oder Unter- suchungen im Großen und Ganzen dem in Frage 10 dar- gestellten Verhalten der Rückkehrer*innen in Bezug auf Wiedereingliederung in die „extremistische Szene“ und Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden? Zu 11.: Ja. 12. Erstellen die Berliner Behörden eigene Analysen zu sozialem Status, beruflicher und schulischer Qualifika- tion, Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht, Einkom- mensverhältnissen, Berufsbiographien und weiteren rele- vanten sozialen und kulturellen Daten der salafistischen Szene? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Es wurde eine eigene Analyse erstellt. 13. Wurden Berliner Verfassungsschutz und Polizei vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) informiert („ins Benehmen“ gesetzt nach §5 Abs.2 BVerfSchG in der damals geltenden Fassung und zwar vor Tätigwerden, wie es die damals geltende Koordinierungsrichtlinie der IMK ausdrücklich vorschreibt), als das BfV ab 2009 ei- nen V-Mann in der vermuteten Berliner islamistischen Terrorszene einsetzte? Wenn ja, wann, und haben Berli- ner Behörden direkt mit dem V-Mann, der in den Medien Irfan Perci genannt wird, oder mit seinem V-Mann-Führer kooperiert? Wenn nein, wann und wie haben die Berliner Behörden von diesem V-Mann erfahren? Zu 13.: Über beabsichtigte operative Maßnahmen stimmen sich die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gemäß § 5 Absatz 2 Bundesverfassungs- schutzgesetz (BVerfSchG) ab. Der Senat ist bei der Be- antwortung Schriftlicher Anfragen gehalten, das Recht der Abgeordneten auf Information und das Recht der von der Fragestellung betroffenen Bürger und Bürgerinnen auf informationelle Selbstbestimmung und weitere Grund- rechte abzuwägen. Dem Senat ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, personenbezogene Auskünfte zu erteilen. Fragen nach der Mitgliedschaft von Einzelperso- nen in extremistischen Organisationen, Kontakten zu solchen Organisationen oder sonstigen personellen Ver- flechtungen können daher auch dann nicht beantwortet werden, wenn dem Senat im Einzelfall keine Erkenntnisse über entsprechende Bestrebungen, Kontakte oder Ver- flechtungen vorliegen. 14. In welchen Gremien der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern, einschließlich der Konferenz der Innenminister und -Senatoren (IMK) ihrer Arbeitskreise II und IV und ggf. Unterarbeitsgruppen, sowie der Gemein- samen Zentren (GETZ und darin das GTAZ mit den Nachrichtendienstlichen und Polizeilichen Informations- und Analysestellen NIAS und PIAS mit ihren Arbeits- gruppen) wurden diese Kriterien entwickelt und wie wur- den sie seit 2010 verändert (bitte die entsprechenden Dokumente/Gremien/Sitzungen mit Datum nennen)? Zu 14.: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht ersichtlich ist, welche Kriterien hier gemeint sind. 15. Welche originären Beiträge – Berichte, Positionspapiere , Studien, Untersuchungen, Analysen u.a. – haben die Berliner Polizei und der Verfassungsschutz Berlin besonders in die AG Gefährdungsbewertung, AG Opera- tiver Informationsaustausch, AG „Fazit“, AG islamistisches Terroristisches Gefährdungspotenzial, AG Deradi- kalisierung, AG Transnationale Aspekt eingebracht? (Sollten sich die Arbeitsgruppen geändert, unter anderen Namen weitergeführt bzw. neue gegründet worden sein, bitte diese einschließlich der erfragten Zuarbeiten aus Berlin auflisten)? Zu 15.: Die Berliner Sicherheitsbehörden bringen Bei- träge in die benannten Arbeitsgruppen ein. So wird zum Beispiel berichtet über operative Maßnahmen oder Ver- änderungen der Sicherheitslage und deren Bewertung beziehungsweise Aktualisierung. Je nach Themenstellung der Arbeitsgruppen werden diese Beiträge in unterschied- licher Form eingebracht; dies jeweils unter Berücksichti- gung der Erforderlichkeit der Informationen für die übri- gen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgruppen. 16. Existiert die im März 2007 auf Landesebene in Berlin eingerichtete AG „Extremistische Ausländer (AGExtrA )“ noch? Wenn ja, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen ist sie an der Analyse des salafisti- schen/islamistischen Extremismus beteiligt? Wenn nein, aus welchem Grund wurde die AGExtrA eingestellt? Zu 16.: Die ständige Arbeitsgruppe „Extremistische Ausländer" (AG ExtrA) existiert nach wie vor. Ziel der Arbeitsgruppe ist, die Innere Sicherheit in der Bundesre- publik Deutschland durch die Anwendung des Aufent- haltsrechts zu erhöhen. Teilziele sind die Identifizierung und Statusanalyse ausländischer Extremistinnen und Ext- remisten durch die zuständigen Behörden sowie die Aus- schöpfung der Möglichkeiten des Aufenthalts- und Staatstangehörigkeitsrechts, um erkannten Extremistinnen und Extremisten im konkreten Einzelfall den Aufenthalt oder die Einbürgerung zu versagen, beziehungsweise eine solche zu widerrufen. Bei nicht durchsetzbarer Ausreise soll der Handlungsspielraum identifizierter Extremistin- nen und Extremisten in Anwendung des geltenden Rechts Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 362 4 so weit wie möglich eingeschränkt werden. In der AG ExtrA sind die Ausländerbehörde, das Landeskriminal- amt, die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ver- treten. 17. Welche Kooperationsformen der Polizeien und des Verfassungsschutzes haben sich länderübergreifend zwi- schen Brandenburg und Berlin entwickelt zur Analyse und Bekämpfung des extremistischen und gewaltorien- tierten Salafismus? Zu 17.: Die Sicherheitsbehörden von Brandenburg und Berlin stehen neben institutionalisierten Foren in einem fortwährenden Informationsaustausch sowohl un- tereinander als auch gegenüber anderer bundesdeutscher Sicherheitsbehörden. Darüber hinaus erfolgt eine einzel- fall- und lagebezogene Kooperation zwischen Berlin und Brandenburg bei länderübergreifenden Einsätzen und Ereignissen. Berlin, den 15. Juni 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2015)