Drucksache 17 / 16 530 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 30. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2015) und Antwort Aufklärung von Straftaten mit Hilfe der Videoüberwachung im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 (hier: BVG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 im Rahmen der Strafermittlungsarbeit Anträge mit der Bitte um Videodatenübermittlung an die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gestellt? Zu 1.: Die durch die Polizei Berlin erfassten Daten zur Videomaterialanforderung lassen folgende Auswertung zu: 2. In wie vielen Fällen konnte den Anträgen im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 nicht entsprochen werden, weil die Videodaten gemäß der Neufassung des § 31 b Abs. 3 a Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes nach 48 Stunden gelöscht waren? Zu 2.: Die Berliner Verkehrsbetriebe teilen hierzu folgendes mit: „Von den an die BVG gerichteten Anfragen konnte in insgesamt 48 Fällen im Jahr 2014 kein Bildmaterial geliefert werden, da die Speicherfrist von 48 Stunden überschritten war, im ersten Halbjahr 2015 waren es 17 Fälle.“ Nicht berücksichtigt sind Fälle, in denen eine Anforderung von Videodaten notwendig gewesen wäre, aber anforderungsberechtigte Personen in Kenntnis einer bereits überschrittenen Speicherfrist keine Anfragen mehr an die BVG stellten. Somit ist aus der mitgeteilten Fallzahl kein Rückschluss auf die Gesamtzahl der Fälle möglich , in denen benötigtes Videomaterial durch eine Überschreitung der Speicherfrist bereits nicht mehr verfügbar war. 3. Wie viele Straftäter konnten im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 aufgrund der übermittelten Videodaten ermittelt werden? Zu 3.: Ob die zur Verfügung gestellten Videodaten als entscheidendes Beweismittel zur Identifizierung eines Tatverdächtigen dienten, kann nicht nachvollzogen werden . Recherchierbar ist lediglich, wie viele Tatverdächtige nach Anforderung des Videomaterials in die Ermittlungsvorgänge eingetragen wurden. Aus diesen beiden Aktionen kann jedoch kein kausaler Zusammenhang abgeleitet werden. Die Anzahl ermittelter Tatverdächtiger setzt sich aus Personen zusammen, die bereits durch Feststellungen am Tatort oder während der Anzeigenerstattung namhaft gemacht wurden oder im Zuge der weiteren Ermittlungen (z. B. Vernehmungen, Gegenüberstellungen oder Lichtbildwahlvorlagen ) identifiziert werden konnten. Videoaufzeichnungen dienen neben der Identifizierung von Tatverdächtigen auch der Beweisführung und werden daher grundsätzlich angefordert, auch wenn Personalien von Tatverdächtigen bereits feststehen. Berlin, den 14. Juli 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2015) 2014 1. Hj. 2015 Anforderung von Videomaterial 3.045 2.312 2014 1. Hj. 2015 Eintrag von ermittelten Tatverdächtigen in eine Strafanzeige 1.494 782 Eintrag eines ermittelten Tatverdächtigen nach Anforderung des Videomaterials 511 239