Drucksache 17 / 16 498 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Kofbinger (GRÜNE) vom 25. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2015) und Antwort Stalking - Was bringt die Strafverfolgung und welche Maßnahmen ergreift der Senat? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in Berlin seit 2012 wegen des Straftatbestandes der Nachstellung (§ 238 StGB) geführt? (Bitte nach Jahren und Verfahrenseingängen auflisten.) Zu 1.: Gezählt wurden alle Verfahren, bei denen mindestens einer der Tatvorwürfe § 238 Strafgesetzbuch (StGB) war. Jahr 2012 2013 2014 1. Halbjahr 2015 Verfahrenseingänge 1671 2280 2312 891 2. Zu welchen Ergebnissen führten diese Verfahren (Bitte aufschlüsseln nach Einstellungen, Verurteilungen und Freisprüchen seit 2012.)? Zu 2.: Die Verfahrensausgänge ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Erledigungsart 2012 2013 2014 1. Halbjahr 2015 Abgabe innerhalb derselben Staatsanwaltschaft in anderes Dezernat 63 106 112 45 Abgabe an andere Staatsanwaltschaft 114 133 87 40 Ablehnung der Übernahme 4 2 3 1 Endgültige Einstellung (e.E.) - § 153 a I Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) 0 1 0 0 e.E. - § 153 a I Nr. 1 StPO (Täter-Opfer-Ausgleich/EntschädigungTOA /E) 0 1 0 0 e.E. - § 153 a I Nr. 2 StPO 3 9 10 1 e.E. - § 153 a I Nr. 3 StPO (gemeinnützige Leistung) 1 0 1 0 e.E. - § 153 a I Nr. 5 StPO (TOA) 0 1 0 0 e.E. - § 153 a I Nr. 6 StPO (Trainingskurs) 2 1 2 0 e.E. - § 153 a I StPO (sonstige Auflage ohne Weisung) 1 0 0 0 e.E. - § 154 StPO 70 105 56 14 e.E. - § 45 II Jugendgerichtsgesetz (JGG) 6 13 10 1 e.E. - § 45 III JGG 0 1 0 0 Einstellung - § 153 I StPO 20 33 44 7 Einstellung - § 170 II i.V.m. § 152 II StPO 2 3 5 14 Einstellung - § 170 II StPO 909 1092 1078 310 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 498 2 Einstellung - § 170 II StPO Abgabe Ordnungswidrigkeiten 0 0 1 0 Einstellung - § 170 II StPO objektiv keine Straftat 47 110 181 53 Einstellung - § 170 II StPO Privatklage 28 61 47 18 Einstellung - § 170 II StPO Verfahrenshindernis 81 131 126 44 Einstellung - § 20 StGB 24 31 36 11 Einstellung - § 45 I JGG, § 153 StPO 11 8 13 2 Sonstige Erledigungsart 2 1 0 0 Tod 1 3 1 0 Vorläufige Einstellung (VE) - § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag gemeinnützige Einrichtung) 0 1 0 0 VE - § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag Landeskasse) 0 0 2 0 VE - § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag Sammelfond) 0 0 0 1 VE - § 153 a I Nr. 6 StPO (Trainingskurs) 0 0 2 0 VE - § 154 e StPO 2 0 0 0 VE - § 154 f StPO 11 18 27 10 VE - § 154 I StPO 1 13 41 21 Verbindung mit anderer Sache 106 138 121 46 Anklage – Jugendrichterin/Jugendrichter 0 0 4 2 Anklage - Jugendschöffengericht 0 0 0 2 Anklage - Schöffengericht 0 1 3 0 Anklage – Strafrichterin/Strafrichter 2 9 25 10 Antrag - vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG) 0 0 0 1 Strafbefehl ohne Freiheitsstrafe 2 8 24 17 Ablehnung - Eröffnung des Hauptverfahrens 0 1 1 0 Ablehnung des Sicherungsverfahrens (Landgericht) 1 0 0 0 Einstellung § 153 II StPO; mit Auslagen erstattet 0 0 2 0 Einstellung § 153 II StPO; ohne Auslagen erstattet 13 19 18 2 Einstellung § 153a Abs.1 Nr 6 StPO (Trainingskurs) 0 0 1 0 Einstellung § 153a II Nr 1 StPO (Wiedergutmachung) 1 2 2 0 Einstellung § 153a II Nr 1 StPO (Wiedergutmachung/TOA) 0 1 0 0 Einstellung § 153a II Nr 2 StPO (Geldbetrag) 16 12 19 1 Einstellung § 153a II Nr 3 StPO (sonstige gemeinnützige Leistungen) 0 2 2 0 Einstellung § 153a II Nr 5 StPO (TOA) 0 1 0 0 Einstellung § 154 II StPO (unwesentliche Nebenstraftat) 7 12 6 2 Einstellung § 206a StPO (Verfahrenshindernis) 1 0 2 0 Einstellung § 47 JGG (erzieherische Maßnahmen nach § 45 II JGG) 2 2 1 0 Einstellung § 47 JGG i. V. m. § 153 Abs.1 S.1 StPO 0 1 0 0 Einstellung § 47 JGG (Maßnahmen nach § 45 III JGG) 5 5 5 0 Erledigung - Auflagen mit/ohne Verwarnung, § 13 II JGG 