Drucksache 17 / 16 914 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 02. September 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2015) und Antwort Lette-Verein Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Fallen der Lette-Verein bzw. die Schulen des LetteVereins in den Geltungsbereich des Schulgesetzes von Berlin und treffen dabei insbesondere auch die Regelungen des „Teils VI Schulverfassung“ auf den Lette-Verein und seine Schulen zu? Zu 1.: Der Lette-Verein ist sowohl Träger von Schulen , die dem Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) unterliegen, als auch ein Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe, die gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 SchulG explizit nicht dem Schulgesetz unterliegen . Die Berufsfachschule für Design, die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich der Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, sowie die Technische Berufsfachschule unterliegen entsprechend zu den Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 6 Absatz 4 SchulG den Regelungen des Schulgesetzes. Nach § 98 Absatz 7 SchulG muss eine Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teil VI „Schulverfassung“ gewährleisten. Die Schule des Gesundheitswesens für medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten und für pharmazeutisch -technische Assistentinnen und Assistenten unterliegt den Vorschriften zu den Gesundheitsfachberufen . Diese Vorschriften sehen keine schulverfassungsrechtlichen Regelungen vor. 2. Ist dem Senat bekannt und trifft es zu, dass seit 2012 keine Gesamtkonferenzen und keine Schulkonferenzen mehr stattgefunden haben und wenn ja, welche Gründe gibt es dafür, da diese Gremien zuvor existiert haben? Zu 2.: Dies ist dem Senat nicht bekannt. In allen Schulen des Lette-Vereins finden nach Auskunft der Stiftung regelmäßig Gesamtkonferenzen statt. Für die Schulen des Lette-Vereins gab und gibt es keine Schulkonferenzen. Zusätzlich zu der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule wurde in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich eine gemeinsame Konferenz der Gesamtkonferenzen der Einzelschulen durchgeführt. Diese zusätzliche Konferenz hat seit 2012 nicht mehr stattgefunden. Sie ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird nach Auskunft des Lette-Vereins zukünftig anlassbezogen in unregelmäßigen Abständen einberufen. 3. Welche Mitwirkungsgremien bzw. -strukturen gibt es im Lette-Verein, sollten die schulverfassungsrechtlichen Regelungen des Schulgesetzes für den Lette-Verein nicht bindend sein? Wie bereits unter 1. dargestellt, finden die schulverfassungsrechtlichen Regelungen des Schulgesetzes für die Berufsfachschule für Design, die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich der Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, sowie für die Technische Berufsfachschule im Rahmen des § 6 Absatz 4, § 98 Absatz 7 SchulG Anwendung. Für diese Schulen sowie für die Schulen des Gesundheitswesens ist jeweils pro Schule eine Gesamtkonferenz eingerichtet. Zudem gibt es für jede der Schulen eine Gesamtschülervertretung . Die Mitglieder der Gesamtschülervertretung einer Schule sind befugt, beratend an der Gesamtkonferenz ihrer jeweiligen Schule teilzunehmen. Berlin, den 11. September 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Sep. 2015)