Drucksache 17 / 16 722 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Cornelia Seibeld (CDU) vom 30. Juli 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2015) und Antwort Einsichtsrechte von Schülern bzw. Erziehungsberechtigten in Schulakten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es im Rahmen des in § 64 Absatz 7 des Berliner Schulgesetzes (SchulG) eingeräumten Rechts auf Akteneinsicht Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten möglich, uneingeschränkt Einsicht in die Schülerakte zu nehmen und wenn nein, wo bestehen Einschränkungen und worin sind sie begründet? Zu 1.: Die Einsicht in Schülerakten, die allein die Schülerin oder den Schüler betreffen, für den oder durch den Einsicht genommen werden soll, ist grundsätzlich unbeschränkt möglich. Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes, auf den § 64 Absatz 7 des Schulgesetzes Bezug nimmt, ist die Einsichtnahme unzulässig , wenn die Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist der oder dem Betroffenen gebührenfrei Auskunft zu erteilen über  die zu ihrer/seiner Person in der Akte gespeicherten Daten,  den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ,  die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (Übersendungen oder Auskünfte an und Einsichtnahmen durch Dritte) innerhalb der letzten zwei Jahre sowie  den logischen Aufbau der Akte. Außerdem schließt § 64 Absatz 7 Satz 2 Schulgesetz Zwischenbewertungen und persönliche Aufzeichnungen von Lehrkräften über Schülerinnen und Schüler sowie über deren Erziehungsberechtigte von der Einsichtnahme aus. Dies entspricht in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und ist darin begründet, dass Zwischenbewertungen und persönliche Notizen der Lehrkräfte zum persönlichen Meinungsbildungsprozess der Lehrkräfte gehören, der vor vorzeitiger Einflussnahme von außen geschützt und in der persönlichen Sphäre der Lehrkraft auch dann verbleiben sollen, wenn der Meinungsbildungsprozess abgeschlossen ist. Diese Notizen sind lediglich persönliche Arbeitshilfen, die der Gedächtnisstütze für und der Reflektion durch die Lehrkraft selbst dienen. Sie werden hier nur vorsorglich erwähnt, da die Aufnahme solcher Notizen in Schülerakten weder dem Zweck der Notizen noch dem Zweck der Schülerakten entspricht. 2. Welche weiteren gesetzlichen Regelungen gewähren Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten Einsichtsrechte in ihre Schülerakten und wie sind diese Rechte beschaffen? Zu 2.: Gemäß § 29 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes, im Folgenden: VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VwVfG Berlin hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt dies nicht für Entwürfe zu Entscheidungen und nicht für Arbeiten zu deren unmittelbarer Vorbereitung. Gemäß § 29 Absatz 2 VwVfG ist die Behörde zur Gewährung der Akteneinsicht u.a. dann nicht verpflichtet, soweit durch die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde oder berechtigte Interessen der Beteiligten oder Dritter beeinträchtigt würden. 3. Auf Basis welcher Grundlage wird Erziehungsberechtigten verweigert, Abschriften oder Kopien der Schülerakte oder von Teilen der Schülerakte vorzunehmen? Zu 3.: Soweit ein Akteneinsichtsrecht besteht, dürfen auch Abschriften oder Kopien auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers angefordert werden. Die Gebühren für die Herstellung von Abschriften oder Kopien sind in Tarifstelle 1004 Buchstabe d des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 geregelt. Das Gebührenverzeichnis wurde zuletzt durch § 5 Absatz 2 der Verord- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 722 2 nung vom 15. April 2014 geändert. Eine im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht für die Antragstellerin oder den Antragsteller hergestellte Schwarzweißkopie bis zur Größe DIN A 3 kostet 0,15 Euro. Mit dem Recht auf Akteneinsicht ist nicht das Recht auf zeitweilige Überlassung der Akte (Mitnahme, Übersendung) verbunden. Berlin, den 10. August 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Aug. 2015)