Drucksache 17 / 16 425 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Roman Simon (CDU) vom 11. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2015) und Antwort Vermietung von Räumen der Jugendfreizeiteinrichtungen durch Freie Träger an Dritte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Dürfen Freie Träger, die den Betrieb von Jugend- freizeiteinrichtungen von den Bezirken übertragen be- kommen haben, Räume der Jugendfreizeiteinrichtung an Dritte untervermieten? 2. Teilt der Senat die Bedenken einiger Bezirke, dass ein Verstoß gegen die LHO vorliegen könnte, wenn die Bezirke als Eigentümer der Jugendfreizeiteinrichtungen den Trägern Untervermietungen genehmigten? 3. Falls der Senat diese Bedenken teilt, wäre eine Un- tervermietung durch die Freien Träger an Dritte dann zulässig, wenn die Einnahmen aus der Untervermietung zwingend für die jeweilige Einrichtung verwendet werden müssten und daraus bspw. Honorare, Renovierungen oder Sachmittel finanziert würden? Zu 1., 2. und 3.: Die Übertragung von bezirklichen Jugendfreizeiteinrichtungen an Freie Träger erfolgt in der Regel ohne Erhebung eines Pachtzinses oder ortsüblichen Mietzinses unter der Bedingung, dass der Nutzer die In- standhaltungspflichten ganz oder teilweise zu tragen hat (Dach- und Fachklausel). Die entgeltfreie Überlassung von Räumen nach § 47 Absatz 3 Satz 1des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ist Teil der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII und soll grundsätzlich dem Freien Träger die jeweilige Aufgabenerfüllung ermöglichen. Eine Un- tervermietung ist nur dann zulässig, wenn sie die jeweili- ge Aufgabenerfüllung unterstützt. Der Senat geht davon aus, dass eine Untervermietung gemäß der jeweiligen Vereinbarung nur mit Zustimmung des Bezirkes zulässig ist und in diesem Rahmen sicherge- stellt ist, dass etwaige Einnahmen für die Arbeit der be- treffenden Jugendfreizeiteinrichtung verwendet werden. Berlin, den 19. Juni 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2015)