Drucksache 17 / 16 591 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 06. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2015) und Antwort Homeless – Probleme bei der Wohnungssuche für geduldete und anerkannte Flüchtlinge Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass geduldete und anerkannte Flüchtlinge aufgefordert werden aus der Gemeinschaftsunterkunft auszuziehen und sich einen Platz in einem Hostel oder Pension suchen müssen? Wenn ja, wie bewertet der Senat diese Tatsache? Zu 1.: Mit der Einstellung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgt die Bitte, sich an das jeweilige Bezirksamt - Geschäftsbereich Soziales - für die weitere Unterbringung zu wenden. Der Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft ist jedoch gesichert, bis z. B. eine Wohnung gefunden worden ist. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist gebeten worden, hierauf die Heimbetreiberinnen und Heimbetreiber hinzuweisen. 2. Ist es zutreffend, dass geduldete und anerkannte Flüchtlinge erst nach Vorlage eines Unterkunftsangebots für ein Hostel oder eine Pension die Kostenübernahme vom Sozialamt des Bezirks erhalten? Wenn ja, wie bewertet der Senat diese Tatsache? Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen um diese rechtswidrige Praxis zu beenden? 3. Regelmäßig weigern sich Wohnungsgesellschaften, an asylsuchende, geduldete und anerkannte Flüchtlinge außerhalb des zwischen ihnen und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales vereinbarten jährlichen Kontingent von 275 Wohnungen zu vermieten. Ist dem Senat dieser Umstand bekannt? Wenn ja, was unternimmt er dagegen? 5. Welche Möglichkeiten und Programme gibt es für geduldete und anerkannte Flüchtlinge eine eigene Wohnung zu finden? Zu 2., 3. und 5.: Die Sozialämter von Berlin führen das AsylbLG bzw. das Sozialgesetz-buch Zwölftes Buch (SGB XII) als Bezirksaufgabe entsprechend dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) aus und unterliegen hierbei nicht der Fachaufsicht des Senats. Soweit dem Senat bekannt ist, ist die Vorgehensweise der Sozialämter nicht einheitlich, es wird offenbar vielfach die soziale Wohnhilfe eingebunden, da die Betroffenen ohne Wohnung sind. Darüber hinaus wird in mindestens einem Sozialamt geprüft, ob für die Unterstützung bei der Wohnungssuche eine Vereinbarung mit einer Nichtregierungsorganisation geschlossen wird. Der Senator für Gesundheit und Soziales ist in Verhandlungen mit den städtischen Wohnungsunternehmen, um die Möglichkeiten zu erörtern, die Vermittlung von Mietwohnungen an Flüchtlinge über die bereits erzielten Erfolge hinaus auszuweiten. Auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt verhandelt aktuell mit den jeweiligen Partnern der Kooperationsverträge „Geschütztes Marktsegment“ und „Wohnungen für Flüchtlinge “ über eine mögliche Kontingenterhöhung. 4. Plant der Senat das bisher nur für Asylsuchende verfügbare Kontingent "Wohnungen für Flüchtlinge" auf geduldete und anerkannte Flüchtlinge auszuweiten? Zu 4.: Die Vereinbarung „Wohnungen für Flüchtlinge “ ist für Asylsuchende geschlossen worden, weil für diesen Personenkreis das LAGeSo sachlich zuständig ist und sich für die Anmietung von Wohnraum einsetzt. Da das LAGeSo die Behörde im Land Berlin ist, die mit Abstand den stärksten Zugang an Hilfebedürftigen nach dem AsylbLG zu verzeichnen hat - allein im Monat Juni sind mehr als 2.800 Menschen neu aufgenommen worden -, wird aktuell keine Möglichkeit gesehen, die Vereinbarung für weitere Personenkreise zu öffnen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 591 2 6. Wie viele Anträge von geduldeten und anerkannten Flüchtlingen auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII sind in den letzten drei Jahren durch die Sozialämter positiv und wie viele negativ beschieden wurden? (Bitte nach Jahren und Bezirk getrennt auflisten) Zu 6.: Diese Anträge werden statistisch nicht gesondert erfasst. 7. Wie lange dauert es im Durchschnitt von der Aufnahme in die Förderung nach § 67ff SGB XII bis zum Einzug in eine Wohnung? Zu 7.: Die Erlangung einer eigenen Wohnung durch eine Maßnahme nach § 67 SGB XII ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig. Der in Rede stehende Zeitraum wird statistisch nicht erfasst. 8. Unter welchen Voraussetzungen ist die Förderung nach § 67ff SGB XII für geduldete und anerkannte Flüchtlinge aus der Sicht des Senats ein angemessenes Instrument der Wohnungslosenhilfe? Zu 8.: Dem Grunde nach kann ein Leistungsanspruch auf Hilfen nach § 67 SGB XII dann bestehen, wenn das Aufenthaltsrecht unbefristet ist oder zum dauerhaften Verbleib erteilt wurde. Ist nicht von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen, kann über Leistungen nach Ermessen entschieden werden. Sobald ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 67 SGB XII besteht, können Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bewilligt werden. Ob, bzw. welche Förderung nach §§ 67ff SGB XII geeignet ist, wird im jeweiligen Einzelfall von den bezirklichen Sozialen Wohnhilfen beurteilt. Berlin, den 24. Juli 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2015)