Drucksache 17 / 16 626 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 06. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juli 2015) und Antwort Menschenverachtende Hass-Predigten in der Neuköllner Al-Nur-Moschee II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann wird das in der Plenarsitzung des Berliner Abgeordnetenhauses vom 23. März 2015 zu Ende Mai 2015 angekündigte Ergebnis der Prüfung des Senats vorliegen , ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, den Trägerverein der Al-Nur-Moschee zu verbieten und wie ist der aktuelle Stand? Zu 1.: In der Vereinsangelegenheit der Al-NurMoschee findet zurzeit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung des Trägervereins statt. Über den Zeitpunkt des Abschlusses der vereinsrechtlichen Prüfung kann auch im Rahmen der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen keine Auskunft erteilt werden. 2. Was unternimmt der Senat, um derartige Prüfungen zukünftig zu beschleunigen? Zu 2.: Vereinsrechtliche Verbotsangelegenheiten, an deren Vorbereitung und Durchführung verschiedene öffentliche Stellen insbesondere aus dem Sicherheitsbereich beteiligt sind, bedürfen einer sorgfältigen Bearbeitung, da durch entsprechende Maßnahmen in das grundrechtlich geschützte Recht der Vereinigungsfreiheit eingegriffen wird. Bei vereinsrechtlichen Verbotsmaßnahmen ist daher sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene eine gewisse zeitliche Prüf- und Bearbeitungsdauer festzustellen. Die in Berlin zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport führt die erforderlichen Prüfungen mit der gebotenen Sorgfalt durch. 3. Plant der Senat zu prüfen oder prüft der Senat bereits , ob die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, um dem Verein den Status der Gemeinnützigkeit zu entziehen oder würde die Beantwortung dieser Frage mit Ja oder Nein gegen das Steuergeheimnis i.S.d. § 30 Abgabenordnung verstoßen? Zu 3.: Zum Besteuerungsverfahren in Einzelfällen können keine Auskünfte erteilt werden. Alle Informationen , die einen konkreten Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis i.S. d. § 30 Abgabenordnung geschützt und dürfen daher ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart werden. Vom Steuergeheimnis ist auch erfasst, ob eine bestimmte Prüfung erfolgt . Berlin, den 22. Juli 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juli 2015)