Drucksache 17 / 16 593 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 07. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2015) und Antwort Krankentransportschein der Krankenkassen für Taxis in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) und die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Die KV Berlin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der Fahrkosten außerhalb ihrer Zuständigkeit erfolgt. 1. Ist dem Senat bekannt, dass viele Berliner Taxifahrer den Krankentransportschein der Krankenkassen für Taxis nicht mehr anerkennen? Zu 1.: Dem Senat ist bisher nicht bekannt, dass Krankentransportscheine der Krankenkassen für Taxis nicht mehr anerkannt werden. Die ARGE der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin hat zu der vorliegenden Anfrage Folgendes mitgeteilt: „Die gesetzlichen Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin schließen Verträge gemäß § 133 SGB V über die Vergütung von Krankenfahrten mit Mietwagenunternehmen, die im Besitz einer Genehmigungsurkunde nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind. Reine Taxiunternehmen, die ausschließlich über eine Genehmigungsurkunde für Taxen nach § 47 PBefG verfügen , dürfen nur dann Vergütungsverträge mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden schließen, wenn die Vergütungshöhe analog des aktuellen Taxitarifs vereinbart wird. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr für das Land Berlin. Danach sind die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung, sie dürfen nicht überoder unterschritten werden. Für das Land Berlin sind damit – im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z. B. Brandenburg) – Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG ausgeschlossen. Befördern Berliner Taxiunternehmerinnen oder Taxiunternehmer Versicherte der Krankenkassen, entrichtet die Patientin oder der Patient die Kosten für die Fahrt direkt an das Taxiunternehmen. Dabei hat das Taxiunternehmen dem Fahrgast eine Quittung gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr auszustellen. Anschließend kann die oder der Versicherte auf dem Kostenerstattungsweg das Beförderungsentgelt abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von seiner zuständigen Krankenkasse zurück erstattet bekommen. Ein Rückgang der Akzeptanz von Krankentransportscheinen ist nicht ersichtlich.“ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 593 2 2. Welche Möglichkeiten hat der Senat, auf die Krankenkassen und die Taxifahrer einzuwirken, um eine Regelung zugunsten der Patienten zu finden? 3. Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen? Zu 2. und 3.: Wie bereits zu 1. ausgeführt, schließen die gesetzlichen Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin Verträge gemäß § 133 SGB V über die Vergütung von Krankenfahrten mit Mietwagenunternehmen , die im Besitz einer Genehmigungsurkunde nach § 49 PBefG sind. Der Senat ist nicht Vertragspartner, so dass er keine Möglichkeit hat auf die ARGE der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin und die Taxifahrerinnen und Taxifahrer (Innung des Berliner Taxigewerbes e. V.) einzuwirken, um eine Regelung zugunsten der Patientinnen und Patienten zu finden. Der Senat führt nur die Rechtsaufsicht über die ARGE der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin. Ein Rechtsverstoß ist nach dem vorliegenden Kenntnisstand nicht erkennbar, so dass für ein aufsichtsrechtliches Handeln kein Anlass besteht. Berlin, den 22. Juli 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2015)