Drucksache 17 / 16 690 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 17. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juli 2015) und Antwort Ist der Görli überall? – Bilanz der GAV zu § 31a BtmG – (Cannabis in Berlin II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Für welche öffentliche Grün- und Erholungsflächen Berlins ist aktuell nach gemeinsamer Feststellung des Polizeipräsidenten und des Generalstaatsanwaltes in Berlin eine merklich beeinträchtigende Belastung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch Drogenhandel gegeben? In welcher Form und auf Basis welcher Erkenntnisse wird diese gemeinsame Feststellung getroffen? Zu 1.: Als ein solcher Ort, an dem nach der gemeinsamen Feststellung des Generalstaatsanwaltes in Berlin und des Polizeipräsidenten in Berlin gemäß Ziffer II. 3. der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung (GAV) der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zur Umsetzung des § 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vom 26. März 2015 temporär eine die bestimmungsgemäße Nutzung merklich beeinträchtigende Belastung durch Drogenhandel beziehungsweise damit zusammenhängende Straftaten zu verzeichnen ist, gilt nur der Görlitzer Park und dessen Umgebung. Die Festlegung dieser Orte wird gemeinsam vom Generalstaatsanwalt in Berlin und vom Polizeipräsidenten in Berlin vorgenommen. Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls Streichung entsprechender Orte sind aktuelle Erkenntnisse insbesondere der Kriminalitätsentwicklung. Die Belastung bemisst sich dabei vor allem an den festgestellten Straftaten, vorrangig dabei Verstöße gegen das BtMG. Bei Bedarf werden im Wege der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Behörden kurzfristig Absprachen getroffen. 2. Wie werden AnwohnerInnen dieser Flächen und die Öffentlichkeit über die Feststellung einer Belastung und die damit verbundene Einrichtung einer „NullToleranz -Zone“ informiert? Zu 2.: Durch eine Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 27. März 2015 wurde über die Neuregelungen in der GAV und deren Anwendung für den Görlitzer Park informiert. Für den Fall, dass in Zukunft auf weitere beeinträchtigte Grünanlagen öffentlich aufmerksam gemacht werden soll, werden die Behörden dies in geeigneter Weise tun, etwa über Pressemitteilungen oder Soziale Medien. Weitergehende amtliche Hinweise wie etwa Verbotsschilder wird es für Grünanlagen ebenso wenig geben wie in den übrigen Bereichen (zum Beispiel Schulen und Kindergärten), in denen eine Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG in der Regel nicht in Betracht kommt. Ein Hinweis auf bestimmte Bereiche könnte zu der Fehlvorstellung führen, der Umgang mit Cannabis werde in den nicht ausgewiesenen Bereichen nicht strafrechtlich verfolgt oder sei gar erlaubt. Anzumerken ist hierzu, dass der Besitz von Betäubungsmitteln auch in den Fällen verboten ist, in denen nach § 31 a BtMG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der Strafverfolgung abzusehen. So werden der/dem Besitzer/in auch in diesen Fällen die Betäubungsmittel abgenommen und beschlagnahmt und ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. 3. Es wird um Beantwortung der Fragen 1.-4. aus der Schriftlichen Anfrage des Unterzeichners: „Wie wirkt Null-Toleranz? Bekämpfung der Drogenkriminalität am Görlitzer Park – Cannabis I“ (vom gleichen Datum) hinsichtlich aller aufgrund der GAV zu § 31a BtMG in Berlin festgestellten Orte und Flächen gebeten. Zu 3.: Der Görlitzer Park ist derzeit der einzige vom Generalstaatsanwalt in Berlin und dem Polizeipräsidenten in Berlin festgelegte Ort gemäß Ziffer II. 3. der GAV. 4. Wie häufig wurden jeweils in den Jahren 2010- 2015 Personen, die in der GAV unter 3. genannten Einrichtungen tätig sind (LehrerInnen, ErzieherInnen etc.), wegen des Besitzes von Marihuana zum gelegentlichen Eigenbedarf (unter 15 Gramm) zu Strafen verurteilt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 690 2 Zu 4.: Eine statistische Erfassung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beziehungsweise der Beschäftigungsverhältnisse von beschuldigten Personen erfolgt bei der Justiz nicht. 5. Wie viele Einsatzkräftestunden hat die Polizei Berlin zur Bekämpfung der Drogenkriminalität jeweils in den unter 1. und 3. abgefragten Gebieten geleistet? 6. Welche Kosten sind durch diese Einsatzkräftestunden jeweils entstanden bzw. gebunden worden? Zu Fragen 5. und 6.: Im und am Görlitzer Park wurden durch die Polizei Berlin Einsatzkräftestunden in folgendem Umfang geleistet: 2014 2015 (Stand: 22.07.) Januar 1197:00 Januar 7186:00 Februar 1120:00 Februar 5158:30 März 804:00 März 5515:00 April 442:00 April 6197:00 Mai 1092:00 Mai 3480:00 Juni 960:00 Juni 7566:00 Juli 780:00 Juli 3134:00 August 744:00 gesamt 38236:30 September 1437:00 Oktober 911:00 November 9069:00 Dezember 11523:00 gesamt 30079:00 Quelle: Polizei Berlin Ausgaben für Polizeieinsätze sind grundsätzlich durch die im Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Polizei Berlin eingestellten Haushaltsmittel gedeckt. Spezifische Daten werden hierzu statistisch nicht erfasst. Berlin, den 3. August 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Aug. 2015)