Drucksache 17 / 16 430 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 10. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2015) und Antwort Erst die Haasenburg, jetzt der Friesenhof – reicht der Schutz von Berliner Kindern in Einrichtungen der Jugendhilfe außerhalb Berlins aus? Was tut der Senat? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner Kinder, Jugendliche und junge Frauen aus welchen Bezirken waren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in den Jugendhilfeeinrichtung des Trägers zu der der „Friesenhof“ im Kreis Dittmarschen in Schleswig -Holstein gehört untergebracht. 2. Wie viele Berliner Kinder, Jugendliche und junge Frauen aus welchen Bezirken sind aktuell noch in Ein- richtungen des Trägers untergebracht? 3. Wenn Frage 2 positiv beantwortet wurde, warum sind diese jungen Menschen noch immer dort unterge- bracht? Zu 1., 2. und 3.: Die für Jugend und Familie zuständi- ge Senatsverwaltung hat die Jugendämter anlässlich der kritischen Berichterstattung zum Friesenhof umgehend informiert und um Überprüfung gebeten. Eine damit ver- bundene Abfrage ergab, dass aktuell keine Kinder und Jugendlichen durch Berliner Jugendämter in dieser Ein- richtung untergebracht sind. Für die Jahre 2011 – 2014 liegen keine Angaben vor. 4. Seit mehreren Jahren gibt es immer wieder Be- schwerden über Missstände und Übergriffe gegen junge Menschen in diesen Einrichtungen, seit wann war dies den Jugendhilfebehörden Berlins durch wen bekannt? 5. Was wurde von Seiten des Senates unternommen, um die Berliner jungen Menschen dort zu schützen? 6. Was haben die Berliner Jugendhilfebehörden unter- nommen, um junge Menschen aus Berlin in diesen Ein- richtungen zu schützen? 8. Seit der Haasenburg ist bekannt, dass es nur schwer möglich ist, Landeskinder, die in anderen Bundesländern in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, durch das Herkunftsbundesland adäquat zu schützen, welche Ver- besserungen hat es seither für Berliner Landeskinder gegeben, durch die Senatsverwaltung für Jugend konkret besser geschützt zu werden? Zu 4., 5. 6. und 8.: Alle Hilfen zur Erziehung und Ein- gliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27 - 35a, § 41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) unterliegen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Sie ist das zent- rales Steuerungs- und Überprüfungsinstrument im Einzel- fall und liegt in der Verantwortung des zuständigen Ju- gendamtes. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat dazu die Ausführungsvorschriften für Planung und Durchführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige (AV- Hilfeplanung) zum 25.01.2014 neu gefasst. Sie sind zum 01.02.2014 in Kraft getreten. Sie regeln die Planungs- und Entscheidungsabläufe bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27 - 35a, § 41 SGB VIII. Im Hilfeverlauf ist durch die fallzuständige Fachkraft zu überprüfen, ob die im Hilfeplan entwickelten Ziele und Perspektiven sowie die daraus abgeleitete Umsetzung (Hilfedurchführung) bedarfs- und zielgerecht sind, ob alle Beteiligten ihre Aufgaben vereinbarungsgemäß erfüllen; ggf. sind alle im Rahmen des Verlaufs und ggf. der weite- ren Hilfeplanung notwendigen Schritte zu initiieren, zu koordinieren und zu dokumentieren. Die regelmäßige Überprüfung der Hilfe ist zwingend, um eventuell not- wendigen Veränderungen des Hilfebedarfs Rechnung zu tragen. Die Überprüfungsintervalle werden im Hilfeplan festgelegt. Bei wesentlichen Veränderungen ist eine Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 430 2 Überprüfung des Hilfeplans auch außerhalb des vorgese- henen Termins vorzunehmen. Unvorhergesehene bzw. eskalierende Konflikt- und Problemlagen haben eine unverzügliche Hilfeplanüberprüfung zur Folge (vgl. Nr. 3.2.3 AV-Hilfeplanung). Die Prüfung von Auffälligkeiten und möglichen Ge- fährdungen anhand der Unterbringung ist ein integrativer Bestandteil von Hilfeplanung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Dies gilt für alle Kinder und Jugendlichen in Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige unabhängig davon, ob die Hilfe in Berlin oder außerhalb Berlins durchgeführt wird. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle in der Berliner Jugendhilfe, die im 2. Quartal 2014 ihren Betrieb aufgenommen hat, werden Kindern und Jugendli- chen und den Eltern bzw. Sorgeberechtigten weitere Mög- lichkeiten der Unterstützung und Beschwerde eröffnet. Darüber hinaus hat sich die Jugend- und Familienmi- nisterkonferenz der Länder (JFMK) im Mai 2015 ausführ- lich mit den Rahmenbedingungen des § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnispflichten) befasst und differenzierte Prüfaufträge zur Schärfung des Instrumentariums der Aufsichtsführung beschlossen. 7. Warum hat das Landesjugendamt Schleswig- Holstein die Einrichtungen des Trägers des Friesenhofes geschlossen? Zu 7.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft liegen die Schließungsgründe nicht vor. Die Zuständigkeit liegt bei der Einrichtungsaufsicht des Lan- des Schleswig- Holstein. Berlin, den 29. Juni 2015 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2015)