Drucksache 17 / 16 898 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 01. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. September 2015) und Antwort Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind seit dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in Berlin diesbezüglich bzw. bezüglich darauf beruhendem Verwaltungshandeln anhängig (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken)? Frage 2: Wann ist frühestens mit einer ersten letztinstanzlichen Entscheidung aus diesen Verfahren zu rechnen ? Frage 3: Wie wird mit Fällen umgegangen, die nach der im kommenden Jahr ablaufenden Übergangsfrist von zwei Jahren noch nicht letztinstanzlich entschieden sein werden? Antwort zu 1, 2 und 3: Bei der letzten, regelmäßigen, alle drei Monate erfolgenden Abfrage (Stand: 30.06.2015) hat der Bezirk Mitte drei anhängige Klageverfahren und der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein anhängiges Klageverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots gemeldet. Die zeitliche Dauer eines Klageverfahrens, dass vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverwaltungsgericht geführt wird, hängt von vielen Faktoren ab und ist nicht abschätzbar. Die zweijährige Übergangsfrist aus § 2 Absatz 2 Satz Nr. 1 Zweckentfremdungsverbot -Gesetz bezieht sich nur auf die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur Fremdenbehergerung , falls diese Nutzung dem zuständigen Bezirksamt fristgerecht angezeigt wurde, nicht aber für die anderen zweckentfremdungsrechtlichen Verbottatbestände. Da das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ein restriktives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt beinhaltet, dürften in der Praxis nur Verpflichtungsklagen anhängig werden, die auf die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung gerichtet sind. Im letztinstanzlichen Urteil wird, unabhängig von Übergangsfristen, entschieden, ob eine solche Genehmigung im Einzelfall zu erteilen ist. Berlin, den 09. September 2015 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2015)