Drucksache 17 / 16 782 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 14. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. August 2015) und Antwort Polizeilicher Umgang mit rechtsextremen Versammlungen – Aufmärsche an historischen Daten und Gedenkstätten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Teilt der Senat die Auffassung, dass rechtsextreme oder von Rechtsextremen dominierte Versammlungen an Orten mit Bezug zu den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen grundsätzlich dazu geeignet sind die Würde der Opfer dieser Verbrechen zu beeinträchtigen? a) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift der Senat um die Beeinträchtigung der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen durch rechtsextreme oder von Rechtsextremen dominierte Versammlungen zu verhindern ? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: An einem Ort, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Versammlungsgesetz (VersG)), oder an einem Ort nach § 15 Absatz 2 Satz 4 VersG in Verbindung mit dem Gedenkstättenschutzgesetz kann eine Versammlung oder ein Aufzug verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Versammlungsgesetz (VersG)). Dies kann insbesondere bei rechtsextremistischen Versammlungen der Fall sein (vgl. BT-Drs. 15/5051, Seite 1). Eine pauschale Bejahung oder Verneinung ist dem Senat auf Grund der gebotenen Einzelfallprüfung nicht möglich. 2. Wie häufig hat die Polizei Berlin als zuständige Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 VersammlG i.V.m. dem Gedenkstättenschutzgesetz seit 2006 von der Möglichkeit des Verbotes oder der Beauflagung von Versammlungen an den dort aufgezählten Orten Gebrauch gemacht? (bitte nach Ort, Datum, Veranstalter und Thema der Versammlung sowie nach Verbot bzw. Art der Beauflagung aufschlüsseln) Zu 2.: Die Versammlungsbehörde hat seit 2006 aus Gründen des § 15 Absatz 2 Satz 4 VersG weder eine Versammlung verboten noch sie von Auflagen abhängig gemacht. Waren aus Gründen des § 15 Absatz 2 Satz 4 VersG Beschränkungen zum Schutz der Gedenkstätte oder zum Schutz der Würde der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erforderlich, wurden sie mit der Anmelderin oder dem Anmelder einvernehmlich vereinbart, so dass weder ein Verbot noch Auflagen erforderlich waren. 3. Wann genau und durch wen (Partei, Organisation oder Einzelperson) wurde die am 8.Mai 2015 in unmittelbarer Nähe des Deutsch-Russischen Museums unter dem Motto „Wir trauern um unsere deutschen Gefallenen des 2. Weltkrieges“ stattgefundene rechtsextreme Versammlung angemeldet? a) Welche Maßnahmen hat der Senat ergriffen um eine Beeinträchtigung der zeitgleich stattgefundenen Gedenkfeierlichkeiten des Deutsch-Russischen Museums zu verhindern? b) Wurden Vertreter des Deutsch-Russischen Museums im Vorfeld durch die Berliner Polizei über die Versammlungsanmeldung informiert und wenn ja, wann? c) Trifft es zu, dass Versammlungsteilnehmer der unter 3. bezeichneten Kundgebung bei der Anreise zu ihrem Kundgebungsort von der Polizei durch den Bereich der vom Deutsch-Russischen Museum für die Gedenkfeierlichkeiten beantragten Sondernutzung geführt wurden? Wenn ja, inwiefern ist dies aus Sicht des Senates mit dem Ziel der Vermeidung von Störungen der Gedenkfeierlichkeiten zu vereinbaren? Zu 3. und 3a: Die Versammlung ist am 26. Januar 2015 durch eine Einzelperson als Kundgebung angemeldet worden. Als Örtlichkeit hat die anmeldende Person den Bereich unmittelbar vor dem Deutsch-Russischen Museum in der Zwieseler Straße 4 gewählt. Da diese Örtlichkeit bereits durch die Veranstaltung des DeutschRussischen Museums belegt war, hat die Versammlungsbehörde die Versammlung auf den Gehweg und die Park- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 782 2 häfen vor dem Grundstück Köpenicker Allee 94 verlegt und festgelegt, dass beim Einsatz von Lautsprechern durch die Versammlung deren Aus- und Abstrahlrichtung entgegengesetzt zur Veranstaltung