Drucksache 17 / 16 688 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Hakan Taş (LINKE) vom 17. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2015) und Antwort Unterbringung von Flüchtlingen in Hostels (II): Postzustellung und Anmeldung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Für asylsuchende Personen, die in einem Hostel untergebracht sind, ist eine melderechtliche Anmeldung nicht möglich. Post vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) könne laut Senat dennoch dorthin zugestellt werden, wenn die Anschrift der Behörde bekannt gegeben worden ist. Ansonsten gelte die Postadresse „Turmstraße 21“ (vgl. Drs. 17/14867 Antwort auf Frage 13). Ist auch die Zustellung von Post anderer Behörden und Institutionen, insbesondere auch asyl- und ausländer-rechtlicher Entscheidungen (BAMF, Ausländerbehörde , Verwaltungsgericht, mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragte Anwält*innen) an die vorübergehende Anschrift im Hostel möglich? Zu 1.: Die Darlegung in der Antwort auf die Frage 13 der Drs. 17/14867 bezog sich ausweislich des Wortlauts auf die gesamte Post. 2. Wenn als Postadresse die „Turmstraße 21“ gilt, zu welchen Uhrzeiten und an welchem Ort genau können die Asylsuchenden dort ihre Post in Empfang nehmen und mit welchen Wartezeiten maximal kann dies ggf. verbunden sein? Zu 2.: Die Post kann im Rahmen der Sprechzeiten sowie zu vereinbarten Vorspracheterminen entgegen genommen werden. Über die Dauer der Wartezeiten im Rahmen der Sprechzeiten werden keinen Statistiken erhoben . 3. Wie viele Personalressourcen sind im LAGeSo mit dieser Form der Postzustellung gebunden? Zu 3.: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Poststelle und der Arbeitsgruppe II A 1000 – in beiden Organisationseinheiten zusammen sind derzeit 76 Personen beschäftigt - sind mit der Postzustellung befasst, nehmen allerdings darüber hinaus auch weitere Aufgaben wahr. Eine ausschließliche Zuständigkeit für die Zustellung von Poststücken an Asylbegehrende gibt es nicht. Daher kann keine dazu korrespondierende Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angegeben werden. 4. Werden die Kosten für die Fahrt zur Postabholung beim LAGeSo gemäß § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) übernommen? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Der Bargeldbedarf nach § 3 Abs. 1 AsylbLG dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens und setzt sich somit u. a. auch aus dem Bedarf für den Verkehr zusammen. Daher werden keine gesonderten Kosten für die Fahrt zur Postabholung übernommen. Mit Erhalt des berlinpass haben die Leistungsberechtigten auch die Möglichkeit, bei den Berliner Verkehrsbetrieben auch das verbilligte Berlin-Ticket-S zu erwerben. 5. Innerhalb welcher Frist und in welcher Form werden Asylsuchende konkret über den Eingang an ihre Person adressierter Post in Kenntnis gesetzt? Zu 5.: Nach Möglichkeit werden die Asylbegehrenden über den Posteingang von Schriftstücken informiert. Die Übergabe der Schriftstücke erfolgt entweder im Rahmen der persönlichen Vorsprachen oder aber bei Kenntnis der Hostelanschrift in Form einer Weiterleitung an die Asylbegehrenden . 6. Reicht es, gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und anderen Behörden und Institutionen als Postadresse den Vor- und Nachnamen, sowie „Turmstraße 21, 10559 Berlin“ anzugeben, damit die Post zugestellt werden kann? Wie verhält es sich in diesem Fall mit Zustellungsurkunden? Zu 6.: Die Adresse ist den Behörden bereits bekannt und ist für die Zustellung der Poststücke ausreichend. Die Postzustellung erfolgt durch die Deutsche Post, Pin AG und das Amt (hausinterne Poststelle). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 688 2 7. Sollen die in Hostels untergebrachten Personen sich beim Bürgeramt anmelden und als Meldeadresse die „Turmstraße 21“ angeben? Wer unterzeichnet die Anmeldung als Wohnungsgeber*in? Zu 7.: Jeder Gast einer Beherbergungsstätte (Hotel, Pension, Gasthof, Jugendherberge und ähnliches) muss am Tage der Ankunft handschriftlich einen besonderen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Die Meldescheine müssen von dem Beherbergungsbetrieb für die Polizei zur Einsichtnahme bereitgehalten und auf Verlangen ausgehändigt werden. Berlin, den 30. Juli 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Aug. 2015)