Drucksache 17 / 16 903 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 02. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2015) und Antwort Verweigerung von Aussagegenehmigungen bei V-Personen und Angestellten des Verfassungsschutzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Anfrage bezieht sich auf Beschäftigte und auf Vertrauenspersonen (V-Personen) des Berliner Verfassungsschutzes, die als Zeugen zu Gerichtsverfahren förmlich geladen wurden. Keine Berücksichtigung finden Zeugenladungen, denen die Beschäftigten in ihrem privaten Bereich (hierfür ist eine Aussagegenehmigung in der Regel nicht notwendig) nachkommen. Ebenfalls nicht aufgeführt werden Fälle, in denen Angehörige des Berliner Verfassungsschutzes aufgrund ihrer früheren Verwendung bei einem anderen Arbeitgeber, zum Beispiel bei der Polizei, aussagen sollten . Weiterhin werden Fälle nicht erfasst, bei denen das Gericht die Zeugenladung aus dortigen Gründen zurückgezogen hat. 1. In wie vielen Fällen sollten V-Personen und/oder Mitarbeiter*innen des Berliner Verfassungsschutzes in Gerichtsverfahren seit 2012 als Zeug*innen gehört werden ? Zu 1.: Seit 2012 wurden drei Beschäftigte des Berliner Verfassungsschutzes als Zeugen zu einer Gerichtsverhandlung geladen und in einem Fall um Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift eines als V-Personen -Führer eingesetzten Mitarbeiters gebeten. 2. Was war jeweils Gegenstand der unter 1. genannten Verfahren? Zu 2.: Es handelte sich dreimal um ein Verwaltungsstreitverfahren und einmal um ein Strafverfahren. 3. In wie vielen Fällen der unter 1. genannten Verfahren wurden Aussagegenehmigungen mit welcher jeweiligen Begründung nicht erteilt? Zu 3.: Alle Zeugenaussagen wurden genehmigt. In einem ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren wurde die Auskunft zu Namen und ladungsfähiger Anschrift eines V-Personen-Führers durch eine Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verweigert, da diese erhebliche Nachteile für das Wohl des Landes Berlin aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen nach sich gezogen hätte. Stattdessen wurden andere Beweismittel angeboten, die eine Sachentscheidung des Gerichts ermöglichten. Berlin, den 11. September 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Sep. 2015)