1 1 0 0 Erledigung - Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) 0 2 0 0 Erziehungsmaßregel (§ 9 JGG) 3 3 4 1 Freiheitsstrafe mit Bewährung 6 17 7 0 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 3 12 0 0 Freispruch 12 8 9 0 Geldstrafe 58 106 102 15 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 498 3 Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung 2 0 1 0 Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung 2 0 1 0 Gesamtgeldstrafe 7 13 3 0 Jugendstrafe - Aussetzung vorbehalten (§ 57 JGG) 0 0 1 0 Jugendstrafe mit Bewährung 0 0 1 0 Jugendstrafe ohne Bewährung 0 0 1 0 Maßregel - Unterbringung ohne Bewährung 1 0 0 0 neuer Termin von Amts wegen 1 3 2 1 sonstige Entscheidungsart 1 1 0 0 Strafvorbehalt (§ 59 StGB) 1 0 1 0 Termin aufgehoben 0 1 0 0 Verbindung mit anderer Sache - Amtsgericht 10 13 12 0 Verbindung mit anderer Sache - Landgericht/Oberlandes-gericht 2 0 1 0 Verbüßung - Jugendstrafe 0 1 0 0 Verurteilung zur vorbehaltenen Strafe (§ 59 StGB) 0 0 1 0 Verwarnung mit Auflage, § 13 II JGG 0 2 0 0 Verwarnung ohne Auflage, § 13 II 1 JGG 0 0 1 0 Verwerfung der Berufung (nicht rechtskräftige Entscheidung) 2 0 0 0 Nicht alle Verfahren sind bereits abgeschlossen. Die Anzahl der Erledigungen ist daher geringer als die Anzahl der Verfahrenseingänge. Dies gilt in besonderem Maße für die im ersten Halbjahr 2015 eingeleiteten Verfahren, bei denen schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs viele Verfahren noch nicht abschließend erledigt werden konnten . Eine weitere Erklärung ist zu den Erledigungsarten „Anklage ...“, „Antrag - vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 des JGG)“ und „Strafbefehl ohne FS“ erforderlich. Diese Erledigungsarten sind nur vorläufig, da sie lediglich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren beenden , nicht aber das Verfahren insgesamt, da die gerichtliche Entscheidung noch aussteht. Diese Erledigungsarten wurden nur dann gezählt, wenn noch keine endgültige gerichtliche Erledigung vorliegt, sie also die vorläufig letzte Erledigung sind. Anklagen etc., auf die bereits eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, wurden hingegen nicht gezählt, da sie nicht die letzte Erledigung waren. Es bestehen also keine Doppelzählungen. 3. Wie beurteilt der Senat diese Zahlen? Zu 3.: Insgesamt zeigen die Zahlen der erfassten Verfahren , dass der Gesetzgeber mit dem § 238 des StGB, der für das Phänomen Stalking typischen Vielgestaltigkeit möglicher Verhaltensformen einschlägig ist, grundsätzlich Rechnung getragen und zum verbesserten Opferschutz beigetragen hat. Insofern wurde eine wesentliche Regelungslücke geschlossen. Dieser Trend zeichnete bereits mit der Einführung der Strafbarkeit von Stalking im Jahr 2007 ab, als mit Einführung der Strafnorm eine Steigerung der Fallzahlen der häuslichen Gewalt von 13.222 Fällen (2007) auf 16.382 Fälle (2008) in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu verzeichnen war. Allerdings fällt bei Betrachtung der Zahlen auf, dass mehr als die Hälfte der Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der StPO eingestellt wird. Bei dem weitaus größten Anteil dieser Verfahren ist der gesetzliche Tatbestand des § 238 StGB nicht erfüllt. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass § 238 StGB als sogenanntes Erfolgsdelikt ausgestaltet ist: Eines der Tatbestandsmerkmale des § 238 StGB ist, dass das Handeln der Täterin und des Täters kausal dazu führen muss, dass die Lebensgestaltung des Opfers beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, weil beispielsweise das Opfer der Belastung standhält , ist das Verfahren demzufolge einzustellen. Die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 17. und 18. Juni 2015 hat zwar einerseits festgestellt, dass es einer strafrechtlichen Regelung bedarf , effektiver gegen nachstellendes Verhalten vorzugehen . Allerdings