Drucksache 17 / 16 739 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 04. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. August 2015) und Antwort Entgeltfreie Schwimmbadnutzung für ergänzende und außerunterrichtliche Betreuung nur für die Grundschule? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat und den Bäder-Betrieben bekannt, dass seit 2007 das außerunterrichtliche und ergänzende Betreuungsangebot auch an Berlin Oberschulen erheblich ausgebaut wurde? Zu 1.: Ja. 2. Ist dem Senat bekannt, dass seit 2007 offenbar die Regelungen zum entgeltfreien Zugang für begleitete Gruppen im Rahmen des außerunterrichtlichen und ergänzenden Betreuungsangebotes nicht angepasst wurden, und folglich Gruppen aus Oberschulen ausgeschlossen sind? (siehe http://www.berlinerbaeder.de/service/antraegedownloads /) Zu 2.: Die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder wird zum einen durch das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz – BBBG) und zum anderen durch die Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (Nutzungssatzung) bzw. das Sportförderungsgesetz (SportFG) geregelt. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BBBG ist die Nutzung der Schwimmbäder nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für: „Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts sowie, unabhängig von der Trägerschaft, im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 19 des Schulgesetzes.“ Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 1 Absatz 2 Nr. 1 der Nutzungssatzung und § 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SportFG wieder. Die Regelung des SportFG erfasst auch solche Schwimmbäder, die sich nicht im Eigentum des Landes Berlin sondern im Eigentum juristischer Personen befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Der Senat hat mit den Regelungen zum entgeltfreien Zugang einen besonderen Schwerpunkt an den Grundschulen gesetzt, damit die Schulen die Möglichkeit haben, Angebote zur Wassergewöhnung und zur Verringerung der Nichtschwimmerquote zielgerichtet mit speziellen Gruppen zu entwickeln. Für Oberschulen liegt diese Schwerpunktsetzung nicht vor. Die Nutzungssatzung folgt der gesetzlichen Regelung des BBBG. Dies schlägt sich folglich auch in dem auf der Website der BBB veröffentlichten Nutzungsantrag nieder. 3. Hält der Senat es für sinnvoll, dass auch im Bereich von außerunterrichtlichen und ergänzenden Betreuungsaktivitäten an Berliner Oberschulen Aktivitäten zum Aufbau, Erhält und Förderung der Schwimmfähigkeit von jungen Menschen betrieben werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wird der Senat die Berliner BäderBetriebe auffordern, die entsprechenden Regelungen anzupassen? Zu 3.: Nach fachlicher Beurteilung des Senats ist an den Schulen kein flächendeckender Bedarf zum Schwimmen in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Betreuung bekannt. Zur Erhaltung und Förderung der Schwimmfähigkeit sollte im Oberschulbereich verstärkt die Kooperation mit Schwimmvereinen gesucht werden. Damit haben die Schulen, wenn im Schulprogramm verankert , auch die Möglichkeit, Angebote für Schülerinnen und Schüler in der Sportart Schwimmen gemeinsam mit dem kooperierenden Schwimmverein zu entwickeln. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 739 2 Eine Ausweitung der unentgeltlichen Nutzung auf Schülerinnen und Schüler der Oberschulen könnte nur im Rahmen und zu Lasten der gegenwärtig für die unentgeltliche Nutzung zur Verfügung stehenden Wasserflächen für Schulen und Vereine gem. § 3 Abs. 1 BBBG gehen, da gem. § 2 Abs. 6 Satz 3 der Nutzungssatzung wenigstens 50% der Wasserkapazitäten in Hallenbädern zur Grundversorgung der Bevölkerung (entgeltpflichtiger Badebetrieb) bereitzustellen sind und damit für die unentgeltliche Nutzung durch Schulen und Vereine nicht zur Verfügung stehen. Da die gegenwärtig bestehende Wasserfläche der BBB ein flächendeckendes Angebot für alle Oberschulen nicht zulässt, bleibt es bei der Schwerpunktsetzung im Grundschulbereich . Berlin, den 17. August 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Aug. 2015)