Drucksache 17 / 16 808 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 18. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2015) und Antwort Situation beim Zentralen Objektschutz – Intelligente Entlastung der Berliner Polizei schaffen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie lange dauert die Ausbildung im Bereich vom Zentralen Objektschutz (hier: Wachpolizei)? Zu 1.: Die Dauer der Ausbildung für Tarifbeschäftigte im Objektschutz (TB OS) beträgt im Land Berlin 16 Wochen . 2. Worin liegen die Unterschiede bei der Dauer der Ausbildung in Hessen und Sachsen zu Berlin? Zu 2.: In Hessen beträgt die Ausbildungszeit für die Wachpolizei 18 Wochen. In Sachsen gab es lediglich in den Jahren 2002 bis 2006 eine Wachpolizei. 3. Gibt es zwischen den Bundesländern Hessen, Sachsen und Berlin unterschiedliche Befugnisse beim Eingriffsrecht? Zu 3.: In Berlin sind die Aufgaben und Befugnisse in §§ 2 und 3 der Polizeidienste-Verordnung geregelt (Anlage 1). Nach hiesigem Kenntnisstand hat Hessen eine Regelung zur Wachpolizei in § 13 der Verordnung zur Durchführung des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des hessischen Freiwilligen -Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO, vgl. Anlage 2) sowie in Verwaltungsvorschriften getroffen. Eine Einzelbewertung zu Regelungen anderer Länder nimmt der Senat nicht vor. 4. Welche konkreten Überlegungen hat die Berliner Innenverwaltung zur Zukunft des Zentralen Objektschutzes gefasst? Zu 4.: Zurzeit gibt es keine Überlegungen zu einer Umstrukturierung des Zentralen Objektschutzes. Lediglich die Frage der Anbindung nach Einrichtung einer Einsatzdirektion in der Polizei Berlin ist noch offen. Eine Entscheidung dazu ist noch nicht getroffen worden. 5. Müsste das Notwehrrecht erweitert werden, damit es eine klare rechtliche Grundlage für den Zentralen Objektschutz bei der Strafvereitlung kommt? Wenn, ja, wie? Zu 5.: Das Notwehrrecht nach § 32 StGB ist ein sogenannter Individualrechtfertigungsgrund. Es steht hoheitlich handelnden Personen zwar ebenfalls zu, ist aber auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter (Leben, Gesundheit , Freiheit) beschränkt. Zusätzliche Eingriffsbefugnisse für Tarifbeschäftigte im Zentralen Objektschutz wären gegebenenfalls in speziellen, öffentlich-rechtlichen Normen zu regeln. 6. Wie könnte die Berliner Polizei besser als bisher durch die Polizeivollzugsangestellten (mit weiteren Befugnissen) unterstützt werden? Zu 6.: Die Polizeidienstkräfte im Objektschutz (Tarifbeschäftigte im Objektschutz - TB OS) sind für die Sicherung und Bewachung von gefährdeten Objekten zuständig . Dazu ist von Ihnen das Umfeld des Objektes stets mit voller Aufmerksamkeit und Konzentration zu beobachten, um möglichst frühzeitig Gefahrenmomente für das Schutzobjekt zu erkennen und abzuwehren. Die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben durch am Objekt eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Durchsetzung eines vor dem Objekt befindlichen Halteverbots oder die Fertigung von Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen ist grundsätzlich aus taktischen Gesichtspunkten nicht beabsichtigt. Durch die Bearbeitung vorgenannter Sachverhalte bestünde die Gefahr, dass Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 808 2 die eingesetzten Polizeidienstkräfte abgelenkt und gebunden werden und dadurch den eigentlichen Schutzauftrag nicht oder nicht mehr im vollen Umfang wahrnehmen könnten. 7. Müsste die „Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei“ (PDieVO) diesbezüglich verändert werden? 8. Warum können die Polizeivollzugsangestellten keine KfZ-Kennzeichen wie etwa die Berliner Polizei abfragen? 9. Weshalb können die Polizeivollzugsangestellten keine Verkehrsordnungswidrigkeiten ahnden? Was müsste diesbezüglich verändert werden? Zu 7. bis 9.: Auf die grundsätzlichen Ausführungen zu Frage 6 wird verwiesen. Berlin, den 03. September 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Sep. 2015) - Seite 1 von 1 - Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal   Einzelnorm        Amtliche Abkürzung: HSOG-DVO Fassung vom: 23.10.2012 Gültig ab: 03.11.2012 Gültig bis: 31.12.2020 Dokumenttyp: Verordnung  Quelle: Gliederungs -Nr: 310-105   Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) Vom 12. Juni 2007     § 13 Wachpolizei  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist (Wachpolizei), haben im Rahmen dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten . Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ermächtigt. Zum Schlagstockeinsatz und Schusswaffengebrauch gegen Personen sind sie nur ermächtigt , wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen; § 61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 HSOG-DVO, vom 06.01.2010, gültig ab 09.02.2010 bis 02.11.2012 § 13 HSOG-DVO, vom 12.06.2007, gültig ab 23.06.2007 bis 08.02.2010 § 13 HSOG-DVO wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landesverbänden Hessen Ministerium des Innern und für Sport, i. d. F. v. 22.08.2011, Az.:PP 41 - PE - 8 e 08 05 Ministerium des Innern und für Sport, i. d. F. v. 06.01.2011, Az.:LPP 11 - 21 b 02 31 Ministerium des Innern und für Sport, i. d. F. v. 01.02.2010, Az.:LPP 2 - 021 a 02 03 Ministerium des Innern und für Sport, i. d. F. v. 11.11.2009, Az.:LPP 11 - 21 b 02 31 Ministerium des Innern und für Sport, i. d. F. v. 18.12.2008, Az.:LPP 11 - 21 b 02 31   Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 323       © juris GmbH   2011–1–5 Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)* Vom 17. Februar 1993* Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet: § 1* Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben (1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen. (2) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin (Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind. § 2* Aufgaben der Wachpolizei Der Einsatz der Wachpolizei dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben des Objektschutzes und der Gefangenenbewachung. Die Wachpolizei kann auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) eingesetzt werden. § 3* Befugnisse der Wachpolizei Den Angehörigen der Wachpolizei werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Verordnung erforderlich sind: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 17, Allgemeine Befugnisse, b) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen, c) § 21, Identitätsfeststellung, d) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen, Überschrift: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 Datum: Verk. am 6. 