Drucksache 17 / 16 859 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 21. August 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. August 2015) und Antwort Orientierungslauf in den Berliner Forsten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass in Berlin aktuell von 9 Vereinen die Sportart Orientierungslauf angeboten wird und dort insgesamt ca. 300 Personen diesen Sport ausüben ? Zu 1.: Die Sportart Orientierungslauf gehört zu den Sportarten, die der Berliner Turn- und Freizeitsportbund unter seinem Dach vereint. Dem Senat ist bekannt, dass 9 Mitgliedsvereine Orientierungslauf anbieten und ca. 300 Sportlerinnen und Sportler diese Sportart betreiben. 2. Ist dem Senat ferner bekannt, dass man diese Sportart überwiegend in bewaldeten Gebieten ausübt? Zu 2.: Dem Senat ist bekannt, dass die Sportart überwiegend in bewaldeten Gebieten, in letzter Zeit häufiger auch in Parks, ausgeübt wird. 3. Inwieweit ist diese Sportart derzeit Bestandteil des Lehrplans an den Grund- und Oberschulen? Zu 3.: Orientierungslauf gehört in der Sekundarstufe I zu den fakultativen Inhalten im Themenfeld Laufen, Springen, Werfen. 4. In welchem Umfang ist den 9 Berliner Vereinen die Nutzung der Berliner Forsten zu Trainings- und auch zu Wettkampfzwecken gestattet (Sofern die uneingeschränkte Nutzung nicht möglich sein sollte, wird um Angabe der entsprechenden Begründung gebeten)? Zu 4.: Nach § 10 des Berliner Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004 ist der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Entsprechend § 13 des BWaldG kann Wald zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Ferner dürfen danach die Länder im Rahmen eigener Vorschriften Regelungen beispielsweise für das Verhalten der Waldbesucher erlassen. Eine weitergehende Ausführungsvorschrift zum Verhalten im Wald gibt es in Berlin nicht. Im § 7 Abs. 1 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetztes wird in diesem Zusammenhang der Begriff Erholung definiert, zu welchem auch die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft zählt. Somit ist den Mitgliedern Berliner Vereine, die Orientierungslauf anbieten, die Nutzung der Berliner Forsten für den Trainingsbetrieb uneingeschränkt möglich . Sofern es sich bei Wettkämpfen um Sportveranstaltungen handelt, müssen durch die Veranstalter die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und ggf. bei Berliner Forsten zur Genehmigung beantragt werden. 5. In welchem Umfang ist die Nutzung des Waldes in den anderen Bundesländern für den Orientierungslauf zu Trainings- und auch zu Wettkampfzwecken gestattet (es wird um Auflistung der entsprechenden Normen gebeten )? Zu 5.: Die Grundnorm ist das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz. Zusätzlich dazu gibt es entsprechende Regelungen der Länder, die nicht einheitlich sind. Um die Regelungslage zu erfassen, sind daher immer beide Ebenen zu betrachten. Eine Übersicht über die Nutzungserlaubnis des Waldes für den Orientierungslauf in den anderen Bundesländern liegt nicht vor. Berlin, den 14. September 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Sep. 2015)