Drucksache 17 / 16 517 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dennis Buchner (SPD) vom 30. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juni 2015) und Antwort Classic Days am 13./14.06. in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Auflagen hat der Veranstalter der OldtimerVeranstaltung Classic Days von Seiten des Landes Berlin “ für die Veranstaltung erhalten, insbesondere was die Durchleitung des Fuß- und Radverkehrs über das Veranstaltungsgelände angeht? Zu 1.: Die Veranstaltung der Classic Days wurde im Jahr 2015 bereits zum dritten Mal durch die AG City e.V. und die beauftragte Agentur F.F. Peppel GmbH verantwortlich organisiert. Die Auflagen in der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) und in Verbindung mit dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) entsprechen den dafür üblichen Auflagen zu einer Vollsperrung des Kurfürstendamms zwischen Joachimstaler Straße und Leibnizstraße. Es sind umfangreiche verkehrliche Maßnahmen mit dem Veranstalter, der Polizei, dem Bezirksamt Charlottenburg -Wilmersdorf sowie den Berliner Verkehrsbetrieben abgestimmt worden. Der Fußgängerverkehr ist im Veranstaltungsbereich erwünscht, der „übrige“ und damit nicht veranstaltungsbezogene Fahrzeug- und Radfahrerverkehr ist durch die angeordnete Vollsperrung des Straßenzuges nicht vorgesehen . Eine Durchleitung von Radfahrenden durch einen gesperrten Veranstaltungsbereich mit einer erheblichen Anzahl an Besucherinnen und Besuchern war daher nicht vorgesehen und widerspricht den Sicherheitsinteressen im Sinne aller Beteiligten. Die von der Verkehrslenkung Berlin erteilten Auflagen beziehen sich auf eine korrekte Ausführung der für den Veranstaltungszweck erforderlichen Verkehrsregelung und -lenkung, hier insbesondere die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Sicherung des Veranstaltungsraumes . Rund um den und im Veranstaltungsraum wurden seitens des Veranstalters Halteverbotszonen eingerichtet, die Zufahrten mittels Sperrbaken (Z. 600) und der entsprechenden Beschilderung gesperrt und ein Ordnungsdienst mit der Sicherung des Veranstaltungsraumes beauftragt. Fußgängerverkehr war während der Auf- und Abbauarbeiten sowie während der Veranstaltung durchgängig uneingeschränkt möglich. Neben den verkehrsbehördlichen erlassenen Auflagen wurden seitens des Bezirksamts CharlottenburgWilmersdorf Auflagen erlassen, die den Lärmschutz betreffen . 2. Wie beurteilt der Senat, dass laut einem Schuld im Eingangsbereich der Veranstaltung die Bitte geäußert wurde, “Schritttempo“? zu fahren, am Freitagabend während des Aufbaus aber Radfahrer von Ordnern zum Absteigen aufgefordert wurden? Zu 2.: Der Veranstalter übt für die Dauer der Sondernutzung das Hausrecht über das Veranstaltungsgelände aus. Das „Schild“ ist rein privatrechtlich, wurde von der Erlaubnisbehörde angeordnet und bezieht sich auf die „Oldtimerfahrzeuge“, die den Veranstaltungsbereich für die Parade/Ausstellungsfläche befahren. Am 12. Juni 2015 begannen die Aufbauarbeiten, so dass Zuliefernde und Teilnehmende der Veranstaltung mit Genehmigung des Veranstalters in den Veranstaltungsraum einfahren durften. Anwohnenden, die im Bereich ihre Fahrzeuge in Parkhäusern abgestellt hatten, Post- und Paketboten, Zulieferer für ansässige Gastronomie sowie Radfahrende durften während der Aufbauphase den Veranstaltungsraum befahren. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 517 2 Die einfahrenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer wurden von dem Ordnerdienst darum gebeten, möglichst Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um das mit dem Aufbau beschäftigte Personal nicht zu gefährden. 3. Ist dem Senat bekannt, dass gegen den Geschäftsführer der durchführenden Veranstaltungsagentur am 12.6.2015 auf dem Gelände eine Strafanzeige erstattet wurde, weil er u.a. versucht haben soll, eine ältere Radfahrerin zu Fall zu bringen? Zu 3.: Der Senat gibt zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskunft. 4. Stellt der Senat / stellen die Bezirke bei der Überlassung von öffentlichem Straßenland an Private ausreichend klar, dass private Ordnungsdienste keinerlei hoheitliche Aufgaben übernehmen dürfen? Zu 4.: Unabhängig von ihren Einsatzorten sollten private Sicherheitsdienste wissen, dass sie keinerlei hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen und diese allein den staatlichen Stellen wie Polizei und Ordnungsämtern vorbehalten sind. Die Erlaubnisbehörde weist im Auflagenbescheid darauf hin, dass die Ordner nur Hinweise auf die Veranstaltung geben dürften, polizeiliche Befugnisse auch außerhalb des Veranstaltungsgeländes stehen ihnen ausdrücklich nicht zu. Die Genehmigung der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes beinhaltet lediglich die Nutzung der beantragten Flächen für private oder gewerbliche Zwecke. Der Veranstalter verfügt aber über das Hausrecht im inneren Veranstaltungsbereich. Grundsätzlich unterwerfen sich Personen, die das abgesperrte Veranstaltungsgelände betreten, der Hausordnung des Veranstalters. Von Seiten der Polizei wird zudem im Rahmen der Veranstaltergespräche regelmäßig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme des so genannten „Jedermannsrechts “ nach § 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung und in Fällen der Notwehr / Nothilfe (§ 32 Strafgesetzbuch ) keine Handlungen vorgenommen werden dürfen , die Hoheitsträgern vorbehalten sind. Berlin, den 17. Juli 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2015)