Drucksache 17 / 16 444 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 15. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2015) und Antwort Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landes Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bestehen für die Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder SGB XII im Land Berlin Möglichkeiten, kostenfrei oder ermäßigt eine Signaturkarte und/ oder ein Kartenlesegerät zu erhalten, um das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landes Berlin nutzen zu können? Wenn nein, welche Gründe stehen dem entgegen? 2. Was plant der Senat, um den Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII kostenfrei oder ermäßigt den Zugang zum EGVP zu ermöglichen und dadurch die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer des EGVP zu erhöhen ? Wenn nein, welche Gründe stehen dem entgegen? Zu 1. und 2.: Das SGB II sieht Sonderleistungen für elektronische Ausrüstungsgegenstände nicht vor. Diese müssten ggf. aus den zur Deckung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II gewährten Leistungen finanziert werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit der individuellen Förderung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) bei bestehender Selbständigkeit (insbesondere bei selbständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten). Nach § 16c Absatz 1 SGB II können eLB, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben , Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (Ermessensleistung ). Das SGB XII sieht gesonderte Leistungen für elektronische Ausrüstungsgegenstände (z. B. Kartenlesegeräte, Signaturkarten) ebenfalls nicht vor; etwaige zusätzliche Aufwendungen müssen aus dem Regelsatz bestritten werden. In die Berechnung des Regelbedarfs sind Aufwände für Kommunikation eingeflossen, so dass Leistungsempfänger /-innen nach SGB II oder SGB XII selbst entscheiden können, ob Sie diese für die Nutzung elektronischer Kommunikation aufwenden möchten. Da der Regelbedarf Aufwendungen für Kommunikation umfasst, sieht der Senat derzeit keinen Handlungsbedarf . Den Betroffenen stehen zur Kommunikation mit den Gerichten im Übrigen die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung. 3. Welcher Anpassungsbedarf (organisationsintern, technisch etc.) besteht bei den Gerichten im Land Berlin, insbesondere beim Sozialgericht, wenn Verbesserungen im Zugang zum EGVP für Leistungsberechtigte dem SGB II oder SGB XII nach Frage 1 bzw. Frage 2 eintreten? Zu 3.: Weitere Anpassungsbedarfe werden nicht gesehen , da der elektronische Zugang zu den Gerichten via EGVP in Berlin bereits eröffnet ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3768) bereiten sich das Sozialgericht Berlin, alle anderen Berliner Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden derzeit auf steigende elektronische Posteingänge vor. Berlin, den 30. Juni 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2015)