Drucksache 17 / 16 770 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (LINKE) vom 11. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. August 2015) und Antwort Steuerfreie Immobilienkäufe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie schätzt der Senat die Wirkung der 2013 erfolgten Gesetzesänderung bezüglich der so genannten Share Deals bei Immobilienverkäufen für Berlin ein? Zu 1.: Die in 2013 erfolgte Gesetzesänderung richtet sich in erster Linie gegen sogenannte Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen (RETT-Blocker-Strukturen) und erweist sich dafür als probates Mittel. Bei den RETTBlockern war es vor der Gesetzesänderung möglich, dass auch bei einer wirtschaftlichen Übertragung/Vereinigung von mindestens 95% von Gesellschaftsanteilen keine Grunderwerbsteuer anfiel. Auf den Erwerb von Anteilen unterhalb der Quote von 95% hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss. 2. Was waren die 5 größten Paket-Verkäufe von Wohnimmobilien in Berlin in den Jahren 2010-2014 (bitte Erwerber/Verkäufer und Anzahl sowie Lage der Wohnungen auflisten)? Zu 2.: Der Senat darf hierzu keine Angaben machen, da es sich um durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung ) geschützte Daten von Einzelfällen handelt. 3. Wie hoch war der Anteil von Share Deals an der Gesamtmenge der in Berlin erfolgten Immobilienkäufe jeweils in den Jahren 2010-2014? Zu 3.: Übertragungen von Gesellschaftsanteilen und Anteilsvereinigungen von mindestens 95% in einer Hand werden regelmäßig besteuert. Anteilserwerbe unterhalb dieser Grenze sind nicht anzeigepflichtig. Der Senat hat daher über die genaue Höhe des Anteils von Share Deals an der Gesamtmenge der in Berlin erfolgten Immobilienverkäufe keine Erkenntnisse. 4. Wie viel Grunderwerbsteuer wäre theoretisch angefallen , wenn bei diesen Geschäften die Möglichkeit des steuerfreien Erwerbs nicht gegolten hätte? Zu 4.: Der Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften unterhalb der Quote von 95% ist nicht steuerbar. Das bedeutet, dass derartige Share Deals keine Erwerbsvorgänge im Sinne des aktuellen Grunderwerbsteuergesetzes sind. Da weder die Gesamtmenge dieser Share Deals noch die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, liegen dem Senat zur Höhe der theoretisch angefallenen Grunderwerbsteuer keine Erkenntnisse vor. 5. Wie bewertet der Senat die angekündigte Bundesratsinitiative Bremens zur Beendigung der Steuerfreiheit von Share Deals? Zu 5.: Der Senat hat keine Kenntnis über eine konkret geplante Bundesratsinitiative Bremens zur Besteuerung von Share Deals. Berlin, den 19. August 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Aug. 2015)