Drucksache 17 / 16 824 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Udo Wolf (LINKE) vom 18. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2015) und Antwort Zukunft des Deutsch-Amerikanischen Volksfestes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird sich der Senat mit der Klärung des künftigen Standortes für das Deutsch-Amerikanische Volksfest befassen? Antwort zu 1: Ein landesweites Konzept für Veranstaltungsorte liegt nicht vor und ist auch nicht vorgesehen. Frage 2: Welche Standorte stehen grundsätzlich für das Deutsch-Amerikanische Volksfest zur Verfügung? Antwort zu 2: Nach derzeitigem Kenntnisstand wäre aus Sicht des Lärmschutzes als alternativer Standort der Zentrale Festplatz verfügbar. Das Deutsch-Amerikanische Volksfest (DAV) wäre dort wohl unter den gleichen Rahmenbedingungen wie das Deutsch-Französische Volksfest in Bezug auf die Öffnungszeiten, Dauer und Immissionswerte genehmigungsfähig. Nach Abstimmungen und Anpassungen im Detail könnte der Zentrale Festplatz ein dauerhafter Standort für das DAV sein. Grundsätzlich steht aber der Betreiber bei der Suche nach alternativen Standorten in der Verantwortung. Frage 3: Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senates dagegen, dass das Deutsch-Amerikanische Volksfest auf dem Gelände des Tempelhofer Feldes stattfindet? Antwort zu 3: Das nach dem Volksentscheid vom 25.05.2014 in Kraft getretene „Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes“ (ThFG) vom 25.06.2014 legt eine Reihe von Beschränkungen fest. Da das DAV als „über das Maß üblicher und auch typischer Freizeit- und Erholungsnutzung des Tempelhofer Feldes wesentlich hinausgehende Veranstaltung“ (§ 7 (1) des ThFG) eingestuft werden muss und das Tempelhofer Feld nach § 6 (1) den Besucherinnen und Besuchern „grundsätzlich vollumfänglich , dauerhaft, uneingeschränkt und unentgeltlich … zur Verfügung“ stehen muss, sind großflächige und kommerzielle Veranstaltungen nicht mehr genehmigungsfähig . Berlin, den 03. September 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Sep. 2015)