Drucksache 17 / 16 811 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 18. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2015) und Antwort Bei welchen Verdachtsfällen und Verstößen müssen Bezirks- bzw Ordnungsämter tätig werden? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie sind Bezirks- bzw. Ordnungsämter angehalten , mit Hinweisen und Beschwerden aus der Bevölkerung bzw. von Anwohnerinnen und Anwohnern umzugehen ? (Beispielsweise bei Veranstaltungen (hinsichtlich §11 LImSchG Bln) oder Dauerparken (nach StVO § 12 Abs. 3b))? 2. In welchem Zeitraum sollten Bezirks- bzw. Ordnungsämter in solchen Fällen reagieren? 3. Ab wann sollte die Polizei zur Durchsetzung des Rechts hinzugezogen werden? Zu 1.- 3.: Die von Ihnen intendierten Fragestellungen ergeben sich aus den Berliner Rechtsnormen. Die Aufgaben , Zuständigkeiten, Fristen und Befugnisse der Bezirksbzw . Ordnungsämter im Land Berlin finden im Rahmen von Gesetzen, Verordnungen und den jeweiligen entsprechenden Ausführungsvorschriften eine verbindliche Regelung . Aufgabenmatrix Berliner Ordnungsämter – Rechtliche Grundlagen der Aufgabenerledigung Die Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei sowie die Zuständigkeitsabgrenzung sind grundsätzlich in den §§ 1, 2 und 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) geregelt. Nach § 1 Abs. 5 ASOG leistet die Polizei anderen Behörden Vollzugshilfe. Die rechtlichen Grundlagen und die hierfür zuständigen Fachsenatsverwaltungen für die vielfältige Zuständigkeit und Aufgabenerledigung der Berliner Ordnungsämter sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Fachthemen Zuständige Senatsverwaltung Rechtliche Grundlagen für die Aufgabenerledigung Sonn-, Feiertagsschutz SenInnSport FSchutzVO Abfall SenStadtUm Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG Batteriegesetz GewerbeabfallVO ElektroG Arbeitszeit SenAIF ArbZG BerlLadÖffG Jugendschutz SenBJW JugSchG NRSchutz SenGesSoz Nichtraucherschutzgesetz - NRSG Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 811 2 Pyrotechnik SenAIF SprengG + SprengV Schwarzarbeit SenWTF GewO + HwO Schwarzarbeit SenAIF SchwarzArbG Lärmschutz / Luftreinhaltung SenStadtUm + SenWTF LImSchG Bln + ASOG + OWiG Lärmschutz / Luftreinhaltung SenStadtUm StVO BImSchV Naturschutz SenStadtUm NatSchG Bln BaumSchVO Sondernutzung SenStadtUm BerlStrG, StrReinG, GrünanlG, StVO Titel + Orden SenInnSport OrdenG Grünanlagen SenStadtUm GrünanlG Gewerbe + Glücksspiel SenWTF PfandV GewO BewachV VerstV GastG GlüStV SpielhG SpielV MaBV Gewerbe + Glücksspiel SenInnSport / SenWTF AGGlüStV Friedhöfe SenStadtUm Friedhofsgesetz Friedhofsordnung Verkehr SenStadtUm StVO BerlStrG Parkraumbew. SenStadtUm StVO / Vergaberichtlinie Straßenreinigung SenStadtUm StrReinG VetLeb SenJustV TschG u. Folgevorschriften, ASG, GesSozGebO, TierSG, Gesetz über das Halten u. Führen von Hunden in Berlin, VO über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten, Handelsklassengesetz , Futtermittelrecht, Tiergesundheitsgesetz VetLeb SenSchul SchulG Berlin, den 31. August 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Sep. 2015)