des Deutsch-Russischen Museums zu erfolgen hat. Die Versammlung verlief störungsfrei und wurde durch die Versammlungsleitung gegen 19.30 Uhr beendet. Zu 3b: Der zuständige Abschnittsleiter der Polizei hat die Veranstaltungsleitung des Deutsch-Russischen Museums am 15. April 2015 über die Versammlung informiert. Zu 3c: Nachdem sich die ersten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kundgebung vor dem Grundstück Köpenicker Allee 94 eingefunden hatten, versammelten sich im Bereich der Veranstaltung des Deutsch-Russischen Museums spontan circa 15 Personen, um gegen die Kundgebung vor der Köpenicker Allee 94 zu demonstrieren. Die Teilnehmerzahl dieser spontanen Kundgebung stieg schnell auf circa 150 Personen an. Durch diese spontane Kundgebung im Bereich der Veranstaltung des Deutsch-Russischen Museums konnte ein Bus der Linie 296 der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Haltestelle „Köpenicker Allee“ nicht mehr anfahren. Sein Fahrer ließ die Fahrgäste stattdessen im Bereich Zwieseler Straße/Bodenmaiser Weg aus dem Bus aussteigen. Von dort wurden circa 10 Fahrgäste, die an der Kundgebung vor dem Grundstück Köpenicker Allee 94 teilnehmen wollten, durch Polizeikräfte über den Randbereich (Gehweg) des Veranstaltungsraumes des Deutsch-Russischen Museums zum Ort der Kundgebung vor dem Grundstück Köpenicker Allee 94 begleitet. Diese Maßnahme wurde von den sich zu dieser Zeit an der Absperrung zum Veranstaltungsbereich aufhaltenden Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes des DeutschRussischen Museums nicht beanstandet. 4. Wann genau und durch wen (Organisation, Partei, Einzelperson) wurde der am 20. Juli 2015 (71. Jahrestag des gescheiterten Attentats auf Adolf Hitler) im Anschluss (ab ca. 20 Uhr) an die wöchentliche Demonstration von „Bärgida“ („Berlin gegen die Islamisierung des Abendlandes) durchgeführte und hiermit weitgehend personenidentische Aufzug vom Potsdamer Platz zur Gedenkstätte Deutscher Widerstand (gleichzeitig auch Geschäftsstelle des Internationalen Auschwitz-Komitee und weiterer Partnerorganisationen) in der Stauffenbergstraße angemeldet? a) Trifft es zu, dass verantwortliche Polizeibeamte vor Ort gegenüber dem Anmelder einer Gegenkundgebung am Hauptbahnhof auf Nachfrage das Vorliegen einer Anmeldung für den in Rede stehenden Aufzug verneint haben? b) Welche Erkenntnisse hat der Senat über eine Verbindung der Organisatoren des „20 Uhr- Aufzuges“ zu den Organisatoren der vorausgegangenen „Bärgida“- Demonstration? c) Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Teilnahme von Personen der rechtsextremen Szene und von als gewaltbereit eingestuften Fußballfans („Hooligans“) an den regelmäßig stattfindenden „Bärgida“-Demonstrationen und dem am 20.07.15 stattgefundenen „20-Uhr-Aufzug“ zur Stauffenbergstraße? d) Hat die Polizei im Vorfeld geprüft, inwiefern durch den „20-Uhr-Aufzug“ eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu besorgen ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? e) Durch welche Dienststelle und auf welcher Grundlage erfolgte die Entscheidung, die Stauffenbergstraße, unmittelbar vor der Gedenkstätte Deutscher Widerstand, als Endpunkt des „20-Uhr-Aufzuges“ zuzulassen? f) Wurden Vertreter der Gedenkstätte Deutscher Widerstand vorab durch die Berliner Polizei über die Anmeldung informiert und wenn nein, warum nicht? g) Wie bewertet der Senat vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung des Berliner Verfassungsschutzes in den Texten und Videos von „A3stus“ „immer wieder (…) die Opfer des Holocaust verunglimpft“ werden (Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, Seite 94) den Umstand , dass aus dem bereits bei der vorausgegangenen „Bärgida“- Demonstration im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen in der Stauffenbergstraße der Titel „Wehret den Anfängen“ der rechtsextremen Musikgruppe „A3stus“ abgespielt wurde? (vgl. hierzu ein auf der Internetplattform „YouTube“ im