Drucksache 17 / 16 806 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 18. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2015) und Antwort Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) im Umkreis von Haftanstalten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle bis teilweise 50 Meter eine pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe haben (abhängig vom Gewicht)? Zu 1.: Ja. Dies ergibt sich aus der Allgemeinverfügung der Deutschen Flugsicherung GmbH für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27 d Luftverkehrsgesetz. Die Regelung gilt ab 1. Juni 2015 für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht bis zu 25 kg. Allerdings ist unabhängig von der Flugverkehrskontrollfreigabe für den Einflug in Kontrollzonen für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme generell eine sog. Aufstiegsgenehmigung erforderlich, für deren Erteilung die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde BerlinBrandenburg (LuBB) zuständig ist. Lediglich Flugmodelle (Nutzung eines Fluggerätes zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung) mit einem Gesamtgewicht bis 5 kg und einer maximalen Flughöhe von 30 m benötigen keine Aufstiegsgenehmigung. Als einzige Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin liegt die Justizvollzugsanstalt Moabit innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets „ED-R 146 (Berlin)“, welches ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 5,556 km um das Reichstagsgebäude umfasst. Es erstreckt sich vom Boden bis in eine Höhe von 5000 ft (ca. 1500 m) über dem Meeresspiegel. Im ED-R 146 ist der Betrieb von Luftfahrzeugen generell untersagt. Ausgenommen sind lediglich Flüge der Polizei, Einsatzflüge der Bundeswehr, Rettungsflüge sowie Flüge auf den festgelegten Flugverfahren für An- und Abflüge zu und von dem Flughafen Berlin-Tegel. Der Betrieb von Luftfahrzeugen innerhalb eines Flugbeschränkungsgebietes ohne Durchflug- bzw. Aufstiegsgenehmigung stellt einen Straftatbestand dar. 2. Wie schätzt der Senat die Gefahren für in 1. beschriebene Handlungen durch Drohnen und Flugmodelle im Umkreis von Haftanstalten ein? Zu 2.: Mit Hilfe sogenannter Drohnen oder mit Flugmodellen kann versucht werden, verbotene Gegenstände wie z. B. Waffen oder Betäubungsmittel in Anstalten einzubringen. Diese Handlungen stellen Straftaten oder zumindest Ordnungswidrigkeiten dar. Bisher schon bekannt ist das Problem der sog. Mauerüberwürfe in Anstaltsbereiche , die in Nähe zum öffentlichen Straßenland liegen. Mit kameragelenkten Drohnen können verbotene Gegenstände zielgenauer an den Bestimmungsort verbracht werden. Allerdings sind sie für das Personal in den Anstalten leichter zu bemerken, da ihr Anflug nicht unerheblich Lärm verursacht und länger sichtbar ist. 3. Sind Fälle bekannt, in denen unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) dazu genutzt wurden, um das Innere von Haftanstalten zu filmen, zu fotografieren oder unerlaubte Gegenstände zu schmuggeln? Zu 3. Bisher sind Fälle dieser Art bei Berliner Justizvollzugsanstalten nicht bekannt geworden. 4. Welche Mechanismen greifen innerhalb der Haftanstalten , wenn Vorfälle dieser Art auftreten sollten? Zu 4.: Die Problematik entspricht im Wesentlichen der von Mauerüberwürfen. Wie dort auch, geht es darum, den Weg vom Überwurf zum Adressaten zu unterbrechen. Dies geschieht in Berlin durch regelmäßiges Absuchen der Freistundenhöfe vor Beginn einer Freistunde und deren Überwachung, des regelmäßigen Absuchens sonstiger exponierter Flächen in Nähe der Außenlinie, die von Gefangenen betreten werden können, der Ausstattung von Haftgebäuden insbesondere an der Außenlinie mit einer Feinvergitterung, die das Hereinziehen der Gegenstände in den Haftraum zuverlässig verhindert. Auch Haftraumfenster , die unterteilt sind in nicht zu öffnende, aber lichtdurchlässige Flügel und zu öffnende Flügel mit Loch- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 806 2 oder Feinvergitterung sind zur Verhinderung des Hereinziehens geeignet und in einigen Anstalten vorhanden. Nach Bekanntwerden der Vorfälle in Hamburg und Bremen sind überdies alle Bediensteten zur besonderen Aufmerksamkeit angehalten worden. 5. Kann sich der Senat vorstellen, für den Umkreis von Haftanstalten Flugbeschränkungsgebiete einzurichten , um den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle in einem gewissen Radius zu untersagen? Zu 5.: Es darf davon ausgegangen werden, dass sich zur verbotswidrigen Einbringung entschlossene Personen mit entsprechend krimineller Energie durch Flugverbotszonen nicht von ihrem Tun abhalten lassen werden. In Fachkreisen besteht bundesweit Übereinstimmung, dass dem Problem allein mit Rechtsänderungen nicht wirksam begegnet werden kann. Erfolgversprechender erscheinen technische Systeme, die das Steuerungssignal des unbemannten Flugsystems stören und es zur Rückkehr an die Abflugposition zwingen. Derartige Systeme zur Detektion , Identifizierung und Neutralisierung befinden sich gegenwärtig in der Entwicklung und sind noch nicht marktreif. Eine eventuelle Beschaffung hängt vom Ergebnis der Erprobung unter Praxisbedingungen ab. Berlin, den 31. August 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Sep. 2015)