sprach sich die Hälfte der Bundesländer - gegen die Stimme Berlins - dagegen aus, § 238 StGB von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt umzugestalten. Dies würde dazu führen, dass das Täterverhalten nicht mehr zu einer Beeinträchtigung der Lebensgestaltung führen muss, sondern dass es nur mehr dazu geeignet sein muss, eine derartige Änderung zu bewirken. Während nach der jetzigen Rechtslage die Nachstellerin/der Nachsteller , dessen Opfer standhaft bleibt, straffrei bleibt, würde bei der Umgestaltung in ein Eignungsdelikt die Strafbarkeit nur mehr vom Handeln der Täterin/des Täters abhängen, nicht aber von der Reaktion des Opfers. Der Senat ist daher der Auffassung, dass weiterhin eine entsprechende Gesetzesänderung angestrebt werden sollte, auch um nachstellenden Personen, deren Verhalten sich nach der derzeitigen Rechtslage oftmals nicht im strafrechtlich relevanten Bereich abspielt, nicht durch eine Verfahrenseinstellung die Fehlinterpretation zu ermöglichen , ihr Verhalten sei akzeptabel. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 498 4 Eine große Anzahl der Stalking-Straftaten wird in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt verübt und richtet sich gegen Frauen. Es ist daher zu begrüßen, wenn in Fällen, die von den Strafverfolgungsbehörden oder den Gerichten dafür für geeignet angesehen werden, Verfahrenseinstellungen gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 6 StPO, also gegen Ableistung eines sozialen Trainingskurses, erfolgen . Allerdings ist nicht zu verkennen, dass hierfür nur die Fälle in Frage kommen, die nicht bereits wegen NichtErfüllung des Tatbestandes eingestellt werden müssen. 4. Inwieweit hat die Einsetzung des Opferbeauftragten die Situation der von Stalking Betroffenen verbessert? Zu 4.: Der Opferbeauftragte des Landes Berlin hat sowohl in Fernseh-Beiträgen, unter anderem der Berliner Abendschau des Rundfunks Berlin-Brandenburg rbb, als auch in Gesprächen bzw. Interviews mit verschiedenen Print-Medien dazu beigetragen, das Projekt Stop-Stalking des Krisen- und Beratungsdienstes e.V. (KuB e.V.) einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Opferbeauftragte ist des Weiteren mit der Zentralstelle Prävention des Landeskriminalamtes im Gespräch, inwieweit neben Gefährderansprachen durch die Polizei andere Maßnahmen erarbeitet werden können. Bereits im Jahr 2013 hat der Opferbeauftragte mit dem Weißen Ring e.V. vereinbart , dass stalkenden Personen ein die Gefährderansprache der Polizei unterstützendes Schreiben durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt übersandt wird. Vielen Stalkerinnen und Stalkern wird nach den Erfahrungen des Opferbeauftragten erst dadurch bewusst, dass sie durch ihr Verhalten selbst Nachteile erfahren können und von weiteren Nachstellungen absehen. 5. Was hat der Senat sonst bisher unternommen, um die Situation der von Stalking betroffenen Personen auch außerhalb von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verbessern ? Welche Maßnahmen sind geplant? Zu 5.: Durch die Polizei Berlin erfolgt generell eine frühzeitige Information an Betroffene und Täterinnen sowie Täter von Stalking-Fällen, die Möglichkeit einer Beratung in einer entsprechenden Beratungsstelle wahrzunehmen . Betroffene von Stalking-Fällen - oftmals im Zusammenhang mit Straftaten der häuslichen Gewalt - werden bereits beim ersten Kontakt von der Polizei Berlin auf Hilfsangebote und entsprechende Beratungsstellen hingewiesen . Täterinnen und Täter von Stalking-Fällen erhalten diese Hinweise von der Polizei überwiegend im Rahmen von Gefährderansprachen. In diesen Gesprächen werden den Täterinnen und Tätern zudem deutlich die gesetzlichen Ver- und Gebote sowie die Konsequenzen fortgesetzter Stalking-Handlungen aufgezeigt. Diese Vorgehensweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Berlin ist in den „Qualitätsstandards in