Nachgang veröffentlichtes Video (URL: https://www.youtube.com/watch?v=93sQweLEd8Q, ab 37:48) h) Ist dem Senat bekannt das der Titel „Wehret den Anfängen“ von „A3stus“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Entscheidung vom 19.12.2014 in den Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien nach §18 Jugendschutzgesetz aufgenommen wurde, da der Songtext als „zum Rassenhass anreizend“ eingestuft wurde? i) Hat die Berliner Polizei vor Ort oder im Nachgang Maßnahmen ergriffen, um das Abspielen des genannten Liedes zu unterbinden oder einen möglichen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz zu ahnden? Wenn ja, welche ? Wenn nein, wieso nicht? Zu 4.: Die Versammlung wurde am 17. Juli 2015 durch eine Einzelperson angemeldet. Zu 4a: Nein. Zu 4b: Dem Senat liegen keine validen Erkenntnisse über eine Verbindung der Organisatorinnen und Organisatoren der Aufzüge mit den Themen „Widerstand in Deutschland“ und „Bärgida – Berliner Patrioten gegen die Islamisierung des Abendlandes“ am 20. Juli 2015 vor. Zu 4c: Zu den Aufzügen zum Thema „Bärgida – Berliner Patrioten gegen die Islamisierung des Abendlandes“ erscheint regelmäßig eine zwischen 5 und 20 Personen umfassende, der Fußballszene zuzurechnende Gruppierung , die unter der Bezeichnung „Bündnis Deutscher Hools (B.D.H.)“ oder „Hooligans gegen Salafisten (HoGeSa )“ auftritt. Zu 4d: Ja. Weder für ein Verbot noch für eine Beschränkung dieses Aufzuges lagen die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 782 3 Zu 4e: Die verfassungsrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit der Veranstalterin oder des Veranstalters einer Versammlung erstreckt sich auch auf den Ort der geplanten Veranstaltung. Für den Aufzug am 20. Juli 2015 mit dem Thema „Widerstand in Deutschland“ wurde von der veranstaltenden Person als Ort für die Abschlusskundgebung die Stauffenbergstraße auf Höhe der Nummer 13 gewählt. Die Zuweisung dieser Örtlichkeit durch die Versammlungsbehörde erfolgte in Abhängigkeit von der Aufhebung der Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen am 20. Juli 2015 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Bereich des Stadtteils Tiergarten (Abl. Nr. 27, S. 1413). Für eine räumliche Verlegung der Abschlusskundgebung lagen die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Zu 4f: Die Polizei hat im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Bundesministeriums der Verteidigung für Anrainerinnen und Anrainer über zu erwartende Einschränkungen anlässlich der Gelöbnisfeierlichkeiten am 20. Juli 2015 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass an diesem Tag auch Versammlungen im Nahbereich des Bendlerblocks stattfinden können. Die Anmeldung für den Aufzug mit dem Thema „Widerstand in Deutschland“ lag der Polizei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Zu 4g: Der Senat begrüßt, dass das im Internet angebotene Musikvideo der Interpreten „A3stus (Villain051 & R.A.W.)“ mit dem Titel „Wehret den Anfängen“ von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzt worden ist. Von dieser Entscheidung umfasst ist jedoch nicht das Abspielen dieses Titels von einem sogenannten Trägermedium im Sinne des § 1 Absatz 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG), wie dies etwa bei einer Versammlung zum Thema „Bärgida - Berliner Patrioten gegen die Islamisierung des Abendlandes“ am 20. April 2015 erfolgt ist. Insoweit steht eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien noch aus. Zu 4h: Ja (siehe Antwort auf Frage 4g). Zu 4i: Der Titel „Wehret den Anfängen“ der Interpreten „A3stus (Villain051 & R.A.W.)“ wurde bereits am 20. April 2015 bei einer Versammlung zum Thema „Bärgida – Berliner Patrioten gegen die Islamisierung des Abendlandes “ abgespielt. Mangels Strafbarkeit des Abspielens dieses Titels hat die Polizei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Berlin, den 27. August 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Aug. 2015)