Drucksache 17 / 16 813 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 18. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2015) und Antwort Kampf gegen die Rockerkriminalität – Zukunft des Kuttentrageverbots Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche besondere Ausstrahlungskraft hat das Tragen von Kutten im Bereich der Rockerkriminalität? Zu 1.: Das Verwenden der Kennzeichen von Rockervereinigungen in der Öffentlichkeit, zum Teil auch auf Lederwesten (sogenannten „Kutten“), symbolisiert die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung und damit den Willen zur Abgrenzung von der übrigen Gesellschaft. Damit soll - insbesondere bei den sich selbst durch besondere Insignien als „Gesetzlose“ kennzeichnenden Gruppierungen - der Eindruck von Durchsetzungsvermögen und Stärke in einer Form vermittelt werden, der grundsätzlich fürchten lassen muss, dass eigene Interessen auch gewaltsam umgesetzt , Konflikte unter Einsatz von Gewalt gelöst und staatliche Institutionen ignoriert werden. 2. Wie bewertet der Berliner Senat das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2015 zum sogenannten „Kuttentrageverbot“? Zu 2.: Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nach Rücksprache der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit der Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) noch nicht vor, jedoch wird die Folge des Urteils, nämlich die Aufhebung des „Kuttentrageverbots“, vom Senat bedauert. 3. Welche konkreten Konsequenzen hat dies im Umgang mit den „gesetzlosen 1%-Rockern“ bundesweit, aber auch in Berlin? Zu 3.: Das öffentliche Verwenden der Clubsymbole, die keinen Hinweis auf eine der verbotenen Ortsgruppen enthält, wird strafrechtlich nicht verfolgt. Insofern werden die Symbole nicht verbotener Ortsgruppen der verschiedenen Rockervereinigungen nach aktuellen Feststellungen wieder in der Öffentlichkeit gezeigt. Unabhängig davon kann - wie bereits vor dem hier in Rede stehenden BGH-Urteil - anlassbezogen, örtlich und zeitlich begrenzt, für bestimmte Veranstaltungen das Tragen von Insignien problematischer Rockervereinigungen nach Prüfung des Einzelfalls polizeirechtlich untersagt werden. 4. Strebt der Senat eine Bundesratsinitiative an, um diese Gesetzeslücke deutschlandweit zu schließen? Zu 4.: Etwaiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in den Gremien der Innenministerkonferenz erörtert. Berlin, den 27. August 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Sep. 2015)