Drucksache 17 / 16 565 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 06. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juli 2015) und Antwort Weiternutzung von Steganlagen an Berliner Gewässern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Liegen dem Senat konkrete Erkenntnisse vor, dass sich der Röhrichtbestand nach der Entfernung eines Steges an einem mit Wohnhäusern bewohnten Ufer tatsächlich besser entwickelt? Antwort zu 1: Dem Senat liegen zu dieser allgemeinen Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Falls nein, wie bewertet der Senat die Gefahr, dass die Entfernung eines Steges an solchen Ufern sogar kontraproduktiv für Röhricht-Biotope sein kann, da durch Boote und Badende der Röhricht beschädigt wird? Frage 3: Wie bewertet der Senat den Umstand der flächendeckenden Verbreitung von Schwimmblattpflanzen in fast allen Uferbereichen im Südosten Berlins, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Stilllegung von Steganlagen aufgrund der geltenden gesetzlichen Schutzregelungen und ihrer Anwendung? Antwort zu 2 und 3: Die Nichteinhaltung von Schutzbestimmungen für Röhricht kann keine Begründung für die Einrichtung von Steganlagen sein. Die Entwicklung der Schwimmblattzonen ist aus Gründen des Naturschutzes und auch bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu begrüßen. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Schwimmblattzonen sind bei jeder Zulassung von Steganlagen am Gewässer durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bezirks im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Die wasserrechtlichen Zulassungen sind bei Neubau, Umbau oder nach Auslaufen der bisherigen Genehmigung erforderlich . Entscheidungen über Stilllegungen vorhandener und genehmigter Anlagen sind dem Senat nicht bekannt. Frage 4: Wie bewertet der Senat die Einbußen an Lebensqualität , Sportmöglichkeiten und Mobilität, die durch die Verhinderung des Zugangs zu den öffentlichen Bundeswasserstraßen im Fall der Stilllegung von Stegen entstehen ? Antwort zu 4: Lebensqualität an den Seen entsteht neben der Möglichkeit der sportlichen Betätigung und aktiven Erholung auch durch die Naturnähe der Gewässer. Ein Anspruch auf Zulassung von privaten Einzelstegen besteht nicht. Um eine Abwägung im Einzelfall bei der Genehmigung zu erleichtern, begrüßt es der Senat, wenn der zuständige Bezirk die Entscheidungen auf Basis von verbindlichen Uferentwicklungskonzepten trifft, wie sie beispielsweise der Bezirk Spandau vorgelegt hat. In diesen Konzepten könnten im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Vorrangräume und Entwicklungsziele für jeden Uferabschnitt festgelegt werden, wie Erhalt naturnaher Ufer, Uferrenaturierung oder Wassersportentwicklung . Frage 5: Gibt es Überlegungen zur Modifizierung des Berliner Naturschutzgesetzes, um die Motivation für Steg-Eigentümer zum Erhalt des umliegenden Röhrichts zu steigern, anstatt sie mit der heutigen Regelungspraxis dazu zu bringen, den Bestand sowie jedes neue Aufkommen von Röhricht zu bekämpfen? Antwort zu 5: Es gibt keine Überlegungen zur Modifizierung des Berliner Naturschutzgesetzes. Berlin, den 16. Juli 2015 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2015)