Fällen häuslicher Gewalt“ sowie in den "Qualitätsstandards zur Verhinderung von Gewalteskalationen bei nicht herausragenden Bedrohungslagen und Nachstellungen" festgelegt. Die Opfer von Stalking unterstützen folgende Beratungsstellen : - Stop-Stalking-Berlin KUB e.V. (für Betroffene und Täterinnen sowie Tätern) - Opferhilfe Berlin e.V. (für Betroffene) - Weisser Ring e.V. (für Betroffene) - BIG-Hotline (für Betroffene im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt) - FRIEDA-Frauenzentrum e.V. (für weibliche Betroffene ) - Berliner Zentrum für Gewaltprävention e.V. (für Täterinnen und Tätern im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt) - Beratung für Männer - gegen Gewalt bei der Berliner Volkssolidarität (für Täter) Seit 2014 wird im Rahmen des auf zunächst für vier Jahre angelegten Fraueninfrastrukturprogramms beim Frieda Frauenzentrum e. V. eine Stelle im Umfang von 33 Stunden pro Woche für Stalking-Beratung gefördert. Der Finanzierungsumfang des Projekts beträgt aktuell 37.238,00 €. Ca. 80 % der von Stalking Betroffenen sind Frauen und Mädchen. Ziel der Förderung ist es, ihnen eine fachkompetente , auf ihre spezifische Situation zugeschnittene vertrauliche Beratung zu ermöglichen. Darüber hinaus wird das Thema Stalking durch Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit stärker in das gesellschaftliche Bewusstsein gehoben und ein Beitrag zur Sensibilisierung für die Folgen von Stalking für die Betroffenen geleistet. Dazu tragen die bereits entwickelten Kooperationsbeziehungen zu Jobcentern, der Polizei oder zu weiteren Beratungsstellen bei. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales fördert die Beratungsstelle Stop-Stalking - Beratung für stalkende Menschen seit 2010 aus dem integrierten Gesundheitsprogramm. Das Angebot der integrierten Täter-Opfer-Beratung bei Stop-Stalking wird unterstützt mit Zuwendungsmitteln der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Höhe von 116.500 €. Das geförderte Projekt zielt darauf ab, eine Verhaltensänderung zu erreichen, so dass Täter und Täterinnen ihr StalkingVerhalten beenden oder maßgeblich reduzieren können. Die Erfahrung zeigt, dass Opferberatung und -schutzmaßnahmen zwar hilfreich und unabdingbar sind, jedoch in vielen Fällen die Täterinnen und Täter die getroffenen Schutzmaßnahmen zu überwinden wissen und ihr Verhalten fortsetzen. Strafe oder Strafandrohung flankieren den Ansatz, die Tat zu verurteilen, jedoch nicht die Täterin und den Täter. Wenn es so gelingt, einen Zugang zu den Menschen, die stalken, zu gewinnen, werden deren Defizite im Umgang mit einer Trennung, die dem nachstellenden Verhalten im Regelfall vorangegangen ist, deutlich Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 498 5 und lassen eine Bearbeitung im delikt- und prozessfokussierten Beratungssetting zu. Daher bedeutet Täterarbeit gleichzeitig auch Opferschutz. Stalking-Opfer gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und können bisher keine Leistungen erhalten, wenn sie aufgrund des Stalkings gesundheitlich geschädigt wurden. Beim Stalking handelt es sich nicht um einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG. Betroffenen kann daher derzeit keine Hilfe oder Entschädigung nach dem OEG gewährt werden. Nach dem Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen und Parteien soll das Recht der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk zukunftsfest neu geordnet und hierbei den veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt Rechnung getragen werden. Die aktuellen Überlegungen zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) sehen dementsprechend vor, in den zu schaffenden gesetzlichen Regelungen zum SER Opfer psychischer Gewalt - wie Stalking - in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einzubeziehen. Berlin, den 13. Juli 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2015)