3. 1993, GVBl. S. 98 § 1 Abs. 1: Neugef. durch Art. V Nr. 1 d. Ges. v. 24. 6. 2004, GVBl. S. 253 § 1 Abs. 2: Angef. durch Art. I Nr. 2 Buchst. b d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 § 2 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 1 d. VO v. 18. 10. 1996, GVBl. S. 480 § 3 Nr. 3 a: Eingef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. a d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 § 3 Nr. 5: Angef. durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 18. 10. 1996, GVBl. S. 480 § 3 Nr. 6: Angef. durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 18. 10. 1996, GVBl. S. 480, u. neugef. durch Art. I Nr. 3 Buchst. b d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 1 78. Erg.Lfg. (September 2004) 2011–1–5 e) § 23, Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn die Angehörigen der Wachpolizei im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind, f) § 29, Platzverweisung, g) § 30, Ingewahrsamnahme von Personen, h) § 34, Durchsuchung von Personen, i) § 35, Durchsuchung von Sachen, k) § 36, Abs. 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken, l) § 38, Sicherstellung von Sachen; 2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836): § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs; 3. auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61): a) § 19, Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen, b) § 20, Fesselung von Personen, c) § 11, Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Objektschutz eingesetzt sind, d) §§ 14 und 15 Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher oder bei Befreiungsversuchen , wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind; 3 a. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schusswaffengebrauch zur Notwehr und Nothilfe; 4. auf Grund der Strafprozeßordnung: a) §§ 81 a und 81 c, Vorführung zur und Zwangsanwendung bei der Durchsetzung der körperlichen Untersuchung, Blutprobe, b) §§ 81 b, 163 b, Durchführung und Zwangsanwendung bei einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind; c) § 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme; 5. auf Grund der Straßenverkehrsordnung: § 36 Abs. 1, Zeichen und Weisungen; 6. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, soweit die Angehörigen der Wachpolizei zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58). 2 78. Erg.Lfg. (September 2004) 2011–1–5 § 4* Aufgaben der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung Der Einsatz der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). § 5* Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung Den zum Polizeipräsidenten in Berlin zur Geschwindigkeitsüberwachung abgeordneten Überhangkräften werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzungen im fließenden Verkehr und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens erforderlich sind: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 18, Datenerhebungen, b) § 21, Identitätsfeststellung; 2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität durch Radarfrontfoto des Betroffenen. § 6 Aufgaben der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst Der Einsatz der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei, insbesondere bei den Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). Zu diesem Zweck können sie im Streifen- und Kontaktbereichsdienst eingesetzt werden. § 7* Befugnisse der Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst Den Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 dieser Verordnung erforderlich sind: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, § 4: Neugef. durch Art. V Nr. 2 d. VO v. 24. 6. 2004, GVBl. S. 253 § 5: Eingef. durch Art. I Nr. 6 d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675, u. geänd. durch Art. V Nr. 3 u. 4 d. Ges. v. 24. 6. 2004, GVBl. S. 253 § 7 Nr. 1 Buchst. a: Eingef. durch Art. I Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 § 7 Nr. 1 Buchst. b bis l: Geänd. durch Art. I Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 § 7 Nr. 2 a u. 3 a: Eingef. durch Art. I Nr. 8 Buchst. b u. c d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 § 7 Nr. 5: Neugef. durch Art. I Nr. 8 Buchst. d d. VO v. 11. 12. 2001, GVBl. S. 675 3 78. Erg.Lfg. (September 2004) 2011–1–5 b) § 17, Allgemeine Befugnisse, c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen, d) § 21, Identitätsfeststellung, e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen, f) § 29, Platzverweisung, g) § 30, Ingewahrsamnahme von Personen, h) § 34, Durchsuchung von Personen, i) § 35, Durchsuchung von Sachen, k) § 36, Abs. 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken, l) § 38, Sicherstellung von Sachen; 2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: a) § 10, Ausübung der Ersatzvornahme, b) § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs; 2 a. auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin: a) § 19, Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen (§ 21 b), b) § 20, Fesselung von Personen; 3. auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung: § 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von Verkehrsteilnehmern ; 3 a. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schusswaffengebrauch zur Notwehr und Nothilfe; 4. auf Grund der Strafprozeßordnung: § 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme; 5. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, soweit die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58). § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 4 78. Erg.Lfg. (September 2004) S17-16808 S1716808 Anlage 1 S1716808 Anlage 2 § 1* § 2* § 3* § 4* § 5* § 6 § 7* § 8